Anfrage zu Fiskalerbschaften und Grundstücksgleichenrechten

Anfrage an: Hessischer Landtag

bitte senden Sie mir folgenden Fragenkatalog beantwortet zu:

1. Wie viele Fiskalerbschaften gab es in Hessen 2020?

2. Wie viele Grundstücke sind durch Eigentumsverzichte an das Land gefallen?

3. Wie wird sichergestellt, dass Immobilien, bei denen auf das Eigentum verzichtet wurde oder die per Erbschaft an den Fiskus fallen, nicht anderweitig in privates Eigentum übergehen, wie es beispielsweise vor einigen Jahren in Leipzig der Fall war?

4. Werden die Eigentumsverzichte regelmäßig, wie in §55 GBO festgeschrieben, dem Land gemeldet?

5. Wo wird eine Übersicht dieser Liegenschaften geführt?

6. Wie kann die Öffentlichkeit sicherstellen, dass die oben aufgeführten Vermögensgüter nicht an Dritte gehen? Gibt es Aufstellungen dieser Vermögensgegenstände und der Grundstücksgleichenrechte (Aneignungsrechte nach 928 BGB)?

7. Welche Behörde oder Abteilung ist für Aneignungsrechte nach §928 BGB Abs. 2 zuständig?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    12. Juni 2021
  • Frist
    16. Juli 2021
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Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: bitte senden Sie mir fo…
An Hessischer Landtag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage zu Fiskalerbschaften und Grundstücksgleichenrechten [#223233]
Datum
12. Juni 2021 14:33
An
Hessischer Landtag
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
bitte senden Sie mir folgenden Fragenkatalog beantwortet zu: 1. Wie viele Fiskalerbschaften gab es in Hessen 2020? 2. Wie viele Grundstücke sind durch Eigentumsverzichte an das Land gefallen? 3. Wie wird sichergestellt, dass Immobilien, bei denen auf das Eigentum verzichtet wurde oder die per Erbschaft an den Fiskus fallen, nicht anderweitig in privates Eigentum übergehen, wie es beispielsweise vor einigen Jahren in Leipzig der Fall war? 4. Werden die Eigentumsverzichte regelmäßig, wie in §55 GBO festgeschrieben, dem Land gemeldet? 5. Wo wird eine Übersicht dieser Liegenschaften geführt? 6. Wie kann die Öffentlichkeit sicherstellen, dass die oben aufgeführten Vermögensgüter nicht an Dritte gehen? Gibt es Aufstellungen dieser Vermögensgegenstände und der Grundstücksgleichenrechte (Aneignungsrechte nach 928 BGB)? 7. Welche Behörde oder Abteilung ist für Aneignungsrechte nach §928 BGB Abs. 2 zuständig?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223233 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223233/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Hessischer Landtag
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihre Anfrage wurde an den zuständigen Fachbereich Fiskalerb…
Von
Hessischer Landtag
Betreff
AW: Anfrage zu Fiskalerbschaften und Grundstücksgleichenrechten [#223233]
Datum
21. Juni 2021 08:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihre Anfrage wurde an den zuständigen Fachbereich Fiskalerbschaften beim Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen (LBIH) weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Hessischer Landtag
Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen Unser Az. VV 1260-A-Diverse Anfragen-Z VII 2.22 / VV 2639-A- Diverse Anfra…
Von
Hessischer Landtag
Betreff
WG: Anfrage zu Fiskalerbschaften und Grundstücksgleichenrechten [#223233]___Presseanfrage ?
Datum
5. Juli 2021 15:26
Status
image001.gif
15,8 KB


Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen Unser Az. VV 1260-A-Diverse Anfragen-Z VII 2.22 / VV 2639-A- Diverse Anfragen-Z VII 2.22 Ihr Zeichen: Anfrage über „fragdenstaat.de“ Herr Antragsteller/in vom 12. Juni 2021 Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage wurde zuständigkeitshalber an uns zur Beantwortung weitergeleitet. Zunächst weisen wir darauf hin, dass die von Ihnen herangezogenen Normen/Gesetze nur teilweise einschlägig sind: * Das Hessische Umweltinformationsgesetz (HUIG) regelt den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen (vgl. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 und 2 HUIG); ein Bezug zur Thematik herrenlose Grundstücke oder Fiskalerbschaften ist nicht ersichtlich. * Das Bundesgesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) gewährt den Zugang zu Informationen betreffend bestimmte Lebensmittel- und Futtermittelerzeugnisse bzw. Verbraucherprodukte (vgl. § 1 Ziffer 1 und 2 VIG). Ein Bezug zur Thematik herrenlose Grundstücke bzw. Fiskalerbschaften ist hier ebenfalls nicht erkennbar. Angesichts dessen können wir lediglich zu Ihrem Antrag betreffend das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz inhaltlich Stellung nehmen. 1. Wie viele Fiskalerbschaften gab es in Hessen 2020? Diese Information liegt uns nicht vor. Zuständig für die Verwaltung der Fiskalerbschaften für das Land Hessen ist die Oberfinanzdirektion Frankfurt. Diese bedient sich des LBIH als Dienstleister zur Verwaltung und Verwertung von Grundstücken aus Fiskalerbschaften. Die überwiegende Zahl der Erbschaften dürfte unseres Erachtens kein Grundstück beinhalten. Das Land Hessen hat derzeit ca. 4.000 Flurstücke bzw. Anteile an Flurstücken aus Fiskalerbschaften im Bestand. Zum Großteil handelt es sich unbebaute Grundstücke wie Landwirtschafts- und Grünflächen. Es handelt sich vorwiegend um Objekte in Erbengemeinschaften bzw. Bruchteilseigentum, verteilt auf (fast) alle Bundesländer Deutschlands, vereinzelt auch im europäischen Ausland. 2. Wie viele Grundstücke sind durch Eigentumsverzichte an das Land gefallen? Wir verweisen auf die Informationen unseres Internetauftritts zum Thema Herrenlose Grundstücke (https://lbih.hessen.de/immobilien/her...) Grundstücke fallen durch Eigentumsverzicht nicht an das Land. Das Land, in dem das Grundstück belegen ist, hat lediglich ein Aneignungsrecht an dem Grundstück. Der LBIH wird unseres Erachtens nicht automatisch von allen Grundbuchämtern über die Aufgabe des Eigentums oder über die Aneignung von Grundstücken durch Dritte, z.B. bei Zwangsversteigerungen, unterrichtet. Aus diesem Grund können wir keine Aufstellung herrenloser Objekte zur Verfügung stellen. 3. Wie wird sichergestellt, dass Immobilien, bei denen auf das Eigentum verzichtet wurde oder die per Erbschaft an den Fiskus fallen, nicht anderweitig in privates Eigentum übergehen, wie es beispielsweise vor einigen Jahren in Leipzig der Fall war? Grundstücke des Fiskalerbrechts befinden sich im Eigentum des Landes. Ein Eigentumsübergang an einen Dritten kann nur durch Veräußerung im Rahmen einer notariellen Beurkundung oder durch Zwangsversteigerung, i.d.R. auf Antrag eines Gläubigers erfolgen. Welcher „anderweitige“ Übergang in privates Eigentum von Ihnen angesprochen wird, bitten wir zu präzisieren. Das Aneignungsrecht an Herrenlosen Grundstücken in Hessen steht dem Land Hessen, vertreten durch den LBIH, zu. Das Aneignungsrecht kann unter bestimmten, objektspezifischen Voraussetzungen gegen Entgelt an Interessenten übertragen werden. Daneben haben grundbuchliche Gläubiger natürlich das Recht, eine Zwangsversteigerung beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen und ihre Forderungen auf diesem Weg einzubringen. Ein Eigentumserwerb ohne Übertragung des Aneignungsrechts bzw. ohne unseren aktiven Verzicht auf dieses Recht ist nur über den Weg der Zwangsversteigerung möglich. 4. Werden die Eigentumsverzichte regelmäßig, wie in §55 GBO festgeschrieben, dem Land gemeldet? Der LBIH wird in der Regel von Grundbuchämtern über die Aufgabe von Grundstückseigentum informiert. 5. Wo wird eine Übersicht dieser Liegenschaften geführt? Das Land führt Übersichten über alle Liegenschaften im Landesbestand, auch über Grundstücke aus Fiskalerbschaften. Herrenlose Grundstücke sind per Definition „herrenlos“, daher auch nicht im Landesbestand. Des Weiteren verweisen wir auf die Antwort zu 2. 6. Wie kann die Öffentlichkeit sicherstellen, dass die oben aufgeführten Vermögensgüter nicht an Dritte gehen? Gibt es Aufstellungen dieser Vermögensgegenstände und der Grundstücksgleichenrechte (Aneignungsrechte nach 928 BGB)? Sowohl das Eigentum des Landes an Grundstücken aus Fiskalerbschaften, als auch der Verzicht an einem Grundstück und damit die Herrenlosigkeit sind im jeweiligen Grundbuch dokumentiert. Des Weiteren verweisen wir auf die Antwort zu 3. 7. Welche Behörde oder Abteilung ist für Aneignungsrechte nach §928 BGB Abs. 2 zuständig? Das Aneignungsrecht an Herrenlosen Grundstücken in Hessen steht dem Land Hessen, vertreten durch den LBIH, zu. Sollten Sie Rückfragen zu den obigen Ausführungen oder weiterführende Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, mich zu kontaktieren, gerne auch telefonisch. Mit freundlichen Grüßen