Diese Anfrage ist keine Anfrage im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes!
Sie müssen nach spezifischen, nicht Sie selbst betreffenden Dokumenten in Behörden fragen.

Anfrage zu Nichtigkeit von Gesetzen

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

Stellungnahme (rechtsverbindlich) bzw Quelle für Informationen zum unten beschrieben Sachverhalt.

Ich habe heute wieder mal im Internet gesurft und bin auf eine Liste nicht nichtigen / verfassungswiedrigen Gesetzen gestoßen.
Darunter das Einkommensteuergesetz, der Einigungsvertrag zwischen DDR und der BRD, Owig und Strafprozessordnung.
(QUELLE: https://www.google.de/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://www.bundestag.de/blob/274408/1edd6152939e093dab82c136b8540a4d/kapitel_10_06_f__r_nichtig_oder_verfassungswidrig_erkl__rte_bundesgesetze-pdf-data.pdf&ved=0ahUKEwi9iKnPqpLTAhULcRQKHWAQDw8QFggaMAA&usg=AFQjCNEQpeVMvVRT0QbEjpf02J8araaFbA).

Nun meine Frage:
Wenn all diese Gesetze nichtig bzw verfassungswiedrig sind, dann dürften diese ja nicht zur Anwendung kommen und erst recht nicht mehr gültig sein?
Woher erfährt man denn ob diese gültig sind? Denn bis vor kurzem wusste ich das nicht einmal, dass es sowas gibt.
Denn laut Bundesverfassungsgericht ist die Wirkung von Entscheidungen so definiert:
"http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Wirkung-der-Entscheidung/wirkung-der-entscheidung_node.html"

Bitte teilen Sie mir verbindlich mit, was da Sache ist.

Danke und weiterhin freundliche Grüße
A.<< Antragsteller:in >>
( Dieses Schreiben ist elektronisch erstellt und versandt und ist daher ohne Unterschrift gültig )

