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Anfrage: Verspätung kommuliert EVAG im Zeitraum letzten 12 Monate

die Verspätungen, kumuliert, der EVAG im Zeitraum der letzten 12 Monate.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    12. Mai 2018
  • Frist
    15. Juni 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Essen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage: Verspätung kommuliert EVAG im Zeitraum letzten 12 Monate [#29700]
Datum
12. Mai 2018 11:05
An
Kommunalverwaltung Essen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Verspätungen, kumuliert, der EVAG im Zeitraum der letzten 12 Monate.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Essen
Ihre Presseanfrage zu Verspätungen der Ruhrbahn Sehr <Information-entfernt> bezüglich Ihrer Anfrage vom 12.…
Von
Kommunalverwaltung Essen
Betreff
Ihre Presseanfrage zu Verspätungen der Ruhrbahn
Datum
14. Mai 2018 09:30
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
6,9 KB


Sehr <Information-entfernt> bezüglich Ihrer Anfrage vom 12. Mai kann ich Ihnen keine Auskunft erteilen. Bitte wenden Sie sich dafür an die Ruhrbahn GmbH. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Anfrage: Verspätung kommuliert EVAG im Zeitraum letzten 12 Monate“ [#29700]
Datum
12. Juni 2018 10:22
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/29700 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Kommunalverwaltung hier versucht, die Bestimmungen des IFG durch Verweis auf Teil-/private Töchter, die keine Auskunftspflicht haben, zu blockieren. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 29700 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage: Verspätung kommuliert EVAG im Zeitrau…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Vermittlung bei Anfrage „Anfrage: Verspätung kommuliert EVAG im Zeitraum letzten 12 Monate“ [#29700]
Datum
24. Juni 2018 10:34
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage: Verspätung kommuliert EVAG im Zeitraum letzten 12 Monate“ vom 12.05.2018 (#29700) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 10 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 29700 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihr Schreiben vom 12.6.2018 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Schreiben vom 12.6.2018 …
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Schreiben vom 12.6.2018 Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-4638/18 ________________________________ Sehr <Information-entfernt> ich bedanke mich für Ihr o.g. Schreiben. Mit Schreiben vom 14.5.2018 hat Ihnen die Kommunalverwaltung Essen mitgeteilt, dass sie Ihnen keine Auskunft erteilen könne und Sie sich bitte an die Ruhrbahn GmbH wenden mögen. Dieser Aussage entnehme ich die Information, dass die von Ihnen beantragten Verspätungsdaten bei der Kommunalverwaltung nicht vorhanden sind. Eine öffentliche Stelle kann jedoch nur die bei ihr nach § 4 Abs. 1 IFG NRW tatsächlich vorhandenen Informationen zugänglich machen. Indes besteht für die öffentliche Stelle keine „Informationsbeschaffungspflicht“. Daher werde ich die Angelegenheit nicht aufgreifen und möchte hierfür um Ihr Verständnis bitten. Mit freundlichen Grüßen
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