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auf Ihren Antrag vom 17. November 2022 ergeht folgende Entscheidung:
I. Ihrem Antrag wird stattgegeben; das Innenministerium erteilt die nachstehende Auskunft.
II. Für die Bearbeitung Ihres Antrags werden Gebühren in Höhe von 172,00 Euro erhoben.
I.
Frage 1: Wie viele Polizeibeamte und / oder Polizeiangestellte sind insgesamt in rechten Chatgruppen seit 2005 in Baden-Württemberg aufgefallen?
Antwort: Eine Auskunft über Sachverhalte, denen der Verdacht einer rechtsextremistischen Gesinnung zugrunde liegt, kann erst ab dem Jahr 2015 erteilt werden, da dem Innenministerium keine Informationen über vorhergehende Zeiträume vorliegen.
Ein Anspruch auf Beschaffung nicht vorhandener Informationen, auch bei anderen informationspflichtigen Stellen, wird durch das LIFG nicht begründet.
Im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2022 wurden bei der Landespolizei Baden-Württemberg insgesamt zehn Sachverhalte bekannt, in welchen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte Mitglied in einer Chatgruppe waren, in welcher zum Teil volksverhetzende Inhalte bzw. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ausgetauscht worden sind. Bei diesen zehn Sachverhalten waren insgesamt 56 Polizeibeamtinnen und –beamte beteiligt. In vier Sachverhalten war ausschließlich ein Polizeibeamter bzw. eine Polizeibeamtin Mitglied einer der o. g. Chatgruppen.
Frage 2: Wie viele Polizeibeamte und / oder Polizeiangestellte sind insgesamt durch rechtsgesinnte Äußerungen seit 2005 in Baden-Württemberg aufgefallen?
Frage 3: Wie viele Hinweise auf Polizeibeamte und / oder Polizeiangestellte in rechten Chatgruppen und / oder Äußerungen, Handlungen oder Verhaltensweisen die auf eine rechtsextreme Gesinnung schließen lassen gab es in Baden-Württemberg?
Antwort: Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet, da eine Unterscheidung der Sachverhalte im Sinne der Fragestellungen nicht möglich ist. Im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2022 sind bei der Landespolizei Baden-Württemberg insgesamt 82 Sachverhalte mit 135 Beteiligten bekannt geworden, denen der Verdacht einer rechtsextremistischen Gesinnung zugrunde lag.
Frage 4: In wie vielen und welchen Polizeidienststellen/Polizeibehörden kam es zu solchen Vorfällen und Hinweisen in Baden-Württemberg?
Antwort: Die oben genannten Sachverhalte betreffen alle 17 Dienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst Baden-Württemberg.
Frage 5: In wie vielen Fällen kam es zu Straf- und / oder Disziplinarverfahren in Baden-Württemberg?
Antwort: In 70 Einzelfällen hat die Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. In 102 Einzelfällen haben die Dienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst bislang ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Diese Zahl kann sich noch erhöhen, da die Dienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst auch von der rechtlichen Möglichkeit Gebrauch machen, nach § 8 Abs. 2 Landesdisziplinargesetz vorläufig von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abzusehen, bis das strafrechtliche Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist.
Frage 6: In wie vielen Fällen kam es zu einer Verurteilung und / oder disziplinarischen Konsequenzen in Baden-Württemberg?
Antwort: Bislang sind in neun Einzelfällen strafrechtliche Maßnahmen ergangen.
Die Dienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst haben bislang in 47 Einzelfällen disziplinarrechtliche oder arbeitsrechtliche Konsequenzen verhängt. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass noch nicht alle Disziplinarverfahren abgeschlossen sind.
II.
Diese Gebührenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 1 LIFG und § 4 Abs. 2 Landesgebührengesetz (LGebG) in Verbindung mit § 1 der Gebührenverordnung des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen und Nr. 20.2.2 des Gebührenverzeichnisses (Anlage der Gebührenverordnung Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen).
Die Gebührenverordnung des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen sieht vor, dass die Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft in geringem Umfang gebührenfrei zu ergehen hat, vgl. Nummer 20.2.1 des Gebührenverzeichnisses. Einfach sind nach der Anmerkung der genannten Nummer solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist.
Für die Bearbeitung Ihres Antrags war eine Aufbereitung und Auswertung von Zahlen sowie eine behördeninterne Abstimmung erforderlich, weshalb bei der vorliegenden Gewährung des Informationszugangs keine einfache Auskunft im Sinne des Gebührenverzeichnisses vorliegt, sodass eine Gebührenfreiheit nicht in Betracht kam. Nummer 20.2.2 des Gebührenverzeichnisses sieht für die Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft einen Gebührenrahmen von 30 bis 200 Euro vor. Für die konkrete Bemessung der Gebührenhöhe ist insbesondere der zeitliche Aufwand der Beschäftigten unter Berücksichtigung der wirksamen Inanspruchnahme des Rechts auf Informationszugang und des aufgezeigten Gebührenrahmens maßgeblich. Der zeitliche Aufwand für die Bearbeitung des Antrags betrug zwei Stunden. Hiervon entfallen auf den gehobenen Dienst 1 Stunde sowie auf den höheren Dienst 1 Stunde.
Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung) sieht als Pauschalsatz für eine Arbeitsstunde des gehobenen Dienstes einen Betrag in Höhe von 77,00 Euro, für eine Arbeitsstunde des höheren Dienstes einen Pauschalsatz von 95,00 Euro vor.
Unter Berücksichtigung Ihres Informationsinteresses sowie des tatsächlich entstandenen zeitlichen Aufwandes durch die Bearbeitung des Antrags, insbesondere die Aufbereitung und Auswertung von Zahlen, unter Berücksichtigung des Gebührenrahmens bis zu 200 Euro wird eine Gebühr in Höhe von 172,00 Euro als angemessen erachtet und festgesetzt. Ein Fall des § 10 Abs. 2 LIFG, in dem eine vorherige Ankündigung der Gebührenfolge erforderlich gewesen wäre, lag nicht vor.
Wir bitten Sie, die Gebühr unter Nennung des Verwendungszwecks an das folgende Konto der Landesoberkasse Baden-Württemberg zu überweisen:
Zahlungsempfänger: Landesoberkasse Baden-Württemberg
IBAN: DE02 6005 0101 7495 5301 02
BIC: SOLADEST600
Verwendungszweck: Innenministerium – IM-LPP LIFG Gebühr << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Der Verwendungszweck ist unbedingt anzugeben, andernfalls kann die Zahlung nicht zuordnet werden.
Die Gebühr ist gemäß § 18 Landesgebührengesetz (LGebG) ab Zugang dieses Bescheids fällig. Wir weisen darauf hin, dass gemäß § 20 LGebG Säumniszuschläge erhoben werden können, wenn die Gebühr nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet wird.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, erhoben werden.
gez. Brigitte Hellwig
Mit freundlichen Grüßen