Anfrage zur Elisenstr

Sehr << Antragsteller:in >>
Die Elisenstraße in Köln-Ensen/Westhoven, Von höhe Bahnkreuzung bis ca. 42 ist auf beiden Seiten mit einem absoluten PArk und Halteverbot ausgestattet.
Hierfür würde ich gerne wissen,
auf welcher Grundlage wurde dieses eingerichtet,
wie lange soll es bestehen
Wird dies auch dauerhaft über die Fest und Feiertage benötigt

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. Dezember 2019
  • Frist
    21. Januar 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage zur Elisenstr [#172422]
Datum
19. Dezember 2019 10:14
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte Damen und 'Herren, Die Elisenstraße in Köln-Ensen/Westhoven, Von höhe Bahnkreuzung bis ca. 42 ist auf beiden Seiten mit einem absoluten PArk und Halteverbot ausgestattet. Hierfür würde ich gerne wissen, auf welcher Grundlage wurde dieses eingerichtet, wie lange soll es bestehen Wird dies auch dauerhaft über die Fest und Feiertage benötigt Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 172422 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/172422 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Kommunalverwaltung Köln
Elisenstraße in Köln-Porz Sehr geehrteAntragsteller/in die Haltverbote wurden aufgrund der Abrissarbeiten Haus Nr.…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
Elisenstraße in Köln-Porz
Datum
20. Dezember 2019 13:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in die Haltverbote wurden aufgrund der Abrissarbeiten Haus Nr. 42 angeordnet und aufgestellt. Da der Gehweg auf der Baustellenseite zurzeit nicht begehbar ist, muss der Fußgänger die Möglichkeit haben, die Straße sicher zu queren um den gegenüberliegenden Gehweg zu erreichen. Hierzu dienen die Haltverbotsschilder. Ich habe heute mit der Bauleitung der dort arbeitenden Firma gesprochen. Er wird die Beschilderung nochmals überprüfen und falls erforderlich wieder korrekt aufstellen. Kontrollen der Haltverbotsbeschilderung werden nur auf Abruf der tätigen Firmen durchgeführt. Dies bedeutet, dass in den arbeitsfreien Tagen auch keine Kotrollen durchgeführt werden, es sei denn, es gäbe von Anwohner Beschwerden, weil Fußgänger keine Möglichkeit mehr hätten, die Straße sicher zu überqueren. Der angeordnete Plan wurde bis zum 17.04.2020 genehmigt. Der Bauleiter teilte mir aber mit, dass die Abrissarbeiten wahrscheinlich früher fertiggestellt werden. Dann wird auch die derzeit vorhandene Baustellenabsicherung auf dem öffentlichen Straßenland und entsprechend auch die Haltverbotsschilder entfernt. Allerdings wird nach dem Abriss ein Neubau erstellt werden. Wie hierfür die Baustellenabsicherung erfolgt, ist noch nicht entschieden. Mit freundlichen Grüßen