Anfrage zu Impfdashboard Impfstoffgruppen

Anfrage an: Robert Koch-Institut

seit heute gilt die Vorgabe, Astrazeneca nur noch an Personen über 60 Jahren zu verimpfen, soweit nicht auf persönliches Risiko einer solchen Impfung zugestimmt wird.

Ich vermisse im o.g. Dashboard eine Zusammenstellung der Verimpfung der einzelnen Impfstoffe nach Altersgruppen.
Gerade interessant ist natürlich, wie viele Impfdosen von Astrazeneca an Personen über 60, bzw. über 65 verimpft worden sind.

Gleiches ist natürlich auch für die weiteren Impfstoffe interessant.
Habe ich da eine Tabelle übersehen, bzw. wo erhalte ich diese Informationen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    31. März 2021
  • Frist
    4. Mai 2021
  • 0 Follower:innen
Ralf Pfitsch
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: seit heute gilt …
An Robert Koch-Institut Details
Von
Ralf Pfitsch
Betreff
Anfrage zu Impfdashboard Impfstoffgruppen [#217078]
Datum
31. März 2021 10:31
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
seit heute gilt die Vorgabe, Astrazeneca nur noch an Personen über 60 Jahren zu verimpfen, soweit nicht auf persönliches Risiko einer solchen Impfung zugestimmt wird. Ich vermisse im o.g. Dashboard eine Zusammenstellung der Verimpfung der einzelnen Impfstoffe nach Altersgruppen. Gerade interessant ist natürlich, wie viele Impfdosen von Astrazeneca an Personen über 60, bzw. über 65 verimpft worden sind. Gleiches ist natürlich auch für die weiteren Impfstoffe interessant. Habe ich da eine Tabelle übersehen, bzw. wo erhalte ich diese Informationen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ralf Pfitsch Anfragenr: 217078 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217078/ Postanschrift Ralf Pfitsch << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ralf Pfitsch
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 31.03.2021 Sehr geehrter Herr Pfitsch, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 31.03.2021
Datum
31. März 2021 17:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Pfitsch, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0134. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 31.03.2021 / Az. 2.13.04/0003#0134 Sehr geehrter Herr …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 31.03.2021 / Az. 2.13.04/0003#0134
Datum
22. April 2021 16:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Pfitsch, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die Erhebung der Daten zur COVID-19-Impfung erfolgt in den Impfzentren und durch die Mobilen Impfteams. Autorisiertes Personal der Impfzentren und Impfteams können über die Webanwendung "Digitales Impfquotenmonitoring" die Daten eingeben und über eine gesicherte Internetverbindung täglich an die Bundesdruckerei übermitteln, wo im Auftrag des RKI die Daten zwischengespeichert und vom Robert Koch-Institut (RKI) täglich abgerufen werden. Die abgerufenen Daten sind öffentlich unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquotenmonitoring.xlsx?__blob=publicationFile veröffentlicht. Eine Auswertung der Altersverteilung innerhalb einzelner verimpfter Impfstoffe wurde durch das RKI bisher nicht erstellt bzw. publiziert und liegt mithin nicht als amtliche Information vor. Wir nehmen Ihre Anregung jedoch zur Kenntnis, bitten jedoch um Verständnis, dass ihre Anfrage zu noch nicht erstellten statistischen Auswertungen nicht vom IFG-Anspruch umfasst ist. Mit freundlichen Grüßen