Anfrage zu Folgen für Bürger

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe durch Zufall ein Gerichtsurteil des Bundesverfassungsgerichtes entdeckt und festgestellt, dass dies weitreichende Folgen nach sich zieht! Es würde bedeuten, dass es keine Beamten gibt und somit keine Hoheitsträger und somit auch Polizeibeamte oder ähnliche unter Amtsanmassung arbeiten und sich Strafbar machen würden.
Ich möchte hiermit ausdrücklich machen, dass ich diesen Staat und die Verfassung nicht anzweifel! Ich bin ein Mensch, der sich an Recht und Ordnung hält, selbiges erwarte ich aber auch von anderen jnx deshalb die Frage, ob dies stimmt!
Es dreht sich um dieses Urteil :
"1-BvR-147-52"

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. April 2017
  • Frist
    9. Mai 2017
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Antrag nach dem …
An Bundesamt für Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage zu Folgen für Bürger [#20922]
Datum
4. April 2017 10:59
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, Ich habe durch Zufall ein Gerichtsurteil des Bundesverfassungsgerichtes entdeckt und festgestellt, dass dies weitreichende Folgen nach sich zieht! Es würde bedeuten, dass es keine Beamten gibt und somit keine Hoheitsträger und somit auch Polizeibeamte oder ähnliche unter Amtsanmassung arbeiten und sich Strafbar machen würden. Ich möchte hiermit ausdrücklich machen, dass ich diesen Staat und die Verfassung nicht anzweifel! Ich bin ein Mensch, der sich an Recht und Ordnung hält, selbiges erwarte ich aber auch von anderen jnx deshalb die Frage, ob dies stimmt! Es dreht sich um dieses Urteil : "1-BvR-147-52" Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Justiz
Ihre Anträge vom 7. April 2017 auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 401/2017…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Ihre Anträge vom 7. April 2017 auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes
Datum
21. April 2017 09:12
Status
Warte auf Antwort
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 401/2017 Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 402/2017 Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihren o. g. E-Mails haben Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) um Auskunft gebeten, welche Auswirkungen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR - 147/52 - für die Beamtinnen und Beamten und welche Rechtsfolgen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben, durch die ein Gesetz für nichtig oder eine einzelne Rechtsnorm für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist. Ihrem Informationsbegehren vermag nicht zu entsprechen, da das Bundesamt für Justiz nicht befugt ist, Rechtsauskünfte zu erteilen. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ist die Befugnis zur Rechtsberatung im Wesentlichen den Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen vorbehalten. In Anbetracht dessen stelle ich Ihnen anheim, sich mit Ihren Anliegen an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe zu wenden. Mit freundlichen Grüßen
Bundesamt für Justiz
Ihre Anträge vom 7. April 2017 auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 401/2017…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Ihre Anträge vom 7. April 2017 auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes
Datum
21. April 2017 09:12
Status
Warte auf Antwort
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 401/2017 Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 402/2017 Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihren o. g. E-Mails haben Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) um Auskunft gebeten, welche Auswirkungen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR - 147/52 - für die Beamtinnen und Beamten und welche Rechtsfolgen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben, durch die ein Gesetz für nichtig oder eine einzelne Rechtsnorm für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist. Ihrem Informationsbegehren vermag nicht zu entsprechen, da das Bundesamt für Justiz nicht befugt ist, Rechtsauskünfte zu erteilen. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ist die Befugnis zur Rechtsberatung im Wesentlichen den Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen vorbehalten. In Anbetracht dessen stelle ich Ihnen anheim, sich mit Ihren Anliegen an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe zu wenden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anträge vom 7. April 2017 auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes [#20922] Sehr geehrte Damen un…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anträge vom 7. April 2017 auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes [#20922]
Datum
10. Mai 2017 00:06
An
