Anfrage zu rechten Chatgruppen und Hinweisen in den Polizeidienststellen und/oder Polizeibehörden

Wieviele Polizeibeamte und/oder Polizeiangestellte sind insgesamt in rechten Chatgruppen seit 2005 in NRW aufgefallen?
Wie viele Polizeibeamte und/oder Polizeiangestellte sind insgesamt durch rechtsgesinnte Äußerungen seit 2005 in NRW aufgefallen?
Wie viele Hinweise auf Polizeibeamte und/oder Polizeiangestellte in rechten Chatgruppen und/oder Äußerungen, Handlungen oder Verhaltensweisen die auf eine rechtsextreme Gesinnung schließen lassen gab es in NRW?
In wie vielen und welchen Polizeidienststellen/Polizeibehörden kam es zu solchen Vorfällen und Hinweisen in NRW?
In wie vielen Fällen kam es zu Straf- und/oder Disziplinarverfahren in NRW?
In wie vielen Fällen kam es zu einer Verurteilung und/oder disziplinarischen Konsequenzen in NRW?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. November 2022
  • Frist
    20. Dezember 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage zu rechten Chatgruppen und Hinweisen in den Polizeidienststellen und/oder Polizeibehörden [#263458]
Datum
17. November 2022 13:22
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wieviele Polizeibeamte und/oder Polizeiangestellte sind insgesamt in rechten Chatgruppen seit 2005 in NRW aufgefallen? Wie viele Polizeibeamte und/oder Polizeiangestellte sind insgesamt durch rechtsgesinnte Äußerungen seit 2005 in NRW aufgefallen? Wie viele Hinweise auf Polizeibeamte und/oder Polizeiangestellte in rechten Chatgruppen und/oder Äußerungen, Handlungen oder Verhaltensweisen die auf eine rechtsextreme Gesinnung schließen lassen gab es in NRW? In wie vielen und welchen Polizeidienststellen/Polizeibehörden kam es zu solchen Vorfällen und Hinweisen in NRW? In wie vielen Fällen kam es zu Straf- und/oder Disziplinarverfahren in NRW? In wie vielen Fällen kam es zu einer Verurteilung und/oder disziplinarischen Konsequenzen in NRW?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 263458 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263458/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Anfrage zu rechten Chatgruppen und Hinweisen in den Polizeidienststellen und/oder Polizeibehörden [#263458]
Datum
30. November 2022 08:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom 17.11.2022 bitten Sie um Auskunft im Zusammenhang mit rechten Chatgruppen bei der Polizei NRW. Die von Ihnen gewünschten Informationen liegen im Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen nicht vor. Das IFG NRW zielt auf Informationen ab, die in der angerufenen Behörde vorliegen. Eine Informationsbeschaffung oder Generierung ist nicht vorgesehen (§ 4 Abs. 1 IFG NRW). Dennoch versuche ich Ihnen einige Informationen zu liefern: Eine einheitliche, zentrale oder statistische Erfassung von möglichen Verstößen im Zusammenhang mit Mitgliedschaften in Chatgruppen erfolgt nicht. Grundsätzlich ist der Begriff des Dienstvergehens nicht im Einzelnen gesetzlich festgelegt und mit bestimmten Disziplinarmaßnahmen in Zusammenhang gebracht. § 47 Beamtenstatusgesetz definiert das „Dienstvergehen“ nur allgemein als schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten z. B. Wohlverhaltenspflicht oder Neutralitätspflicht. Eine Aufschlüsselung und statistische Erfassung nach bestimmten einzelnen „Dienstvergehen“ oder z. B. Sachverhaltsschlagworten wie z. B. „rechtsgesinnte Äußerungen in einer Chatgruppe“ ist aus diesem Grund nicht möglich. Zudem existiert keine Definition, ab wann es sich bei einer Chatgruppe um eine „rechtsextreme Chatgruppe“ handeln könnte. Zu den rechtsextremistischen Verdachtsfällen gilt, dass Rechtsextremismus/Rassismus eine Gesinnung bzw. Einstellung ist, welche Ursache, Beweggrund oder Motivation für einen straf- und/oder dienstrechtlichen Verstoß darstellen kann. Aus den o. g. Gründen ist auch hier eine vollständige Kategorisierung laufender Disziplinarverfahren nach bestimmten Kategorien wie „Rechtsextremismus“ oder „Rassismus“ sowie Sachverhalten „Chatgruppen“ nicht möglich. Die Polizeibehörden melden hier alle Hinweise, denen eine rechtsextremistisch oder rassistisch motivierte Dienstpflichtverletzung zugrunde liegen könnte. Die Erfassung dieser Hinweise erfolgt ab dem 01.01.2017 und wird fortlaufend aktualisiert. Für weiter zurückliegende Zeiträume liegen keine Daten vor. Zum Stand 07.11.2022 meldeten die Polizeibehörden für den Zeitraum ab dem 01.01.2017 insgesamt 343 Hinweise. Bei diesen Hinweisen handelt es sich jedoch nicht ausschließlich oder überwiegend um Chatgruppen. Erfasst werden vielmehr jegliche Äußerungen, Handlungen oder Verhaltensweisen. Die vorgenannten 343 Hinweise richten sich gegen 338 Beschäftigte der Polizei NRW, also auch gegen Verwaltungsbeamte oder Tarifbeschäftigte. Bei 91 Hinweisen dauern die Ermittlungen derzeit noch an. Von den 252 bereits abgeschlossenen Verfahren wiesen 167 nach beendeter strafrechtlicher und arbeits-/disziplinar-/beamtenrechtlicher Prüfung keine erkennbare Relevanz für den Bereich „Politisch motivierte Kriminalität - Rechts“ auf. 85 Hinweise zogen nach abgeschlossener strafrechtlicher und/oder arbeits-/disziplinar-/beamtenrechtlicher Prüfung eine auf die jeweilige Schwere des (Dienst-)Vergehens bezogene Ahndung nach sich. Ich weise darauf hin, dass insbesondere die Hinweise ab dem 16.09.2020 zum Teil sehr niederschwellig und insoweit auch Hinweise berücksichtigt worden sind, die voraussichtlich weder einer straf- noch disziplinarrechtlichen Prüfung standhalten dürften bzw. bereits abgeschlossen sind. Die Anzahl von Hinweisen, Personen und Verfahren kann unterschiedlich sein, wenn z. B. mehrere Hinweise zu einer Person eingegangen sind oder ein Strafverfahren gegen mehrere Personen geführt wird. Die Verteilung der 343 Hinweise auf die einzelnen Polizeibehörden NRW können Sie der Anlage entnehmen, dabei war in 15 Hinweisfällen eine Behördenzuordnung nicht möglich. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Erläuterungen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen