Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kommunalparlamenten

Anfrage an: Stadtverwaltung Mayen

Fragen:
1. Wie weit beeinflusst der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes die Unterrichtungspflicht laut § 11 LKO bzw. § 15 GemO hinsichtlich der in der Begründung erwähnten Freihandelsabkommen?
2. Welche Konsequenzen ergreifen Sie, um die Unterrichtungspflicht, insbesondere bei wichtigen Planungen, die ggfls. auch Freihandelsabkommen betreffend, zu gewährleisten?
3. Wie weit tangieren „insbesondere wichtige Planungen“ in der Kommune/kommunale Gebietskörperschaften (z.B. Ausschreibungen zu Verkehrsprojekten, zu Krankenhausplanungen) die Freihandelsabkommen CETA und TTIP?
4. Welche Maßnahmen werden zum Schutz demokratischer Rechte der Bürger hinsichtlich der Auswirkungen von den o.g. Freihandelsabkommen ergriffen?
Begründung:
CETA sowie TTIP wird unter strengster Geheimhaltung in Hinterzimmern mit Wirtschaftsvertretern und einigen ausgewählten politischen Führern – ohne jegliche Bürgerbeteiligung – ausgehandelt. Diese Abkommen sollen dann am Bürger vorbei beschlossen werden. Das bedeutet, dass demokratisch legitimierte Entscheidungen – auch in Kommunen – ausgehebelt werden. Und somit auch die Unterrichtungspflicht „über wichtige Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich“ (vergl. § 11, Abs. 1 LKO)
Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat in einem Infobrief die Auffassung vertreten, dass Kommunalparlamente kein Recht hätten, über Freihandelsabkommen wie CETA-/TTIP zu reden, d.h. den Stadt- und Gemeinderäten wird in dieser Sache ein Maulkorb auferlegt. Es ist ein Widerspruch in sich, wenn es dann heißt, dass einerseits Kommunalparlamente keinerlei Befassungs- und Beschlusskompetenzen im Hinblick auf eine politische Erörterung oder Bewertung von Freihandelsabkommen besäßen. Andererseits sei es jedoch zulässig, dass Stadt- und Gemeinderäte Entscheidungen treffen dürften, die als Folge von Freihandelsabkommen notwendig seien.
Solche Folgen jedoch können für Wirtschaft und Bevölkerung innerhalb kommunaler Grenzen bzw. Gebietskörperschaften von gravierenden Auswirkungen sein. Daher ist es notwendig – für Betriebe kleiner und mittlerer Größe überlebenswichtig – wenn vor den besagten Entscheidungen die Ursachen und Folgen von Freihandelsabkommen innerhalb kommunaler Parlamente diskutiert werden.
Die Gesetzgebung in Rheinland-Pfalz (Gemeindeordnung, Landkreisordnung) lässt nämlich andere Schlüsse als der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zu, wie den jeweiligen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 11, Abs. 1 LKO und § 15, Abs. 1 GemO zu entnehmen ist. Diese VVn sind nahezu identisch, daher wird nur aus der VV der LKO zitiert:
1. Die Unterrichtungspflicht bezieht sich insbesondere auf wichtige Planungen ( Verkehrsplanung oder Sportstättenplanung) und Vorhaben der Kreisverwaltung ( Bau von Straßen, Schulen oder Krankenhäusern), die für die weitere Entwicklung des Landkreises bedeutsam sind. Soweit Rechtsvorschriften ( das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Kommunalabgabengesetz) besondere Bestimmungen über die Unterrichtung der Kreiseinwohner enthalten, gehen sie den Bestimmungen der Landkreisordnung vor.
Die Unterrichtungspflicht „bezieht sich insbesondere auf wichtige Planungen“. Erfahrungsgemäß und vor dem Hintergrund, dass in immer größerem Umfang EU-Verordnungen bei Ausschreibungen auch bei Kommunen anhängen, Fördermittel für kommunale Einrichtungen und Aufgaben sich aus EU-Töpfen speisen, muss diese „Unterrichtungspflicht“ weiterhin konsequent beibehalten werden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. April 2015
  • Frist
    16. Mai 2015
  • Ein:e Follower:in
Marie Salm
Fragen: 1. Wie weit beeinflusst der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes die Unterrichtungspflicht laut § 11 …
An Stadtverwaltung Mayen Details
Von
Marie Salm
Betreff
Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kommunalparlamenten [#9359]
Datum
14. April 2015 12:16
An
Stadtverwaltung Mayen
Status
Warte auf Antwort
