Anfrage zum Impfnachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung

Anfrage an: Robert Koch-Institut

weder das Bundesgesundheitsministerium noch das Paul-Ehrlich-Institut haben meine Frage beantwortet. Ich hoffe nur auf Ihre Hilfe.

Ich möchte wissen, ob eine Person, die mit dem Impfstoff CoronoVac (SinoVac) zweifach geimpft wurde UND eine DRITTE Impfung mit dem BioNTech, Pfizer-Impfstoff bekommen hat, als geipmft gilt?

Der Impfstatus ist ausschlaggebend bei der Einreise nach Deutschland und es muss auch in solchen Konstallationen Regularien geben, diese konnte ich bis jetzt niergends finden und wäre Ihnen sehr dankbar für eine Antwort.

Sollte meine Antwort nicht in Ihren Zuständigkeitsbereich fallen, bitte ich Sie um Benennung einer dafür zuständigen Stelle.

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Hilfe und verbleibe

mit freundlichen Grüße

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    23. Februar 2022
  • Frist
    25. März 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: weder das Bundesg…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage zum Impfnachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung [#241737]
Datum
23. Februar 2022 12:59
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
weder das Bundesgesundheitsministerium noch das Paul-Ehrlich-Institut haben meine Frage beantwortet. Ich hoffe nur auf Ihre Hilfe. Ich möchte wissen, ob eine Person, die mit dem Impfstoff CoronoVac (SinoVac) zweifach geimpft wurde UND eine DRITTE Impfung mit dem BioNTech, Pfizer-Impfstoff bekommen hat, als geipmft gilt? Der Impfstatus ist ausschlaggebend bei der Einreise nach Deutschland und es muss auch in solchen Konstallationen Regularien geben, diese konnte ich bis jetzt niergends finden und wäre Ihnen sehr dankbar für eine Antwort. Sollte meine Antwort nicht in Ihren Zuständigkeitsbereich fallen, bitte ich Sie um Benennung einer dafür zuständigen Stelle. Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Hilfe und verbleibe mit freundlichen Grüße
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 241737 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241737/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 23.02.2022 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 23.02.2022
Datum
23. Februar 2022 15:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0004#0170. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die von Ihne…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 23.02.2022: Anfrage zum Impfnachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung [#241737] (unser Zeichen: 2.13.04/0004#0170)
Datum
18. März 2022 17:51
Status
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 i.V.m. § 2 Nr.1 IFG, sondern auf Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Die von Ihnen eingereichte Anfrage wird von uns im Weiteren daher als allgemeine Bürgeranfrage bearbeitet. Allgemeine Informationen zu Ihrer Anfrage erhalten Sie auf unserer Internetseite unter "COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)", abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV.... Informationen zum Impfnachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung finden Sie auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI), abrufbar unter https://www.pei.de/DE/newsroom/dossie.... Für Informationen zu Regelungen des Bundes verweisen wir auf unsere FAQs („Wer gilt laut rechtlichen Verordnungen als vollständig geimpft bzw. genesen?“) sowie die Seite des BMG unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... https://www.bundesgesundheitsminister... In Bezug auf Vorschriften für 2G/3G-Regelungen in ihrem Bundesland wenden Sie sich bitte ggf. an die dort zuständige Landesbehörde. Allgemeine Informationen zur Auffrischungsimpfung finden Sie ergänzend unter: https://www.bundesregierung.de/breg-d... https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... Die Antworten auf häufig gestellte Fragen zur CovPass-App sind unter https://www.digitaler-impfnachweis-ap... abrufbar. Die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) zur COVID-19-Impfung finden Sie unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/.... Bitte beachten Sie, dass die Bundesländer festlegen, ob fachlichen Vorgaben auch für 2G/3G-Regelungen gelten bzw. in den jeweiligen Verordnungen berücksichtigt werden, sodass dies nicht im Ermessen des RKI liegt. Bei regulatorischen Fragen (z.B. Gültigkeitsdauer von Zertifikaten, Voraussetzungen für 2G/3G-Zugangsregeln) ist das RKI daher nicht der richtige Ansprechpartner. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die jeweilig zuständigen Landesbehörden oder informieren sich auf den Internetseiten des Bundesgesundheitsministeriums (BMG). Das RKI informiert primär die Fachöffentlichkeit und verfügt leider nicht über die Kapazitäten, um auch die zahlreichen Anfragen aus der Bevölkerung jeweils individuell zu beantworten (siehe auch die Hinweise unter https://www.rki.de/DE/Service/Kontakt...). Für die individuelle Beratung sind primär die Hausärztinnen und Hausärzte sowie die örtlichen Gesundheitsämter verantwortlich. Gleichwohl stellen wir auf unserer Internetseite umfangreiche Informationen für Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung, insbesondere zu COVID-19 sowie zur Schutzimpfung gegen COVID-19 (www.rki.de/covid-19 und www.rki.de/covid-19-impfen). Sie können Ihre Anfrage an das hierfür eingerichtete Postfach <<E-Mail-Adresse>> (hier in CC) richten, wir bitten jedoch um Verständnis, dass hierauf aus den dargestellten Gründen ggf. nicht bzw. nur verzögert reagiert werden kann. Wir bitten vor diesem Hintergrund um Verständnis, dass Nachfragen zu dieser Anfrage an das Postfach <<E-Mail-Adresse>> aus den dargestellten Gründen nicht beantwortet werden. Mit freundlichen Grüßen