Anfrage zur Funktionsweise und rechtlichen Grundlage der CUII

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Am 11. März 2021 nahm die Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII) ihren Dienst auf.
Diese hat „[...] ein Verfahren erarbeitet, durch das der Zugang zu sogenannten
„strukturell urheberrechtsverletzenden Webseiten“ nun außergerichtlich gesperrt werden kann, [...]" (Pressemitteilung, 11. März 2021).
Die einzigen Voraussetzungen für eine Sperre sind eine Empfehlung der CUII und eine Bestätigung der BNetzA.

Im Bezug darauf hätte ich gerne eine Auskunft über die folgenden Fragen:

1. Wer garantiert / kontrolliert die Unabhängigkeit der Empfehlungen, sodass z.B. nicht nur auf das urheberrechtlich geschützte Material der Mitglieder der CUII geachtet wird?

2. Ist die BNetzA dazu berechtigt, eine solche Empfehlung stattzugeben, welche sich vorwiegend auf den Inhalt einer Website bezieht. Wenn ja, nach welcher Gesetzesgrundlage?

3. Nach welcher Gesetzesgrundlage kann ein Verbund privater Firmen Netzsperrungen vornehmen, die bisher einen gerichtlichen Entschluss benötigten?

4. Gibt es eine offizielle Möglichkeit, Widerspruch gegen eine Sperrung einzulegen und wenn ja, unter welchen Fristen und Bedingungen?

5. Wie läuft die Kommunikation einer Sperrung, v.a. zu Betreibern ausländischer Webseiten, ab?

6. Internetprovider haften nicht für den Inhalt der übermittelten Daten, da sie diese nur transportieren, jedoch nicht kontrollieren oder manipulieren dürfen. Ändert sich dieses Privileg jetzt, da sie nun in der Lage sind, den Datenverkehr ohne gerichtliche Anordnung zu manipulieren?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    2. April 2021
  • Frist
    8. Mai 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Am 11. März 2021 nahm die …
An Bundesnetzagentur Details
Von
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Betreff
Anfrage zur Funktionsweise und rechtlichen Grundlage der CUII [#217259]
Datum
2. April 2021 20:50
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am 11. März 2021 nahm die Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII) ihren Dienst auf. Diese hat „[...] ein Verfahren erarbeitet, durch das der Zugang zu sogenannten „strukturell urheberrechtsverletzenden Webseiten“ nun außergerichtlich gesperrt werden kann, [...]" (Pressemitteilung, 11. März 2021). Die einzigen Voraussetzungen für eine Sperre sind eine Empfehlung der CUII und eine Bestätigung der BNetzA. Im Bezug darauf hätte ich gerne eine Auskunft über die folgenden Fragen: 1. Wer garantiert / kontrolliert die Unabhängigkeit der Empfehlungen, sodass z.B. nicht nur auf das urheberrechtlich geschützte Material der Mitglieder der CUII geachtet wird? 2. Ist die BNetzA dazu berechtigt, eine solche Empfehlung stattzugeben, welche sich vorwiegend auf den Inhalt einer Website bezieht. Wenn ja, nach welcher Gesetzesgrundlage? 3. Nach welcher Gesetzesgrundlage kann ein Verbund privater Firmen Netzsperrungen vornehmen, die bisher einen gerichtlichen Entschluss benötigten? 4. Gibt es eine offizielle Möglichkeit, Widerspruch gegen eine Sperrung einzulegen und wenn ja, unter welchen Fristen und Bedingungen? 5. Wie läuft die Kommunikation einer Sperrung, v.a. zu Betreibern ausländischer Webseiten, ab? 6. Internetprovider haften nicht für den Inhalt der übermittelten Daten, da sie diese nur transportieren, jedoch nicht kontrollieren oder manipulieren dürfen. Ändert sich dieses Privileg jetzt, da sie nun in der Lage sind, den Datenverkehr ohne gerichtliche Anordnung zu manipulieren?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217259 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217259/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesnetzagentur
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres untenstehenden IFG-Antrags. Mit freundliche…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Anfrage zur Funktionsweise und rechtlichen Grundlage der CUII [#217259]
Datum
6. April 2021 09:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres untenstehenden IFG-Antrags. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesnetzagentur
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Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Anfrage zur Funktionsweise und rechtlichen Grundlage der CUII [#217259]
Datum
7. Mai 2021 09:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in anbei sende ich Ihnen Ihren IFG-Bescheid. Mit freundlichen Grüßen