Az: O3-12007/1#1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in
Sehr geehrtAntragsteller/in
ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens vom 23. Mai 2017.
Zu Ihren Fragen nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Bis zum offiziellen Austritt Großbritanniens aus der EU ändert sich für britische Staatsangehörige an der gegenwärtige Rechtslage nichts, d.h. britische Staatsangehörige können gemäß § 12 Abs.2 Staatsangehörigkeitsgesetz -StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben ohne sich aus der britischen Staatsbürgerschaft entlassen zu lassen.
Wie die Rechtsverhältnisse zwischen Großbritannien und den EU-Mitgliedsstaaten (u. a. Deutschland) nach dem Austritt gestaltet werden, ist zzt. noch offen., zumal die Verhandlungen über den Austritt jetzt erst beginnen.
Nun beginnen zwei Jahre Verhandlungen um die Bedingungen und Kosten des Austritts Großbritanniens aus der EU sowie über die Grundlage der zukünftigen Beziehungen. Bisher herrscht keine Einigkeit über den Verhandlungsfahrplan..Die EU-Mitgliedschaft Großbritanniens wird, sollte der Zeitplan eingehalten werden, voraussichtlich im März 2019 enden.
2.
Gem. § 25 Abs. 1, Satz 2 StAG tritt der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Antragserwerb einer fremden dann nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz erwirbt. (Ein zwischenstaatlicher Vertrag zwischen Bermuda und der Bundesrepublik Deutschland besteht nicht).
Bei der Frage, ob hier eine Beibehaltungsgenehmigung erforderlich ist, kommt es also darauf an, ob der Status eines British Overseas Territories citizen (BOTC). bzw. British Overseas citizen (BOC) die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU vermittelt. Dies ist nicht der Fall.
Der British Nationality Act 1981 unterscheidet 3 Kategorien von Bürgern:
1. British citizens mit Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich, den Kanalinseln und der Isle of Man
2. British Overseas Territories citizen (früher: British Dependent Territories citizens) z. B. für Personen aus Britischen Überseegebieten, z. B. Bermuda - ohne automatisches Aufenthaltsrecht in UK
3. British Overseas citizens
Britische Untertanen können durch Geburt auch zwei dieser Statuseigenschaften (Nationality / Staatsangehörigkeit) besitzen, z. B. wenn ein Elternteil aus dem Vereinigten Königreich und der andere Elternteil aus Bermuda stammt. Bürger aus Bermuda müssen sich im Vereinigten Königreich einem Einbürgerungsverfahren unterziehen. Diese Beispiele machen deutlich, dass unter dem "Dach" des British Nationality Act 1981 mehrere Statusgruppen mit unterschiedlicher Nationalität (Staatsangehörigkeit) innerhalb des Commonwealth of Nations zusammengefasst sind. Mitglied der EU ist ausschließlich das Vereinigte Königreich, das aus den ehemals unabhängigen Staaten England, Wales, Schottland und Nordirland besteht. Die Britischen Überseegebiete, also auch Bermuda, sind nicht Bestandteil des Vereinigten Königreiches (sondern des Commonwealth of Nations, woraus sich auch die konsularische Vertretung erklären dürfte).
Bei Erwerb der bermudianischen Staatsangehörigkeit benötigen Deutsche also eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn die deutsche StA bei der Einbürgerung nicht verloren gehen soll.
3.
Sie schreiben:
Wie sieht es aus, wenn ein Angehöriger eines britischen Überseegebiets (z.B. Bermuda, Anguilla usw.) die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen will? Können diese die Deutsche Staatsangehörigkeit annehmen, ohne die Eigene aufzugeben?
Sie sprechen hier den Verlust der Staatsangehörigkeit eines Bürgers an, der in den britischen Überseegebieten wohnt. Da es nicht um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geht, ist Ihre Frage an die britische Botschaft in Berlin zu richten.
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Mit freundlichen Grüßen