Anfrage zur Corona-Verordnung in Baden-Würrtemberg

in Paragraf 3 der Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege vom 18.3.2022 ist folgendes geregelt:

"(2) Für Beschäftigte kann die Testung nach Absatz 1 auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen, wenn sie geimpft im Sinne des § 22a Absatz 1 IfSG oder einer auf Grund des § 22a Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder genesen im Sinne des § 22a Absatz 2 IfSG oder einer auf Grund des § 22a Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind. Satz 1 gilt entsprechend für Besucher, die als medizinisches Personal die in den Einrichtungen betreuten oder gepflegten Personen zu Behandlungszwecken aufsuchen. Die Testung nach Absatz 1 muss für

geimpfte Beschäftigte, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt,
genesene Beschäftigte, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt, oder
geimpfte Beschäftigte, die insgesamt drei Einzelimpfungen erhalten haben,
abweichend von Absatz 1 Satz 1 mindestens zweimal pro Kalenderwoche durchgeführt werden."
Mir erschließt sich nicht der Sinn und die wissenschaftliche Basis dieser Unterscheidung. Die letzten Monate haben gezeigt, dass sowohl ungeimpfte, als auch einfach, zweifach oder dreifach geimpfte Personen erkranken und das Virus übertragen können. Teilweise beobachte ich in meinem Umfeld in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe, dass geboosterte Mitarbeitende länger und schwerer erkranken als ungeimpfte. Es entsteht der Eindruck, dass dahinter der politische Wille steckt, nicht dreifach geimpfte Mitarbeitende mit höheren Auflagen zu belegen, als dreifach geimpfte, obwohl zweifach geimpfte Mitarbeitende in vollem Umfang die Anforderungen der einrichtungsspezifischen Impfpflicht erfüllen Einen daraus sich ergebenden höheren Schutz für die betreuten Menschen (die nicht automatisch als vulnerabel zu betrachten sind), kann ich nicht erkennen. Auch erschließt sich mir nicht der Sinn, warum nicht dreifach geimpfte Personen weniger vertrauenswürdig sind und deshalb den Test zu Beginn des Dienstes nur unter Zeugen durchführen dürfen. Bitte lassen sie mir die wissenschaftlich fundierte Begründung hierfür zukommen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. März 2022
  • Frist
    3. Mai 2022
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Detlef Leopold
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: in Paragraf 3 …
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
Detlef Leopold
Betreff
Anfrage zur Corona-Verordnung in Baden-Würrtemberg [#245095]
Datum
30. März 2022 22:46
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
in Paragraf 3 der Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege vom 18.3.2022 ist folgendes geregelt: "(2) Für Beschäftigte kann die Testung nach Absatz 1 auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen, wenn sie geimpft im Sinne des § 22a Absatz 1 IfSG oder einer auf Grund des § 22a Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder genesen im Sinne des § 22a Absatz 2 IfSG oder einer auf Grund des § 22a Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind. Satz 1 gilt entsprechend für Besucher, die als medizinisches Personal die in den Einrichtungen betreuten oder gepflegten Personen zu Behandlungszwecken aufsuchen. Die Testung nach Absatz 1 muss für geimpfte Beschäftigte, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt, genesene Beschäftigte, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt, oder geimpfte Beschäftigte, die insgesamt drei Einzelimpfungen erhalten haben, abweichend von Absatz 1 Satz 1 mindestens zweimal pro Kalenderwoche durchgeführt werden." Mir erschließt sich nicht der Sinn und die wissenschaftliche Basis dieser Unterscheidung. Die letzten Monate haben gezeigt, dass sowohl ungeimpfte, als auch einfach, zweifach oder dreifach geimpfte Personen erkranken und das Virus übertragen können. Teilweise beobachte ich in meinem Umfeld in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe, dass geboosterte Mitarbeitende länger und schwerer erkranken als ungeimpfte. Es entsteht der Eindruck, dass dahinter der politische Wille steckt, nicht dreifach geimpfte Mitarbeitende mit höheren Auflagen zu belegen, als dreifach geimpfte, obwohl zweifach geimpfte Mitarbeitende in vollem Umfang die Anforderungen der einrichtungsspezifischen Impfpflicht erfüllen Einen daraus sich ergebenden höheren Schutz für die betreuten Menschen (die nicht automatisch als vulnerabel zu betrachten sind), kann ich nicht erkennen. Auch erschließt sich mir nicht der Sinn, warum nicht dreifach geimpfte Personen weniger vertrauenswürdig sind und deshalb den Test zu Beginn des Dienstes nur unter Zeugen durchführen dürfen. Bitte lassen sie mir die wissenschaftlich fundierte Begründung hierfür zukommen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Detlef Leopold Anfragenr: 245095 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245095/ Postanschrift Detlef Leopold << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Detlef Leopold

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Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Ihre Anfrage nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 30. März 2022 zur Corona-Verordnung Krankenhäuser u…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Anfrage nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 30. März 2022 zur Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen: Testpflichten für Beschäftigte (Az: 66-1443.1-100)
Datum
11. April 2022 11:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Leopold, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 30. März 2022, die uns zur Bearbeitung vorgelegt wurde (Az. 66-1443.1-100). Gerne teilen wir Ihnen mit, dass alle Erwägungen, die das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration bei seiner Entscheidung über die Schutzmaßnahmen der Verordnung zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege (Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen – CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen) zu Grunde gelegt hat, in den amtlichen Begründung für die Öffentlichkeit unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/... einsehbar sind. Hinsichtlich des abweichenden Testrhythmus für bestimmte geimpfte und genesene Beschäftigte in voll-, teilstationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie in besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) wird insbesondere auf die Ausführungen der Begründung zur Änderung der CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 12. Januar 2022 sowie die Begründung zum Neuerlass der CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 18. März 2022 verwiesen (vgl. Seite 2 der Begründung zur Änderung der CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 12. Januar 2022<https://www.baden-wuerttemberg.de/fil...> sowie Seite 9 der Begründung zum Neuerlass der CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 18. März 2022<https://www.baden-wuerttemberg.de/fil...>). Das Sozialministerium stellt darin sowohl die rechtlichen Vorgaben als auch die infektiologischen Überlegungen und Grundlagen der von ihm getroffenen Entscheidungen ausführlich dar. Auf diesem Weg werden die getroffenen Entscheidungen für die Bürgerinnen und Bürger offengelegt und die mit dem LIFG bezweckte Teilhabe an politischen Prozessen ermöglicht. Die von Ihnen hinterfragte Differenzierung bezüglich der Zutrittsregelungen für bestimmte Pflegeeinrichtungen im Sinne des SGB XI sowie besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX zwischen Personen mit unterschiedlichem Immunschutz folgt somit den fortlaufend unter Prüfung stehenden infektiologischen Erkenntnissen, die der Normgeber bei der Ausgestaltung seiner Verordnung zugrunde gelegt. Ein weiterer Informationszugang auf Antrag ist auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich. Ergänzend wird jedoch darauf hingewiesen, dass Sie sich bei allgemeinen Fragen und Anliegen auch an den zuständigen Bürgerreferenten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration wenden können (https://sozialministerium.baden-wuert...). Ihr Anliegen wird dort gebührenfrei und zeitnah beantwortet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen