Anfrage zu versandten Newslettern 2019

- die Anzahl an verschiedenen Newslettern, die das Ministerium insgesamt im Jahr 2019 verschickt hat
- Angaben zum Turnus, in welchem die jeweiligen Newsletter im Jahr 2019 verschickt wurden (z.B. monatlich, vierteljährlich...)
- die Anzahl der Newsletter-Empfänger*innen bzw. Abonnent*innen für alle Newsletter des Ministeriums insgesamt sowie aufgeschlüsselt je Newsletter im Jahr 2019

Wir bedanken uns für Ihre Mühen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    5. März 2020
  • Frist
    7. April 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die Anzahl an ver…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage zu versandten Newslettern 2019 [#181968]
Datum
5. März 2020 17:50
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Anzahl an verschiedenen Newslettern, die das Ministerium insgesamt im Jahr 2019 verschickt hat - Angaben zum Turnus, in welchem die jeweiligen Newsletter im Jahr 2019 verschickt wurden (z.B. monatlich, vierteljährlich...) - die Anzahl der Newsletter-Empfänger*innen bzw. Abonnent*innen für alle Newsletter des Ministeriums insgesamt sowie aufgeschlüsselt je Newsletter im Jahr 2019 Wir bedanken uns für Ihre Mühen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 181968 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181968
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 233/2020 Sehr geehrteAntragstelle…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 5. März 2020 - Anfrage zu versandten Newslettern 2019 [#181968]
Datum
6. April 2020 14:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 233/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in mit nachstehender E-Mail bitten Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) um Folgendes: „- die Anzahl an verschiedenen Newslettern, die das Ministerium insgesamt im Jahr 2019 verschickt hat - Angaben zum Turnus, in welchem die jeweiligen Newsletter im Jahr 2019 verschickt wurden (z.B. monatlich, vierteljährlich...) - die Anzahl der Newsletter-Empfänger*innen bzw. Abonnent*innen für alle Newsletter des Ministeriums insgesamt sowie aufgeschlüsselt je Newsletter im Jahr 2019" Ich informiere Sie darüber, dass der Informationszugang voraussichtlich möglich, in diesem Falle jedoch gebührenpflichtig sein wird. Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung - IFGGebV). Nach § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG ergehen nur einfache Auskünfte kostenfrei. Eine einfache Auskunft liegt grundsätzlich dann vor, wenn ihre Vorbereitung gar keinen oder zumindest nur einen sehr geringen Verwaltungsaufwand verursacht. Die Bearbeitung Ihres IFG-Antrags in der vorliegenden Form verursacht einen höheren Verwaltungsaufwand und ist insoweit gebührenpflichtig. Zu den von Ihnen erbetenen Informationen liegen im BMJV Daten vor. Die Zusammenstellung und Prüfung dieser Informationen erfordert ca. eine Stunde Arbeitszeit einer oder eines Bediensteten des mittleren Dienstes. Der pauschale Stundensatz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG beträgt für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des mittleren Dienstes 30,00 EUR, vgl. Begründung zur IFGGebV. Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Absatz 2 IFG. In welcher Höhe Gebühren im vorliegenden Fall tatsächlich anfallen werden, vermag ich noch nicht abschließend festzustellen, da ich den bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigenden Verwaltungsaufwand erst im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags ermitteln kann. Die oben genannte Schätzung dient jedoch als Orientierung und dürfte nicht wesentlich überschritten werden. Der Gebührenrahmen für die hier voraussichtlich anzuwendende Nummer 1.2 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses (Erteilung einer schriftlichen Auskunft) liegt zwischen 30,00 und 250,00 EUR. Vor diesem Hintergrund bitte ich zunächst um Mitteilung, ob Sie Ihren Antrag nach dem IFG vom 5. März 2020 aufrechterhalten und zur Kostenübernahme bereit sind. Sollten Sie Ihren Antrag eingrenzen können, würde sich dies auf den hiesigen Arbeitsaufwand und damit auf die Gebührenhöhe auswirken. Zudem bitte ich Sie um Mitteilung Ihrer zustellfähigen Anschrift. Mit freundlichen Grüßen