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    7. April 2017
  • Frist
    9. Mai 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Stellungnahme (r…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage zu Nichtigkeit von Gesetzen [#20986]
Datum
7. April 2017 14:36
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Stellungnahme (rechtsverbindlich) bzw Quelle für Informationen zum unten beschrieben Sachverhalt. Ich habe heute wieder mal im Internet gesurft und bin auf eine Liste nicht nichtigen / verfassungswiedrigen Gesetzen gestoßen. Darunter das Einkommensteuergesetz, der Einigungsvertrag zwischen DDR und der BRD, Owig und Strafprozessordnung. (QUELLE: https://www.google.de/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://www.bundestag.de/blob/274408/1edd6152939e093dab82c136b8540a4d/kapitel_10_06_f__r_nichtig_oder_verfassungswidrig_erkl__rte_bundesgesetze-pdf-data.pdf&ved=0ahUKEwi9iKnPqpLTAhULcRQKHWAQDw8QFggaMAA&usg=AFQjCNEQpeVMvVRT0QbEjpf02J8araaFbA). Nun meine Frage: Wenn all diese Gesetze nichtig bzw verfassungswiedrig sind, dann dürften diese ja nicht zur Anwendung kommen und erst recht nicht mehr gültig sein? Woher erfährt man denn ob diese gültig sind? Denn bis vor kurzem wusste ich das nicht einmal, dass es sowas gibt. Denn laut Bundesverfassungsgericht ist die Wirkung von Entscheidungen so definiert: "http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Wirkung-der-Entscheidung/wirkung-der-entscheidung_node.html" Bitte teilen Sie mir verbindlich mit, was da Sache ist. Danke und weiterhin freundliche Grüße A.Antragsteller/in ( Dieses Schreiben ist elektronisch erstellt und versandt und ist daher ohne Unterschrift gültig ) Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Bundesamt für Justiz
Ihre Anträge vom 7. April 2017 auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 401/2017…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Ihre Anträge vom 7. April 2017 auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes
Datum
21. April 2017 09:12
Status
Warte auf Antwort
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 401/2017 Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 402/2017 Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihren o. g. E-Mails haben Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) um Auskunft gebeten, welche Auswirkungen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR - 147/52 - für die Beamtinnen und Beamten und welche Rechtsfolgen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben, durch die ein Gesetz für nichtig oder eine einzelne Rechtsnorm für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist. Ihrem Informationsbegehren vermag nicht zu entsprechen, da das Bundesamt für Justiz nicht befugt ist, Rechtsauskünfte zu erteilen. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ist die Befugnis zur Rechtsberatung im Wesentlichen den Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen vorbehalten. In Anbetracht dessen stelle ich Ihnen anheim, sich mit Ihren Anliegen an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe zu wenden. Mit freundlichen Grüßen
Bundesamt für Justiz
Ihre Anträge vom 7. April 2017 auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 401/2017…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Ihre Anträge vom 7. April 2017 auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes
Datum
21. April 2017 09:12
Status
Warte auf Antwort
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 401/2017 Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 402/2017 Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihren o. g. E-Mails haben Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) um Auskunft gebeten, welche Auswirkungen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR - 147/52 - für die Beamtinnen und Beamten und welche Rechtsfolgen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben, durch die ein Gesetz für nichtig oder eine einzelne Rechtsnorm für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist. Ihrem Informationsbegehren vermag nicht zu entsprechen, da das Bundesamt für Justiz nicht befugt ist, Rechtsauskünfte zu erteilen. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ist die Befugnis zur Rechtsberatung im Wesentlichen den Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen vorbehalten. In Anbetracht dessen stelle ich Ihnen anheim, sich mit Ihren Anliegen an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe zu wenden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anträge vom 7. April 2017 auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes [#20986] Sehr geehrte Damen un…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anträge vom 7. April 2017 auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes [#20986]
Datum
22. April 2017 10:12
An
Bundesamt für Justiz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bin enttäuscht darüber, dass Sie als betroffene Behörde, keinerlei Aussage geben, sondern schweigen und vertrösten. Das lässt zwei Schlüsse zu: 1) die Aussagen stimmen und Sie schweigen deshalb... 2) Sie haben keine Ahnung und können deshalb nichts sagen... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20986 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: Ihre Anträge vom 7. April 2017 auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes [#20986] Sehr geehrte Dame…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Ihre Anträge vom 7. April 2017 auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes [#20986]
Datum
31. Mai 2017 20:54
An
Bundesamt für Justiz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage zu Nichtigkeit von Gesetzen“ vom 07.04.2017 (#20986) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 23 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20986 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundesamt für Justiz
Ihre Anträge vom 7. April 2017 auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 401/2017…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Ihre Anträge vom 7. April 2017 auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes
Datum
19. Juni 2017 15:14
Status
Warte auf Antwort
