Anfrage zur Umsetzung des Bundesratsbeschlusses 362/17 (2017) sowie der Europaratsresolution 2048 (2015)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
Am 2.6.2017 hat der Bundesrat nach jahrelangen Gutachten und Beratungen in Drucksache 362/17 beschlossen, die Bundesregierung moege "umgehend" das TSG und im besonderen die Gutachterpflicht "sofort" abschaffen und durch einen Verwaltungsakt bei den Standes--/Meldeaemtern ersetzen.
Am 1.1.2019 trat stattdessen entgegen der Forderung des Bundesrates und entgegen der Empfehlung der durch diesen beauftragten Gutachter das Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben (GeRegÄndG) in Kraft, das erneut unnoetige medizinische Begutachtungen der Betroffenen vorsieht.
Der Europarat entschied in Resolution 2048 (2015), dass die aktuelle Vorgehensweise nach TSG sowie GeRegÄndG ein strafbarer Menschenrechtsverstoss ist.
Laut ICD-11 (2018 durch WHO veroeffentlichte Version zur Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten) ist weder Trans- noch Intersexualitaet eine psychische Krankheit, insofern werden beide Gutachterverfahren voraussichtlich allerspaetestens 2022 verfassungswidrig.
bitte senden Sie mir daher Folgendes zu:
* Die aktuellen und frueheren Reformansaetze zur Umsetzung des Beschlusses sowie alle in diesem Rahmen beauftragten Gutachten.
* Die zu erwartenden Mehrkosten oder Sanktionen fuer das deutsche Volk, sollte die Regierung weiterhin entgegen der EU-Resolution bis nach 2022 mit der Umsetzung warten wollen.
* Die aktuellen, zu erwartenden und frueheren Kosten fuer das deutsche Volk, die durch die unnoetig teuren auf TSG und GeRegÄndG bestehenden Verfahren im Jahresdurchschnitt entstehen (Anmerkung: ein Grossteil dieser Verfahren werden mit Prozesskostenbeihilfe gefuehrt, da viele Betroffene nicht die meist vierstelligen Verfahrens- und vor allem Gutachterkosten aufbringen koennen).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage abgelehnt
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Datum5. Januar 2019
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9. Februar 2019
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