Anfrage zur Corona-Verordnung in Baden-Würrtemberg
in Paragraf 3 der Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege vom 18.3.2022 ist folgendes geregelt:
"(2) Für Beschäftigte kann die Testung nach Absatz 1 auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen, wenn sie geimpft im Sinne des § 22a Absatz 1 IfSG oder einer auf Grund des § 22a Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder genesen im Sinne des § 22a Absatz 2 IfSG oder einer auf Grund des § 22a Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind. Satz 1 gilt entsprechend für Besucher, die als medizinisches Personal die in den Einrichtungen betreuten oder gepflegten Personen zu Behandlungszwecken aufsuchen. Die Testung nach Absatz 1 muss für
geimpfte Beschäftigte, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt,
genesene Beschäftigte, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt, oder
geimpfte Beschäftigte, die insgesamt drei Einzelimpfungen erhalten haben,
abweichend von Absatz 1 Satz 1 mindestens zweimal pro Kalenderwoche durchgeführt werden."
Mir erschließt sich nicht der Sinn und die wissenschaftliche Basis dieser Unterscheidung. Die letzten Monate haben gezeigt, dass sowohl ungeimpfte, als auch einfach, zweifach oder dreifach geimpfte Personen erkranken und das Virus übertragen können. Teilweise beobachte ich in meinem Umfeld in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe, dass geboosterte Mitarbeitende länger und schwerer erkranken als ungeimpfte. Es entsteht der Eindruck, dass dahinter der politische Wille steckt, nicht dreifach geimpfte Mitarbeitende mit höheren Auflagen zu belegen, als dreifach geimpfte, obwohl zweifach geimpfte Mitarbeitende in vollem Umfang die Anforderungen der einrichtungsspezifischen Impfpflicht erfüllen Einen daraus sich ergebenden höheren Schutz für die betreuten Menschen (die nicht automatisch als vulnerabel zu betrachten sind), kann ich nicht erkennen. Auch erschließt sich mir nicht der Sinn, warum nicht dreifach geimpfte Personen weniger vertrauenswürdig sind und deshalb den Test zu Beginn des Dienstes nur unter Zeugen durchführen dürfen. Bitte lassen sie mir die wissenschaftlich fundierte Begründung hierfür zukommen.
Anfrage erfolgreich
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Datum30. März 2022
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3. Mai 2022
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