Fragen: 1. Wie weit beeinflusst der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes die Unterrichtungspflicht laut § 11 LKO bzw. § 15 GemO hinsichtlich der in der Begründung erwähnten Freihandelsabkommen? 2. Welche Konsequenzen ergreifen Sie, um die Unterrichtungspflicht, insbesondere bei wichtigen Planungen, die ggfls. auch Freihandelsabkommen betreffend, zu gewährleisten? 3. Wie weit tangieren „insbesondere wichtige Planungen“ in der Kommune/kommunale Gebietskörperschaften (z.B. Ausschreibungen zu Verkehrsprojekten, zu Krankenhausplanungen) die Freihandelsabkommen CETA und TTIP? 4. Welche Maßnahmen werden zum Schutz demokratischer Rechte der Bürger hinsichtlich der Auswirkungen von den o.g. Freihandelsabkommen ergriffen? Begründung: CETA sowie TTIP wird unter strengster Geheimhaltung in Hinterzimmern mit Wirtschaftsvertretern und einigen ausgewählten politischen Führern – ohne jegliche Bürgerbeteiligung – ausgehandelt. Diese Abkommen sollen dann am Bürger vorbei beschlossen werden. Das bedeutet, dass demokratisch legitimierte Entscheidungen – auch in Kommunen – ausgehebelt werden. Und somit auch die Unterrichtungspflicht „über wichtige Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich“ (vergl. § 11, Abs. 1 LKO) Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat in einem Infobrief die Auffassung vertreten, dass Kommunalparlamente kein Recht hätten, über Freihandelsabkommen wie CETA-/TTIP zu reden, d.h. den Stadt- und Gemeinderäten wird in dieser Sache ein Maulkorb auferlegt. Es ist ein Widerspruch in sich, wenn es dann heißt, dass einerseits Kommunalparlamente keinerlei Befassungs- und Beschlusskompetenzen im Hinblick auf eine politische Erörterung oder Bewertung von Freihandelsabkommen besäßen. Andererseits sei es jedoch zulässig, dass Stadt- und Gemeinderäte Entscheidungen treffen dürften, die als Folge von Freihandelsabkommen notwendig seien. Solche Folgen jedoch können für Wirtschaft und Bevölkerung innerhalb kommunaler Grenzen bzw. Gebietskörperschaften von gravierenden Auswirkungen sein. Daher ist es notwendig – für Betriebe kleiner und mittlerer Größe überlebenswichtig – wenn vor den besagten Entscheidungen die Ursachen und Folgen von Freihandelsabkommen innerhalb kommunaler Parlamente diskutiert werden. Die Gesetzgebung in Rheinland-Pfalz (Gemeindeordnung, Landkreisordnung) lässt nämlich andere Schlüsse als der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zu, wie den jeweiligen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 11, Abs. 1 LKO und § 15, Abs. 1 GemO zu entnehmen ist. Diese VVn sind nahezu identisch, daher wird nur aus der VV der LKO zitiert: 1. Die Unterrichtungspflicht bezieht sich insbesondere auf wichtige Planungen ( Verkehrsplanung oder Sportstättenplanung) und Vorhaben der Kreisverwaltung ( Bau von Straßen, Schulen oder Krankenhäusern), die für die weitere Entwicklung des Landkreises bedeutsam sind. Soweit Rechtsvorschriften ( das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Kommunalabgabengesetz) besondere Bestimmungen über die Unterrichtung der Kreiseinwohner enthalten, gehen sie den Bestimmungen der Landkreisordnung vor. Die Unterrichtungspflicht „bezieht sich insbesondere auf wichtige Planungen“. Erfahrungsgemäß und vor dem Hintergrund, dass in immer größerem Umfang EU-Verordnungen bei Ausschreibungen auch bei Kommunen anhängen, Fördermittel für kommunale Einrichtungen und Aufgaben sich aus EU-Töpfen speisen, muss diese „Unterrichtungspflicht“ weiterhin konsequent beibehalten werden.
Marie Salm <<E-Mail-Adresse>>
Stadtverwaltung Mayen
Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kommunalparlamenten Sehr geehrte Frau Salm, anliegend wird die hiesige Stel…
Von
Stadtverwaltung Mayen
Betreff
Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kommunalparlamenten
Datum
13. Mai 2015 12:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Salm, anliegend wird die hiesige Stellungnahme zu Ihrer Anfrage übersandt. Mit freundlichen Grüßen

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Stadtverwaltung Mayen
Frag den Staat/TTIP Sehr geehrte Frau Salm, zun�chst m�chte ich im Namen von Herrn Oberb�rgermeister Achim H�tten…
Von
Stadtverwaltung Mayen
Betreff
Frag den Staat/TTIP
Datum
13. Mai 2015 16:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Salm, zun�chst m�chte ich im Namen von Herrn Oberb�rgermeister Achim H�tten klarstellen, dass die Stadt Andernach keine direkte Anfrage/E-Mail von Ihnen erhalten hat und wir deshalb erstaunt sind, dass wir mit Fristsetzung auf der Web-Seite Frag den Staat erw�hnt sind. Hiervon lassen wir uns auch nicht dr�ngen und zu einer Antwort verleiten. Da die Stadt Andernach mit umliegenden Gemeinden in vielen Angelegenheiten kooperiert, haben wir �ber diese (Verbandsgemeinde Pellenz und Stadt Mayen) davon erfahren und kennen auch deren Antwort. Dieser kann sich die Stadt Andernach anschlie�en. Mit freundlichen Gr��en Im Auftrag