Anfrage zu versandten Newslettern 2019

- die Anzahl an verschiedenen Newslettern, die das Ministerium insgesamt im Jahr 2019 verschickt hat
- Angaben zum Turnus, in welchem die jeweiligen Newsletter im Jahr 2019 verschickt wurden (z.B. monatlich, vierteljährlich...)
- die Anzahl der Newsletter-Empfänger*innen bzw. Abonnent*innen für alle Newsletter des Ministeriums insgesamt sowie aufgeschlüsselt je Newsletter im Jahr 2019

Wir bedanken uns für Ihre Mühen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    5. März 2020
  • Frist
    7. April 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die Anzahl an ver…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage zu versandten Newslettern 2019 [#181978]
Datum
5. März 2020 17:50
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Anzahl an verschiedenen Newslettern, die das Ministerium insgesamt im Jahr 2019 verschickt hat - Angaben zum Turnus, in welchem die jeweiligen Newsletter im Jahr 2019 verschickt wurden (z.B. monatlich, vierteljährlich...) - die Anzahl der Newsletter-Empfänger*innen bzw. Abonnent*innen für alle Newsletter des Ministeriums insgesamt sowie aufgeschlüsselt je Newsletter im Jahr 2019 Wir bedanken uns für Ihre Mühen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 181978 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181978
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Ihr IFG - Antrag; GZ: Z14 O4010-0289/013; hier: Bitte um Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift Sehr geehrteAntra…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
Ihr IFG - Antrag; GZ: Z14 O4010-0289/013; hier: Bitte um Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift
Datum
9. März 2020 08:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihres Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 05. März 2020, eingegangen im BMZ am 06. März 2020. Ihr Antrag wird unter dem oben angegebenen Geschäftszeichen geführt. Bitte teilen Sie mir bis spätestens 13. März 2020 Ihre ladungsfähige Postanschrift mit. Begründung: Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben, sofern es sich nicht um die Erteilung einer kostenfreien einfachen Auskunft im Sinne der IFGGebV handelt. Die IFGGebV kann im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html eingesehen werden. Für IFG-Anfragen können je nach Arbeitsaufwand Gebühren bis zur Höhe von 500 EUR erhoben werden. Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Die Gebühren werden daher nicht auf Grundlage der tatsächlichen Kosten erhoben, sondern orientieren sich an den vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bezüglich der IFGGebV festgelegten pauschalen Personalkostensätzen. Diese Personalkostensätze stellen lediglich den Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebührenhöhe im Einzelfall dar. Die pauschalen Personalkostensätze betragen: 60 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes, 45 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gehobenen Dienstes, 30 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des mittleren Dienstes. Zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens ist es erforderlich, dass die Identität der Beteiligten zweifelsfrei feststeht, weil es sich bei der Bescheidung eines IFG-Antrags um einen Verwaltungsakt handelt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bzw. derjenigen bekanntzugeben, für den oder die er bestimmt ist. Dies wird mit einer Beantwortung Ihres Informationsersuchens an die von Ihnen genannte E-Mail-Adresse nicht sichergestellt. Sobald die ladungsfähige Postanschrift vorliegt, wird Ihr Antrag weiterbearbeitet. Sollte ich keine Rückmeldung erhalten, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht weiterverfolgen wollen. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Ihr IFG Antrag - GZ Z14 O4010 - 0289/013 - hier: Gebührenkonkretisierung Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme …
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
Ihr IFG Antrag - GZ Z14 O4010 - 0289/013 - hier: Gebührenkonkretisierung
Datum
24. März 2020 15:33
Status

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren Antrag vom 05. März 2020 zum Thema "Versandte Newsletter"; GZ: Z14 O4010 - 0289 /013. Im BMZ werden keine Übersichten oder Aufstellungen geführt aus denen die von Ihnen begehrten Informationen zu den "versandten Newslettern" hervorgehen. Nach einer ersten Prüfung Ihres Antrags teile ich Ihnen mit, dass es sich bei Ihrem Antrag nicht mehr um einen einfachen und somit kostenfreien, sondern um einen gebührenpflichtigen Antrag nach dem IFG handelt. Die von Ihnen begehrten Daten müssten zunächst ermittelt und zusammengestellt werden. Für die Beantwortung Ihrer Anfrage wird daher mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand gerechnet. Die gesetzliche Mindestgebühr beträgt dafür 60 EUR, gemäß § 10 IFG i.V.m der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV Teil A, Nr. 1.3, Teil A.. Je nach tatsächlich entstehendem Arbeitsaufwand kann die Gebühr im Ergebnis aber auch höher ausfallen. Bereits die Erstellung einer detaillierten Kostenschätzung verursacht einen gewissen Arbeitsaufwand. Dieser Arbeitsaufwand ist nur dann gerechtfertigt, wenn Sie bereit sind, im Falle einer späteren Herausgabe von Informationen jedenfalls die gesetzliche Mindestgebühr zu entrichten. Denn wenn Sie bereits absehen können, dass Sie Ihren Antrag nicht einmal aufrechterhalten möchten, wenn nur die Mindestgebühr erhoben wird, ist eine genauere Kostenschätzung nicht notwendig. Über die Grundlagen der Kostentragungspflicht habe ich Sie bereits mit der Eingangsbestätigung informiert. Sollten Sie Ihren Antrag vor dem Hintergrund der o.a. Ausführungen aufrechterhalten wollen, erklären Sie sich bitte bis zum 27. März 2020 bereit, die bei der weiteren Bearbeitung anfallenden Gebühren zu entrichten. Sofern Gründe für eine Gebührenbefreiung oder - ermäßigung nach § 2 IFGGebV vorliegen, bitte ich um einen entsprechenden Hinweis. Sobald Ihre Bestätigung hier eingegangen ist, wird Ihr Antrag weiterbearbeitet. Sollte innerhalb der Frist keine Bestätigung eingehen, wird dies als Rücknahme Ihres Antrags gewertet. Mit freundlichen Grüßen