Anfrage zum Anteil der Autobahnen mit Geschwindigkeitsbegrenzungen nach Bundesländern

Eine Aufschlüsslung der Autobahnen mit Geschwindigkeitsbegrenzungen Stand 2022.
Hier ist eine Aufteilung nach Bundesländern, sowie dem prozentualen Anteil des Autobahnnetzes am bundesweiten Autobahnnetz zu wünschen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    30. Juli 2022
  • Frist
    3. September 2022
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Aufschlüsslu…
An Bundesanstalt für Straßenwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage zum Anteil der Autobahnen mit Geschwindigkeitsbegrenzungen nach Bundesländern [#255951]
Datum
30. Juli 2022 10:39
An
Bundesanstalt für Straßenwesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Aufschlüsslung der Autobahnen mit Geschwindigkeitsbegrenzungen Stand 2022. Hier ist eine Aufteilung nach Bundesländern, sowie dem prozentualen Anteil des Autobahnnetzes am bundesweiten Autobahnnetz zu wünschen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 255951 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/255951/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesanstalt für Straßenwesen
Sehr << Antragsteller:in >> betreffend Ihren Antrag vom 30.07.2022 übermitteln wir Ihnen die angehang…
Von
Bundesanstalt für Straßenwesen
Betreff
WG: Anfrage zum Anteil der Autobahnen mit Geschwindigkeitsbegrenzungen nach Bundesländern [#255951]
Datum
17. August 2022 14:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
tls-20190313.csv
177,5 KB
Sehr << Antragsteller:in >> betreffend Ihren Antrag vom 30.07.2022 übermitteln wir Ihnen die angehangene Datei mit streckenbezogenen Daten zu Tempolimits sowie einen Link zu unserem Schlussbericht "Tempolimits auf Bundesautobahnen 2015". Zu dieser Datei sind für Sie folgende Informationen relevant: Die Sektoren, Abschnittsnamen und Stationierungen beziehen sich auf die Daten des Bundesfernstraßennetzes, welche unter folgendem Link heruntergeladen werden können: https://www.bast.de/BASt_2017/DE/Verk... Die Abschnittsnamen (Spalte D) lagen zum Zeitpunkt der Erhebung nicht lückenlos vor, daher enthält auch Spalte D in der beigefügten Datei diesbezüglich Lücken. Für die betreffenden Abschnitte liegen lediglich in Spalte C die Bezeichnungen der Sektoren gemäß der Daten des Bundesfernstraßennetzes (Download s. o.) vor. Die Daten hinsichtlich der Art des Tempolimits lassen sich Spalte H entnehmen, die Informationen zu Verkehrsbeeinflussungsanlagen enthält Spalte I. Enthält Spalte I den Eintrag „1“ und gleichzeitig Spalte H keinen Eintrag, repräsentiert dies eine Ausstattung mit Verkehrsbeeinflussungsanlage ohne Anzeige eines Tempolimits unter günstigen Verkehrsbedingungen. Spalte G enthält die Abschnittslängen als Differenz aus Ende und Beginn der Stationierung (Spalten E und F), Spalte A die Nummer der BAB und Spalte B die „Fahrtrichtung“ des Tempolimits („1“ in Stationierungsrichtung, „2“ gegen Stationierungsrichtung gemäß Spalten E und F). Die Auswertung der in Spalte G angegebenen Längen ergibt geringfügige Abweichungen im Vergleich mit den in https://www.bast.de/DE/Publikationen/... angegebenen Daten – dies resultiert aus unvermeidlichen Rundungen, welche sich beim Export aus der Basis-Datenbank in die beiliegende .csv-Datei ergeben haben. Bereits nach Bundesländern aggregierte Daten liegen uns nicht vor. Die übermittelten Daten wurden 2015 erhoben und entsprechend aggregiert. Seitens der BASt wurde zwischenzeitlich keine erneute Erhebung vorgenommen. Seit 01.01.2021 ist das Fernstraßen-Bundesamt bzw. die aufgrund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts (Autobahn GmbH des Bundes) für den Erlass von verkehrsrechtlichen Anordnungen im Bereich der mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes zuständig (siehe auch § 44 StVO) - bzgl. des Vorhandenseins aktueller Daten zur Thematik empfehlen wir Ihnen daher, sich direkt an das Fernstraßen-Bundesamt bzw. die Autobahn GmbH des Bundes zu wenden. Die Längen des Autobahnnetzes je Bundesland sind unter folgendem Link verfügbar: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anl... Mit freundlichen Grüßen