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 401/2017 Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 402/2017 Sehr geehrtAntragsteller/in im Nachgang zu meiner E-Mail vom 21. April 2017 nehme ich zu den von Ihnen in Ihren o. g. E-Mails aufgeworfenen Fragen in allgemein gehaltener Form wie folgt Stellung: 1. Die von Ihnen zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - betraf nur solche Beamte und Hoheitsträger, die bis zum 8. Mai 1945 im Staatsdienst standen. Auf die heute im Staatsdienst stehenden Beamten und Hoheitsträger hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dagegen keine Auswirkungen. 2. Sie können der letzten Spalte der von Ihnen erwähnten Auflistung der vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Vorschriften (Liste in dem in Ihrer E-Mail aufgeführten Link) entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht die von Ihnen aufgeführten Gesetze - Einkommensteuergesetz, Einigungsvertrag, OWiG und StPO - nicht insgesamt für verfassungswidrig erklärt hat, sondern einzelne (zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende) Vorschriften dieser Gesetze. Werden einzelne Vorschriften vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß oder verfassungswidrig erklärt, hat diese Entscheidung gemäß § 31 Absatz 2 BVerfGG Gesetzeskraft. Von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden in diesen Fällen die entsprechenden Entscheidungsformeln im Bundesgesetzblatt Teil I bekannt gemacht. In das Bundesgesetzblatt können Sie über den kostenlosen Bürgerzugang unter www.bgbl.de Einsicht nehmen. Betreffen solche Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen aktuelle Fassungen von Normen, wird dies in www.gesetze-im-internet.de in den Fußnoten dokumentiert. Dieser nach dem Informationsfreiheitsgesetz erteilte Bescheid ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen
Bundesamt für Justiz
Ihre Anträge vom 7. April 2017 auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 401/2017…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Ihre Anträge vom 7. April 2017 auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes
Datum
19. Juni 2017 15:14
Status
Warte auf Antwort
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 401/2017 Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 402/2017 Sehr geehrtAntragsteller/in im Nachgang zu meiner E-Mail vom 21. April 2017 nehme ich zu den von Ihnen in Ihren o. g. E-Mails aufgeworfenen Fragen in allgemein gehaltener Form wie folgt Stellung: 1. Die von Ihnen zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - betraf nur solche Beamte und Hoheitsträger, die bis zum 8. Mai 1945 im Staatsdienst standen. Auf die heute im Staatsdienst stehenden Beamten und Hoheitsträger hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dagegen keine Auswirkungen. 2. Sie können der letzten Spalte der von Ihnen erwähnten Auflistung der vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Vorschriften (Liste in dem in Ihrer E-Mail aufgeführten Link) entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht die von Ihnen aufgeführten Gesetze - Einkommensteuergesetz, Einigungsvertrag, OWiG und StPO - nicht insgesamt für verfassungswidrig erklärt hat, sondern einzelne (zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende) Vorschriften dieser Gesetze. Werden einzelne Vorschriften vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß oder verfassungswidrig erklärt, hat diese Entscheidung gemäß § 31 Absatz 2 BVerfGG Gesetzeskraft. Von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden in diesen Fällen die entsprechenden Entscheidungsformeln im Bundesgesetzblatt Teil I bekannt gemacht. In das Bundesgesetzblatt können Sie über den kostenlosen Bürgerzugang unter www.bgbl.de Einsicht nehmen. Betreffen solche Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen aktuelle Fassungen von Normen, wird dies in www.gesetze-im-internet.de in den Fußnoten dokumentiert. Dieser nach dem Informationsfreiheitsgesetz erteilte Bescheid ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anträge vom 7. April 2017 auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes [#20986] Sehr geehrte Damen un…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anträge vom 7. April 2017 auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes [#20986]
Datum
22. Juni 2017 09:45
An
Bundesamt für Justiz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage zu Nichtigkeit von Gesetzen“ vom 07.04.2017 (#20986) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 45 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20986 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: Ihre Anträge vom 7. April 2017 auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes [#20986] Sehr geehrte Dame…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Ihre Anträge vom 7. April 2017 auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes [#20986]
Datum
22. Juni 2017 09:47
An
Bundesamt für Justiz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Gemäß § 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz hat die Entscheidung über die Nichtigkeit einer Norm Gesetzeskraft, was bedeutet, dass ihr allgemeinverbindliche Wirkungzukommt. Ist ein Gesetz verfassungswidrig, so ist die Nichtigkeit die Regel, sie kann aber dann keine Anwendung finden, wenn auf diese Weise in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eingegriffen würde. Kommen zur Beseitigung eines festgestellten rechtswidrigen Zustandes mehrere gesetzliche Möglichkeiten in Betracht oder würde durch die Nichtigkeitserklärung ein Zustand herbeigeführt, der der verfassungsmäßigen Ordnung noch weniger entspräche als die beanstandete Regelung, so wird ein Gesetz nicht für nichtig, sondern nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Auch die Unvereinbarkeitserklärung ergeht gemäß § 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz in Gesetzeskraft. Sie eliminiert die mit dem Grundgesetz unvereinbare Vorschrift aber nicht aus der Rechtsordnung, sondern lässt sie formell bestehen. Sie verpflichtet den Gesetzgeber nur zur Schaffung einer verfassungsmäßigen Rechtslage, bis dahin besteht eine Rechtsanwendungssperre. Sofern diese Gesetze keine Salvatorische Klausel beinhalten, bedeutet dies, daß das jeweilige gesamte Gesetz nichtig oder verfassungswidrig ist, auch wenn nur Teile des Gesetzes vom Bundesverfassungsgericht als nichtig oder verfassungswidrig erklärt wurden. Oder liegt ich da falsch? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20986 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Bundesamt für Justiz
Ihr Antrag vom 22. Juni 2017 auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes - Nichtigkeit von Gesetzen - Az.: I …
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Ihr Antrag vom 22. Juni 2017 auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes - Nichtigkeit von Gesetzen -
Datum
13. Juli 2017 18:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 402/2017 Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrer o. g. E-Mail haben Sie um Auskunft gebeten, welche Rechtsfolgen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts auf ein Gesetz haben, dessen einzelne Rechtsnorm für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist. Für die Auskunftserteilung ist eine Zuständigkeit des Bundesamts für Justiz nicht gegeben. Zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Die Anschrift des BMJV lautet: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin. Von einer Weiterleitung Ihrer Anfrage an das BMJV habe ich abgesehen. Mit freundlichen Grüßen