Bundesamt für Justiz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage zu Folgen für Bürger“ vom 04.04.2017 (#20922) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20922 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: Ihre Anträge vom 7. April 2017 auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes [#20922] Sehr geehrte Dame…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Ihre Anträge vom 7. April 2017 auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes [#20922]
Datum
31. Mai 2017 20:51
An
Bundesamt für Justiz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage zu Folgen für Bürger“ vom 04.04.2017 (#20922) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 23 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20922 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundesamt für Justiz
Ihre Anträge vom 7. April 2017 auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 401/2017…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Ihre Anträge vom 7. April 2017 auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes
Datum
19. Juni 2017 15:14
Status
Warte auf Antwort
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 401/2017 Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 402/2017 Sehr geehrtAntragsteller/in im Nachgang zu meiner E-Mail vom 21. April 2017 nehme ich zu den von Ihnen in Ihren o. g. E-Mails aufgeworfenen Fragen in allgemein gehaltener Form wie folgt Stellung: 1. Die von Ihnen zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - betraf nur solche Beamte und Hoheitsträger, die bis zum 8. Mai 1945 im Staatsdienst standen. Auf die heute im Staatsdienst stehenden Beamten und Hoheitsträger hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dagegen keine Auswirkungen. 2. Sie können der letzten Spalte der von Ihnen erwähnten Auflistung der vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Vorschriften (Liste in dem in Ihrer E-Mail aufgeführten Link) entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht die von Ihnen aufgeführten Gesetze - Einkommensteuergesetz, Einigungsvertrag, OWiG und StPO - nicht insgesamt für verfassungswidrig erklärt hat, sondern einzelne (zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende) Vorschriften dieser Gesetze. Werden einzelne Vorschriften vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß oder verfassungswidrig erklärt, hat diese Entscheidung gemäß § 31 Absatz 2 BVerfGG Gesetzeskraft. Von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden in diesen Fällen die entsprechenden Entscheidungsformeln im Bundesgesetzblatt Teil I bekannt gemacht. In das Bundesgesetzblatt können Sie über den kostenlosen Bürgerzugang unter www.bgbl.de Einsicht nehmen. Betreffen solche Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen aktuelle Fassungen von Normen, wird dies in www.gesetze-im-internet.de in den Fußnoten dokumentiert. Dieser nach dem Informationsfreiheitsgesetz erteilte Bescheid ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesamt für Justiz
Ihre Anträge vom 7. April 2017 auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 401/2017…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Ihre Anträge vom 7. April 2017 auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes
Datum
19. Juni 2017 15:14
Status
Warte auf Antwort
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 401/2017 Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 402/2017 Sehr geehrtAntragsteller/in im Nachgang zu meiner E-Mail vom 21. April 2017 nehme ich zu den von Ihnen in Ihren o. g. E-Mails aufgeworfenen Fragen in allgemein gehaltener Form wie folgt Stellung: 1. Die von Ihnen zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - betraf nur solche Beamte und Hoheitsträger, die bis zum 8. Mai 1945 im Staatsdienst standen. Auf die heute im Staatsdienst stehenden Beamten und Hoheitsträger hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dagegen keine Auswirkungen. 2. Sie können der letzten Spalte der von Ihnen erwähnten Auflistung der vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Vorschriften (Liste in dem in Ihrer E-Mail aufgeführten Link) entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht die von Ihnen aufgeführten Gesetze - Einkommensteuergesetz, Einigungsvertrag, OWiG und StPO - nicht insgesamt für verfassungswidrig erklärt hat, sondern einzelne (zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende) Vorschriften dieser Gesetze. Werden einzelne Vorschriften vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß oder verfassungswidrig erklärt, hat diese Entscheidung gemäß § 31 Absatz 2 BVerfGG Gesetzeskraft. Von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden in diesen Fällen die entsprechenden Entscheidungsformeln im Bundesgesetzblatt Teil I bekannt gemacht. In das Bundesgesetzblatt können Sie über den kostenlosen Bürgerzugang unter www.bgbl.de Einsicht nehmen. Betreffen solche Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen aktuelle Fassungen von Normen, wird dies in www.gesetze-im-internet.de in den Fußnoten dokumentiert. Dieser nach dem Informationsfreiheitsgesetz erteilte Bescheid ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen