Anfrage zu Staatsbürgerschaft

Informationen über die Annahme der britischen Staatsbürgerschaft vor und nach dem Austreten der Europäischen Union.
1. Laut dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist für das Annehmen der deutschen Staatsbürgerschaft die Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft. Angeblich können Staatsbürger aus der EU ihre bisherige Angehörigkeit behalten und gleichzeitig die deutsche Angehörigkeit annehmen. Können Sie dies bestätigen?
2. Wenn ja, wie glauben Sie wird diese Regelung für britische Staatsangehörige nach dem Brexit aufrecht angewandt werden?
3. Wie sieht es aus, wenn ein Angehöriger eines britischen Überseegebiets (z.B. Bermuda, Anguilla usw.) die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen will?
Jene sind zwar auch britische Staatsangehörige, haben aber eine Staatsangehörigkeit mit dem Namen "British Overseas Territories citizen", die sich von der regulären Angehörigkeit "British Citizenship" unterscheidet. Sie sind nicht EU-Angehörige im Sinne des EU-Rechts.
Können diese die Deutsche Staatsangehörigkeit annehmen, ohne die Eigene aufzugeben?
4. Wie sieht es anders herum aus? Können deutsche Staatsangehörige die Britische nach dem Brexit ohne Verlust der Deutschen annehmen?
Können deutsche Staatsangehörige die Britische Staatsangehörigkeit der Überseegebiete bedenkenlos annehmen? Wie wird die Situation nach dem Brexit aussehen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. Mai 2017
  • Frist
    24. Juni 2017
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen üb…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage zu Staatsbürgerschaft [#21589]
Datum
23. Mai 2017 08:34
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen über die Annahme der britischen Staatsbürgerschaft vor und nach dem Austreten der Europäischen Union. 1. Laut dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist für das Annehmen der deutschen Staatsbürgerschaft die Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft. Angeblich können Staatsbürger aus der EU ihre bisherige Angehörigkeit behalten und gleichzeitig die deutsche Angehörigkeit annehmen. Können Sie dies bestätigen? 2. Wenn ja, wie glauben Sie wird diese Regelung für britische Staatsangehörige nach dem Brexit aufrecht angewandt werden? 3. Wie sieht es aus, wenn ein Angehöriger eines britischen Überseegebiets (z.B. Bermuda, Anguilla usw.) die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen will? Jene sind zwar auch britische Staatsangehörige, haben aber eine Staatsangehörigkeit mit dem Namen "British Overseas Territories citizen", die sich von der regulären Angehörigkeit "British Citizenship" unterscheidet. Sie sind nicht EU-Angehörige im Sinne des EU-Rechts. Können diese die Deutsche Staatsangehörigkeit annehmen, ohne die Eigene aufzugeben? 4. Wie sieht es anders herum aus? Können deutsche Staatsangehörige die Britische nach dem Brexit ohne Verlust der Deutschen annehmen? Können deutsche Staatsangehörige die Britische Staatsangehörigkeit der Überseegebiete bedenkenlos annehmen? Wie wird die Situation nach dem Brexit aussehen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZI4-13004/9#62 Sehr geehrtAntragsteller/in bei Ihrer nachstehenden Anfrage handelt es sich nicht um einen IFG-An…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
Anfrage zu Staatsbürgerschaft [#21589]
Datum
23. Mai 2017 13:52
Status
Anfrage abgeschlossen
ZI4-13004/9#62 Sehr geehrtAntragsteller/in bei Ihrer nachstehenden Anfrage handelt es sich nicht um einen IFG-Antrag, denn die Anfrage ist nicht auf die Übersendung von amtlichen Informationen sondern auf eine sachkritische Erörterung gerichtet. Nach § 1 Absatz 1 IFG hat jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dabei kann sich ein Informationsanspruch nur auf die bei der Behörde physisch vorhandenen Informationen und das aktenkundige Handeln beziehen. Ein Anspruch auf Erstellung oder Beschaffung von Informationen oder auf sachkritische Diskussion besteht nach dem IFG nicht. Ich habe Ihre E-Mail daher an den Bürgerservice des BMI weiter geleitet. Sie erhalten von dort weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: O3-12007/1#1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in Sehr geehrtAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihr…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
170523, Antragsteller/in, Antragsteller/in, Anfrage zu Staatsbürgerschaft - britische
Datum
24. Mai 2017 07:31
Status
Az: O3-12007/1#1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in Sehr geehrtAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens vom 23. Mai 2017. Zu Ihren Fragen nehme ich wie folgt Stellung: 1. Bis zum offiziellen Austritt Großbritanniens aus der EU ändert sich für britische Staatsangehörige an der gegenwärtige Rechtslage nichts, d.h. britische Staatsangehörige können gemäß § 12 Abs.2 Staatsangehörigkeitsgesetz -StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben ohne sich aus der britischen Staatsbürgerschaft entlassen zu lassen. Wie die Rechtsverhältnisse zwischen Großbritannien und den EU-Mitgliedsstaaten (u. a. Deutschland) nach dem Austritt gestaltet werden, ist zzt. noch offen., zumal die Verhandlungen über den Austritt jetzt erst beginnen. Nun beginnen zwei Jahre Verhandlungen um die Bedingungen und Kosten des Austritts Großbritanniens aus der EU sowie über die Grundlage der zukünftigen Beziehungen. Bisher herrscht keine Einigkeit über den Verhandlungsfahrplan..Die EU-Mitgliedschaft Großbritanniens wird, sollte der Zeitplan eingehalten werden, voraussichtlich im März 2019 enden. 2. Gem. § 25 Abs. 1, Satz 2  StAG  tritt der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Antragserwerb einer fremden dann nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz erwirbt. (Ein zwischenstaatlicher Vertrag zwischen Bermuda und der Bundesrepublik Deutschland besteht nicht). Bei der Frage, ob hier eine Beibehaltungsgenehmigung erforderlich ist, kommt es also darauf an, ob der Status eines British Overseas Territories citizen (BOTC).  bzw. British Overseas citizen (BOC) die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU  vermittelt. Dies ist nicht der Fall. Der British Nationality Act 1981 unterscheidet 3 Kategorien von Bürgern: 1. British citizens mit Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich, den Kanalinseln und der Isle of Man 2. British Overseas Territories citizen (früher: British Dependent Territories citizens) z. B. für Personen aus Britischen Überseegebieten, z. B. Bermuda - ohne automatisches Aufenthaltsrecht in UK 3. British Overseas citizens Britische Untertanen können durch Geburt auch zwei dieser Statuseigenschaften (Nationality / Staatsangehörigkeit) besitzen, z. B. wenn ein Elternteil aus dem Vereinigten Königreich und der andere Elternteil aus Bermuda stammt. Bürger aus Bermuda müssen sich im Vereinigten Königreich einem Einbürgerungsverfahren unterziehen. Diese Beispiele machen deutlich, dass unter dem "Dach" des British Nationality Act 1981 mehrere Statusgruppen mit unterschiedlicher Nationalität (Staatsangehörigkeit)  innerhalb des Commonwealth of Nations zusammengefasst sind. Mitglied der EU ist ausschließlich das Vereinigte Königreich, das aus den ehemals unabhängigen Staaten England, Wales, Schottland und Nordirland besteht. Die Britischen Überseegebiete, also auch Bermuda, sind nicht Bestandteil des Vereinigten Königreiches (sondern  des Commonwealth of Nations, woraus sich auch die konsularische Vertretung erklären dürfte). Bei Erwerb der bermudianischen Staatsangehörigkeit benötigen Deutsche also eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn die deutsche StA bei der Einbürgerung nicht verloren gehen soll. 3. Sie schreiben: Wie sieht es aus, wenn ein Angehöriger eines britischen Überseegebiets (z.B. Bermuda, Anguilla usw.) die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen will? Können diese die Deutsche Staatsangehörigkeit annehmen, ohne die Eigene aufzugeben? Sie sprechen hier den Verlust der Staatsangehörigkeit eines Bürgers an, der in den britischen Überseegebieten wohnt. Da es nicht um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geht, ist Ihre Frage an die britische Botschaft in Berlin zu richten. e-mail Anschrift: <<E-Mail-Adresse>> .   Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich danke Ihnen für die sehr schnelle und ausführliche Antwort! Schöne Feiertage! .…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 170523, Antragsteller/in, Antragsteller/in, Anfrage zu Staatsbürgerschaft - britische [#21589]
Datum
24. Mai 2017 14:20
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich danke Ihnen für die sehr schnelle und ausführliche Antwort! Schöne Feiertage! ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 21589 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>