Anfrage zur Überprüfung des 3G-Status in Lehrveranstaltungen
Gemäß § 4 Abs 7 der HochschulCoronaVO M-V sind die Hochschulen verpflichtet, Impf-, Genesenen- oder Testnachweise zu überprüfen.
Wichtig: Die folgenden Punkte beziehen sich auf die Kontrolle von Nachweisen von Studierenden und nicht von Beschäftigten!
1. Ist bei digitalen Zertifikaten nach Auffassung der Universität Greifswald eine Sichtprüfung ausreichend, um die oben genannte Regelung zu erfüllen? (Gemeint ist das Betrachten des QR-Codes mit bloßem Auge ohne Bestätigung von Echtheit und Gültigkeit)
2. Welche Maßnahmen nutzt die Universität Greifswald, um gefälschte Nachweise als solche zu erkennen?
3. Gibt es Dienstanweisungen, Handlungsempfehlungen o.ä. zum Umgang mit digitalen Nachweisen, die alleinig aus einem QR-Code bestehen (also ohne zusätzlich angezeigte Daten wie Name, Geburtsdatum, Impfstoff, etc.)? Falls ja: welche?
4. Darf die CovPassCheck-App durch Personal der Universität Greifswald eingesetzt werden, um im Rahmen des Lehrbetriebs die digitalen Nachweise von Studierenden zu prüfen? Falls nein, warum nicht?
5. Sämtlicher interner Schriftverkehr, Schriftverkehr mit der Aufsichtsbehörde sowie sämtliche eingeholten Gutachten und Stellungnahmen (z.B. von Datenschutzbeauftragten) bzgl. des Einsatzes der CovPassCheck-App an der Universität Greifswald.
Anfrage erfolgreich
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Datum17. März 2022
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20. April 2022
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