Sehr geehrter Herr Schröder,
soweit Sie Auskunft über die rechtliche Grundlage für die auf der
Webseite der Landeshauptstadt Magdeburg vorgegebene Schriftform der
Anzeige einer Verkehrsordnungswidrigkeit begehren, besteht kein Anspruch
auf Informationszugang nach den Vorschriften des
Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (IZG LSA). Ein Anspruch auf
Informationszugang kann nur in Bezug auf amtliche Informationen geltend
gemacht werden (§ 1 Absatz 1 Satz 1 IZG LSA). In § 2 Nummer 1 IZG ist
der Begriff amtliche Information definiert: jede amtlichen Zwecken
dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung.
Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden
sollen, gehören nicht dazu. Die Information muss demnach auf einem
Informationsträger festgehalten oder gespeichert sein, da es sonst an
einer Aufzeichnung fehlt. Der Hinweis auf die erforderliche Schriftform
der Anzeige spiegelt lediglich meine Rechtsauffassung wider, die
aktenmäßig nicht untersetzt ist. Es fehlt somit die Eigenschaft
einer aufgezeichneten amtlichen Information.
Ich bin aber gerne bereit, Sie - kostenfrei - über meine
Rechtsauffassung zu informieren:
In Anzeigen von Verkehrsordnungswidrigkeiten werden zweifellos
personenbezogene Daten verarbeitet. Die von den Anzeigenden
angefertigten Fotos von den Fahrzeugen inklusive amtlicher Kennzeichen
und gegebenenfalls deren Fahrerinnen oder Fahrern enthalten
personenbezogene Daten nach Artikel 4 Nummer 1 der VERORDNUNG (EU)
2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung). Allein schon beim Kfz-Kennzeichen handelt
es sich um personenbezogene Daten (Bundesverfassungsgericht, Beschluss
vom 12.08.2010, Aktenzeichen: 2 BvR 1447/10; Oberverwaltungsgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.10.2017, Aktenzeichen: 16 A
770/17, mit weiteren Nachweisen). Und nicht zu vergessen: Auch die oder
der Anzeigende müssen als Zeugin oder Zeuge ihre personenbezogene Daten
(Vorname, Name, Anschrift) übermitteln, damit die Anzeige bearbeitet
werden kann.
Nach Artikel 32 Datenschutz-Grundverordnung ist eine unverschlüsselte
elektronische Übermittlung von personenbezogenen Daten (bei den Anzeigen
von Verkehrsordnungswidrigkeiten mit weiteren Daten wie Standort,
Standdauer und möglichen Rechtsverstößen) an Dritte (hier an die
Landeshauptstadt Magdeburg) unzulässig.
Derzeit können Anzeigen nur per unverschlüsselter E-Mail zur
Landeshauptstadt Magdeburg gelangen. Laut den von der Landeshauptstadt
Magdeburg definierten Zugangsbedingungen für E-Mails werden hier keine
verschlüsselten E-Mails entgegengenommen. Anzeigen mit personenbezogenen
Daten können daher - insbesondere auch bei der Nutzung der „Wegeheld-App“
oder von „weg-li“ - nur unverschlüsselt übermittelt werden. Die
Verantwortung für die Übermittlung der Daten liegt bei den Anzeigenden;
diese sind „Verantwortlicher“ nach Artikel 4 Nummer 7
Datenschutz-Grundverordnung. Soweit Anzeigende personenbezogene Daten
unverschlüsselt übermitteln, verstoßen sie gegen Artikel 32 und Artikel
5 Absatz 1 Buchstabe f Datenschutz-Grundverordnung, was nach Artikel 83
Absatz 5 Buchstabe a Datenschutz-Grundverordnung als Ordnungswidrigkeit
verfolgt und geahndet werden kann.
Da es derzeit nicht möglich ist, E-Mails mit Anzeigen verschlüsselt zu
empfangen, darf die Landeshauptstadt Magdeburg nicht gezielt
unverschlüsselte E-Mails mit personenbezogen Daten entgegennehmen.
Von einer gezielten Entgegennahmen ist insbesondere dann auszugehen,
wenn auf den Seiten der Landeshauptstadt Magdeburg auf die Möglichkeit
einer Anzeige per einfacher und unverschlüsselter E-Mail hingewiesen
würde. Insofern wird im Internet unter Beachtung des Datenschutzes
nur auf die schriftliche oder persönliche Anzeigenerstattung Bezug
genommen.
Die Problematik der verschlüsselten Übermittlung von Daten - nicht nur
im Zusammenhang mit Anzeigen von Verkehrsordnungswidrigkeiten - wird
hier im Hause mit den verantwortlichen Stellen diskutiert. Ob und wann
einer Lösung für die Anzeigen kommt, ist derzeit noch nicht abzusehen.
Eine Auskunft in Bezug auf die von Ihnen gewünschte „Liste aller
möglicher analoger und digitaler Prozesse eine
Verkehrsordnungswidrikteit“ ist mir ohne weitere Konkretisierung nicht
möglich. Diese Anfrage ist zu unbestimmt. Es erschließt sich mir
nicht, zu welchen amtlichen Informationen Sie Zugang begehren.
Mit freundlichen Grüßen