Sehr geehrter Herr Pollock,
Ihre Fragen beantworten wir Ihnen wie folgt:
1. Wie viele psychiatrische Kassensitze sind aktuell bei Ihnen registriert?
und 2. Wie viele davon sind besetzt?
Unter
https://gesundheitsdaten.kbv.de/cms/h... finden Sie pro Arztgruppe die Anzahl an Niederlassungsmöglichkeiten. Dabei wird lediglich der aktuelle Stand zum 31.12. eines Jahres präsentiert, der die letzten Beschlüsse der Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen abbildet und uns von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) zur Verfügung gestellt wird. Grundlage zur Bestimmung der Niederlassungsmöglichkeiten ist die Bedarfsplanung. Näheres zur Bedarfsplanung finden Sie auf unserer Website unter
https://www.kbv.de/html/bedarfsplanun... . Der bundesweite Rahmen ist in der Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt.
Zum Stand 31.12.2021 gab es 5.117 in der Bedarfsplanung zählende Nervenärzte, davon waren 2.371 Psychiater. Es gab 171 offene Niederlassungsmöglichkeiten (also nicht besetzte Kassensitze) für Nervenärzte generell sowie zusätzlich 47,5 offene Niederlassungsmöglichkeiten in gesperrten Planungsbereichen für Psychiater.
3. Wie viele von diesen führen ein ADHS Diagnostik durch?
Hierzu liegen uns keine Daten vor.
4. Wird bei der Vergabe von Kassensitzen darauf geachtet, eine gewisse Anzahl an Spezialist*innen sicherzustellen oder ist ein Kassensitz lediglich einem Fachbereich zugeordnet?
Zulassungsmöglichkeiten werden pro Arztgruppe der Bedarfsplanungs-Richtlinie ausgewiesen und können grundsätzlich von allen Ärzten und Psychotherapeuten besetzt werden, die unter diese Arztgruppe fallen. Die Zuordnung der Facharztbezeichnungen zu Arztgruppen findet sich in den Paragraphen 11 bis 14 der Bedarfsplanungs-Richtlinie. Zudem hat der G-BA die Möglichkeit, innerhalb einzelner Arztgruppen für Fachgebiete, Facharzt- oder Schwerpunktkompetenzen Mindest- oder Höchstversorgungsanteile festzulegen, die bei der Zulassung, Anstellung und Nachbesetzung zu berücksichtigen sind. Innerhalb der Arztgruppen der Nervenärzte und Psychotherapeuten wurden demnach Mindestquoten eingeführt, die zusätzliche Niederlassungsmöglichkeiten in gesperrten Planungsbereichen für ärztliche Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, Psychosomatiker, Nervenärzte, Neurologen und Psychiater ermöglichen.
5. Wie beantworten sich Frage 1-4 für psychotherapeutische Kassensitze?
Zum Stand Ende Jahres 2021 gab es 24.943 in der Bedarfsplanung zählende Psychotherapeuten und 70 offene Sitze in der Arztgruppe der Psychotherapeuten, zusätzlich gab es 466 Niederlassungsmöglichkeiten in gesperrten Planungsbereichen für ärztliche Psychotherapeuten, 4,5 für Kinder- und Jugendpsychotherapeuten und 220 für Psychosomatiker. Für die Frage 4 verweisen wir auf die obigen Antwort.
6. Gibt es Dokumente, Verordnungen, Memos oder ähnliches spezifisch zum Thema ADHS in ihrem Hause?
Hierzu finden Sie eine Patienteninformation zum Thema ADHS:
https://www.kbv.de/media/sp/Patienten...
7. Wie viele Diagnosen sind bei Ihnen dokumentiert?
Hierzu können wir Ihnen leider keine Angaben zur Verfügung stellen.
8. Wie viel von diesen Diagnosen fanden im Kindesalter und wie viele bei volljährigen statt?
Hierzu können wir Ihnen leider keine Angaben zur Verfügung stellen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 36 a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, einzulegen. Der Widerspruch in elektronischer Form kann über <
<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> oder über das besondere elektronische Behördenpostfach unter <
<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> eingelegt werden und muss jeweils mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Mit freundlichen Grüßen