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Anfrage zu ALG 1 Ansprüchen bei mehreren Arbeitsverhältnissen

Sehr geehrte Damen und Herren,

besteht bei einer Kündigung von einem Arbeitsverhältnis in der nachfolgenden Konstellation ein ALG1 oder ALG2 Anspruch oder nicht?

-Hauptarbeitgeber Lohnsteuerklasse 1, 20 Stunden/Woche
-Nebenarbeitgeber Lohnsteuerklasse 6, 10 Stunden/Woche

-Hauptarbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis
-Nebenarbeitgeber besteht weiterhin fort
-Verbot der Annahme weiterer neuer Beschäftigungen im Arbeitsvertrag mit dem Nebenarbeitgeber

Hinweis:
-Meiner Meinung nach besteht bereits durch das Fortführen des StKl 6 Arbeitsverhältnisses bereits KEIN Anspruch auf ALG1/2
-Letztendlich besteht aber auch kein ALG1/2 Anspruch aufgrund des Verbots einer NEUEN Beschäftigungsaufnahme aus dem Arbeitsvertrag mit dem StKl 6 Arbeitsverhältnis.

Ist diese Auffassung so korrekt oder besteht hiervon abweichend doch ein ALG1/2 Anspruch?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    9. März 2020
  • Frist
    15. April 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr <Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte D…
An Jobcenter Augsburg Stadt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage zu ALG 1 Ansprüchen bei mehreren Arbeitsverhältnissen [#182229]
Datum
9. März 2020 06:06
An
Jobcenter Augsburg Stadt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr <Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, besteht bei einer Kündigung von einem Arbeitsverhältnis in der nachfolgenden Konstellation ein ALG1 oder ALG2 Anspruch oder nicht? -Hauptarbeitgeber Lohnsteuerklasse 1, 20 Stunden/Woche -Nebenarbeitgeber Lohnsteuerklasse 6, 10 Stunden/Woche -Hauptarbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis -Nebenarbeitgeber besteht weiterhin fort -Verbot der Annahme weiterer neuer Beschäftigungen im Arbeitsvertrag mit dem Nebenarbeitgeber Hinweis: -Meiner Meinung nach besteht bereits durch das Fortführen des StKl 6 Arbeitsverhältnisses bereits KEIN Anspruch auf ALG1/2 -Letztendlich besteht aber auch kein ALG1/2 Anspruch aufgrund des Verbots einer NEUEN Beschäftigungsaufnahme aus dem Arbeitsvertrag mit dem StKl 6 Arbeitsverhältnis. Ist diese Auffassung so korrekt oder besteht hiervon abweichend doch ein ALG1/2 Anspruch?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 182229 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182229/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> Eserwallstr. 8, 86159 Augsburg
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Jobcenter Augsburg Stadt
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihrer Anfrage vom 09.03.2020 haben wir erhalten. Für eine Prüfung ob ein Anspruch a…
Von
Jobcenter Augsburg Stadt
Betreff
AW: Anfrage zu ALG 1 Ansprüchen bei mehreren Arbeitsverhältnissen [#182229]
Datum
10. März 2020 08:54
Status
Anfrage abgeschlossen

Identitätsnachweis

Die Behörde verlangt offenbar, dass Sie ihr eine Kopie eines Personalausweises schicken. Dies ist nicht rechtens und das sollten Sie der Behörde mitteilen. Dazu können Sie unsere Antwortvorlage nutzen.

