Anfrage zur Übersendung der rechtlichen Grundlage für die Ablehnung von Verkehrsordnungswidrigkeiten per E-Mail

Die rechtliche Grundlage für die auf ihrer Webseite vorgegebene Pflicht zum "schriftlichen einreichen" von Verkehrsordnungswidrigkeiten bei gleichzeitiger Ablehnung von E-Mails sowie eine Liste aller möglicher analoger und digitaler Prozesse eine Verkehrsordnungswidrikteit zu erstatten.

"Die Anzeige ist schriftlich einzureichen. (Bitte übersenden Sie die Anzeige nicht per einfacher, unverschlüsselter E-Mail, da diese Art der Übermittlung der Daten nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen entspricht!)"

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    13. Dezember 2020
  • Frist
    16. Januar 2021
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Peter Schröder
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: D…
An Ordnungsamt und Bürgerservice/Bußgeldstelle Magdeburg Details
Von
Peter Schröder
Betreff
Anfrage zur Übersendung der rechtlichen Grundlage für die Ablehnung von Verkehrsordnungswidrigkeiten per E-Mail [#205639]
Datum
13. Dezember 2020 15:44
An
Ordnungsamt und Bürgerservice/Bußgeldstelle Magdeburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die rechtliche Grundlage für die auf ihrer Webseite vorgegebene Pflicht zum "schriftlichen einreichen" von Verkehrsordnungswidrigkeiten bei gleichzeitiger Ablehnung von E-Mails sowie eine Liste aller möglicher analoger und digitaler Prozesse eine Verkehrsordnungswidrikteit zu erstatten. "Die Anzeige ist schriftlich einzureichen. (Bitte übersenden Sie die Anzeige nicht per einfacher, unverschlüsselter E-Mail, da diese Art der Übermittlung der Daten nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen entspricht!)"
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Peter Schröder Anfragenr: 205639 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205639/ Postanschrift Peter Schröder << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Peter Schröder

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Ordnungsamt und Bürgerservice/Bußgeldstelle Magdeburg
Sehr geehrter Herr Schröder, soweit Sie Auskunft über die rechtliche Grundlage für die auf der Webseite der Land…
Von
Ordnungsamt und Bürgerservice/Bußgeldstelle Magdeburg
Betreff
Anfrage zur Übersendung der rechtlichen Grundlage für die Ablehnung von Verkehrsordnungswidrigkeiten per E-Mail [#205639]
Datum
11. Januar 2021 11:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schröder, soweit Sie Auskunft über die rechtliche Grundlage für die auf der Webseite der Landeshauptstadt Magdeburg vorgegebene Schriftform der Anzeige einer Verkehrsordnungswidrigkeit begehren, besteht kein Anspruch auf Informationszugang nach den Vorschriften des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (IZG LSA). Ein Anspruch auf Informationszugang kann nur in Bezug auf amtliche Informationen geltend gemacht werden (§ 1 Absatz 1 Satz 1 IZG LSA). In § 2 Nummer 1 IZG ist der Begriff amtliche Information definiert: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu. Die Information muss demnach auf einem Informationsträger festgehalten oder gespeichert sein, da es sonst an einer Aufzeichnung fehlt. Der Hinweis auf die erforderliche Schriftform der Anzeige spiegelt lediglich meine Rechtsauffassung wider, die aktenmäßig nicht untersetzt ist. Es fehlt somit die Eigenschaft einer aufgezeichneten amtlichen Information. Ich bin aber gerne bereit, Sie - kostenfrei - über meine Rechtsauffassung zu informieren: In Anzeigen von Verkehrsordnungswidrigkeiten werden zweifellos personenbezogene Daten verarbeitet. Die von den Anzeigenden angefertigten Fotos von den Fahrzeugen inklusive amtlicher Kennzeichen und gegebenenfalls deren Fahrerinnen oder Fahrern enthalten personenbezogene Daten nach Artikel 4 Nummer 1 der VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). Allein schon beim Kfz-Kennzeichen handelt es sich um personenbezogene Daten (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.08.2010, Aktenzeichen: 2 BvR 1447/10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.10.2017, Aktenzeichen: 16 A 770/17, mit weiteren Nachweisen). Und nicht zu vergessen: Auch die oder der Anzeigende müssen als Zeugin oder Zeuge ihre personenbezogene Daten (Vorname, Name, Anschrift) übermitteln, damit die Anzeige bearbeitet werden kann. Nach Artikel 32 Datenschutz-Grundverordnung ist eine unverschlüsselte elektronische Übermittlung von personenbezogenen Daten (bei den Anzeigen von Verkehrsordnungswidrigkeiten mit weiteren Daten wie Standort, Standdauer und möglichen Rechtsverstößen) an Dritte (hier an die Landeshauptstadt Magdeburg) unzulässig. Derzeit können Anzeigen nur per unverschlüsselter E-Mail zur Landeshauptstadt Magdeburg gelangen. Laut den von der Landeshauptstadt Magdeburg definierten Zugangsbedingungen für E-Mails werden hier keine verschlüsselten E-Mails entgegengenommen. Anzeigen mit personenbezogenen Daten können daher - insbesondere auch bei der Nutzung der „Wegeheld-App“ oder von „weg-li“ - nur unverschlüsselt übermittelt werden. Die Verantwortung für die Übermittlung der Daten liegt bei den Anzeigenden; diese sind „Verantwortlicher“ nach Artikel 4 Nummer 7 Datenschutz-Grundverordnung. Soweit Anzeigende personenbezogene Daten unverschlüsselt übermitteln, verstoßen sie gegen Artikel 32 und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f Datenschutz-Grundverordnung, was nach Artikel 83 Absatz 5 Buchstabe a Datenschutz-Grundverordnung als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden kann. Da es derzeit nicht möglich ist, E-Mails mit Anzeigen verschlüsselt zu empfangen, darf die Landeshauptstadt Magdeburg nicht gezielt unverschlüsselte E-Mails mit personenbezogen Daten entgegennehmen. Von einer gezielten Entgegennahmen ist insbesondere dann auszugehen, wenn auf den Seiten der Landeshauptstadt Magdeburg auf die Möglichkeit einer Anzeige per einfacher und unverschlüsselter E-Mail hingewiesen würde. Insofern wird im Internet unter Beachtung des Datenschutzes nur auf die schriftliche oder persönliche Anzeigenerstattung Bezug genommen. Die Problematik der verschlüsselten Übermittlung von Daten - nicht nur im Zusammenhang mit Anzeigen von Verkehrsordnungswidrigkeiten - wird hier im Hause mit den verantwortlichen Stellen diskutiert. Ob und wann einer Lösung für die Anzeigen kommt, ist derzeit noch nicht abzusehen. Eine Auskunft in Bezug auf die von Ihnen gewünschte „Liste aller möglicher analoger und digitaler Prozesse eine Verkehrsordnungswidrikteit“ ist mir ohne weitere Konkretisierung nicht möglich. Diese Anfrage ist zu unbestimmt. Es erschließt sich mir nicht, zu welchen amtlichen Informationen Sie Zugang begehren. Mit freundlichen Grüßen