Sehr geehrteAntragsteller/in Ihrer Anfrage vom 09.03.2020 haben wir erhalten. Für eine Prüfung ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht sprechen Sie bitte persönlich zu den Öffnungszeiten in der Eingangszone des Jobcenters Augsburg-Stadt, August-Wessels-Str. 31, 86156 Augsburg, vor. Zu Ihrer persönlichen Vorsprache und ggf. Antragstellung sind vorab noch keine Unterlagen erforderlich. Lediglich ein Ausweisdokument (Personalausweis, etc.) wären für Ihre persönlichen Daten vorzulegen. Sollten ein Anspruch bestehen und sollten Sie einen Antrag stellen wollen, wird während des Gespräches ermittelt welche entscheidungsrelevanten Unterlagen erforderlich sind. Diese können sodann postalisch eingereicht werden. Die Öffnungszeiten sind wie folgt: Montag, Dienstag 07:30 Uhr - 12:00 Uhr Donnerstag 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:30 Uhr (ab 16:00 Uhr für Berufstätige) Freitag 08:00 Uhr - 10:00 Uhr Mittwoch kein Parteiverkehr! Frühzeitige Vorsprachen verkürzen Ihre Wartezeiten! Achten Sie darauf, möglichst bereits zu Beginn des Parteiverkehrs vorzusprechen, da ansonsten nicht sichergestellt ist, dass Ihr Anliegen geklärt wird. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr <Information-entfernt> bei meiner Anfrage handelt es sich um eine Allgemeine theoretische Anfrage nach…
An Jobcenter Augsburg Stadt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage zu ALG 1 Ansprüchen bei mehreren Arbeitsverhältnissen [#182229]
Datum
10. März 2020 09:01
An
Jobcenter Augsburg Stadt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr <Information-entfernt> bei meiner Anfrage handelt es sich um eine Allgemeine theoretische Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz - respektive Bürgeranfrage - und keine neue Antragsstellung. Auch sind die bereits gemachten Angaben ausreichend für die aufgeworfene Fragestellung. Ich bitte daher weiterhin um Beantwortung meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 182229 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182229/

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Jobcenter Augsburg Stadt
Ihre Anfrage vom 09.03.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage bezieht sich auf eine allgemeine Rechtsausk…
Von
Jobcenter Augsburg Stadt
Betreff
Ihre Anfrage vom 09.03.2020
Datum
11. März 2020 12:06
Status
image001.png
4,6 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage bezieht sich auf eine allgemeine Rechtsauskunft zum SGB II und zum SGB III. Die Normen des IFG, UIG bzw. VIG sind hierbei nicht relevant. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, wenn der notwendige Lebensunterhalt (Regelbedarf und Bedarfe für Unterkunft und Heizung) nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann. Verbleiben in der von Ihnen hypothetisch angesprochenen Situation der Kündigung des Hauptarbeitsverhältnisses nur noch Einkünfte aus dem Nebenarbeitsverhältnis in einer Höhe mit der der individuelle Gesamtbedarf bzw. der Bedarf einer Bedarfsgemeinschaft nicht gedeckt werden kann, besteht grundsätzlich - neben anderen Voraussetzungen(!) - ein Anspruch. Die Höhe hängt von den verbleibenden Einkünften ab. Irrelevant ist dabei, ob das Nebenarbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist oder nur geringfügig besteht. Zu prüfen wäre die Verhängung einer Sanktion nach § 31 SGB II wegen der Arbeitgeberkündigung des Hauptarbeitsverhältnisses. Das Verbot einer neuen Beschäftigung im Nebenarbeitsverhältnis dürfte arbeitsvertragsrechtlich nichtig sein. Zur genauen Abklärung rate ich Ihnen Auskünfte bei einem Rechtsanwalt einzuholen. Regelmäßig beziehen sich derartige Klauseln nur auf die Aufnahme weiterer geringfügiger Beschäftigungen, wenn die Grenze von 450,00 Euro hierdurch überschritten würde bzw. sie bestehen aus Konkurrenzgründen. Sollte das Nebenarbeitsverhältnis tatsächlich sozialversicherungspflichtig und nicht nur geringfügig bestehen, hat dies für sich genommen keine Auswirkungen auf einen Leistungsanspruch. Es bestünde jedoch die Verpflichtung des Wechsels der Lohnsteuerklasse in die Klasse 1, da Leistungsberechtigte verpflichtet sind ihre Hilfebedürftigkeit mit allen Mitteln zu verringern (§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB II). Sollte nach einer Bewilligung von Leistungen kein Wechsel erfolgen, stünde ein Ersatzanspruch des Jobcenters nach § 34 SGB II im Raum. Alles in allem sind Ihre Schlussfolgerungen nicht korrekt und stehen in keinem rechtlichen Zusammenhang mit einer grundsätzlichen Anspruchsberechtigung nach dem SGB II. Bezüglich der Fragen zum Arbeitslosengeld I (Rechtskreis SGB III) wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige Agentur für Arbeit. Diese befindet sich in der Wertachstr. 28 in << Adresse entfernt >>. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.