Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kommunalparlamenten

Fragen:
1. Wie weit beeinflusst der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes die Unterrichtungspflicht laut § 11 LKO bzw. § 15 GemO hinsichtlich der in der Begründung erwähnten Freihandelsabkommen?
2. Welche Konsequenzen ergreifen Sie, um die Unterrichtungspflicht, insbesondere bei wichtigen Planungen, die ggfls. auch Freihandelsabkommen betreffend, zu gewährleisten?
3. Wie weit tangieren „insbesondere wichtige Planungen“ in der Kommune/kommunale Gebietskörperschaften (z.B. Ausschreibungen zu Verkehrsprojekten, zu Krankenhausplanungen) die Freihandelsabkommen CETA und TTIP?
4. Welche Maßnahmen werden zum Schutz demokratischer Rechte der Bürger hinsichtlich der Auswirkungen von den o.g. Freihandelsabkommen ergriffen?
Begründung:
CETA sowie TTIP wird unter strengster Geheimhaltung in Hinterzimmern mit Wirtschaftsvertretern und einigen ausgewählten politischen Führern – ohne jegliche Bürgerbeteiligung – ausgehandelt. Diese Abkommen sollen dann am Bürger vorbei beschlossen werden. Das bedeutet, dass demokratisch legitimierte Entscheidungen – auch in Kommunen – ausgehebelt werden. Und somit auch die Unterrichtungspflicht „über wichtige Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich“ (vergl. § 11, Abs. 1 LKO)
Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat in einem Infobrief die Auffassung vertreten, dass Kommunalparlamente kein Recht hätten, über Freihandelsabkommen wie CETA-/TTIP zu reden, d.h. den Stadt- und Gemeinderäten wird in dieser Sache ein Maulkorb auferlegt. Es ist ein Widerspruch in sich, wenn es dann heißt, dass einerseits Kommunalparlamente keinerlei Befassungs- und Beschlusskompetenzen im Hinblick auf eine politische Erörterung oder Bewertung von Freihandelsabkommen besäßen. Andererseits sei es jedoch zulässig, dass Stadt- und Gemeinderäte Entscheidungen treffen dürften, die als Folge von Freihandelsabkommen notwendig seien.
Solche Folgen jedoch können für Wirtschaft und Bevölkerung innerhalb kommunaler Grenzen bzw. Gebietskörperschaften von gravierenden Auswirkungen sein. Daher ist es notwendig – für Betriebe kleiner und mittlerer Größe überlebenswichtig – wenn vor den besagten Entscheidungen die Ursachen und Folgen von Freihandelsabkommen innerhalb kommunaler Parlamente diskutiert werden.
Die Gesetzgebung in Rheinland-Pfalz (Gemeindeordnung, Landkreisordnung) lässt nämlich andere Schlüsse als der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zu, wie den jeweiligen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 11, Abs. 1 LKO und § 15, Abs. 1 GemO zu entnehmen ist. Diese VVn sind nahezu identisch, daher wird nur aus der VV der LKO zitiert:
1. Die Unterrichtungspflicht bezieht sich insbesondere auf wichtige Planungen ( Verkehrsplanung oder Sportstättenplanung) und Vorhaben der Kreisverwaltung ( Bau von Straßen, Schulen oder Krankenhäusern), die für die weitere Entwicklung des Landkreises bedeutsam sind. Soweit Rechtsvorschriften ( das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Kommunalabgabengesetz) besondere Bestimmungen über die Unterrichtung der Kreiseinwohner enthalten, gehen sie den Bestimmungen der Landkreisordnung vor.
Die Unterrichtungspflicht „bezieht sich insbesondere auf wichtige Planungen“. Erfahrungsgemäß und vor dem Hintergrund, dass in immer größerem Umfang EU-Verordnungen bei Ausschreibungen auch bei Kommunen anhängen, Fördermittel für kommunale Einrichtungen und Aufgaben sich aus EU-Töpfen speisen, muss diese „Unterrichtungspflicht“ weiterhin konsequent beibehalten werden.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    14. April 2015
  • Frist
    16. Mai 2015
  • Ein:e Follower:in
Marie Salm
Fragen: 1. Wie weit beeinflusst der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes die Unterrichtungspflicht laut § 11 …
An Verbandsgemeindeverwaltung Untermosel Details
Von
Marie Salm
Betreff
Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kommunalparlamenten [#9361]
Datum
14. April 2015 12:22
An
Verbandsgemeindeverwaltung Untermosel
Status
Warte auf Antwort
Fragen: 1. Wie weit beeinflusst der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes die Unterrichtungspflicht laut § 11 LKO bzw. § 15 GemO hinsichtlich der in der Begründung erwähnten Freihandelsabkommen? 2. Welche Konsequenzen ergreifen Sie, um die Unterrichtungspflicht, insbesondere bei wichtigen Planungen, die ggfls. auch Freihandelsabkommen betreffend, zu gewährleisten? 3. Wie weit tangieren „insbesondere wichtige Planungen“ in der Kommune/kommunale Gebietskörperschaften (z.B. Ausschreibungen zu Verkehrsprojekten, zu Krankenhausplanungen) die Freihandelsabkommen CETA und TTIP? 4. Welche Maßnahmen werden zum Schutz demokratischer Rechte der Bürger hinsichtlich der Auswirkungen von den o.g. Freihandelsabkommen ergriffen? Begründung: CETA sowie TTIP wird unter strengster Geheimhaltung in Hinterzimmern mit Wirtschaftsvertretern und einigen ausgewählten politischen Führern – ohne jegliche Bürgerbeteiligung – ausgehandelt. Diese Abkommen sollen dann am Bürger vorbei beschlossen werden. Das bedeutet, dass demokratisch legitimierte Entscheidungen – auch in Kommunen – ausgehebelt werden. Und somit auch die Unterrichtungspflicht „über wichtige Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich“ (vergl. § 11, Abs. 1 LKO) Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat in einem Infobrief die Auffassung vertreten, dass Kommunalparlamente kein Recht hätten, über Freihandelsabkommen wie CETA-/TTIP zu reden, d.h. den Stadt- und Gemeinderäten wird in dieser Sache ein Maulkorb auferlegt. Es ist ein Widerspruch in sich, wenn es dann heißt, dass einerseits Kommunalparlamente keinerlei Befassungs- und Beschlusskompetenzen im Hinblick auf eine politische Erörterung oder Bewertung von Freihandelsabkommen besäßen. Andererseits sei es jedoch zulässig, dass Stadt- und Gemeinderäte Entscheidungen treffen dürften, die als Folge von Freihandelsabkommen notwendig seien. Solche Folgen jedoch können für Wirtschaft und Bevölkerung innerhalb kommunaler Grenzen bzw. Gebietskörperschaften von gravierenden Auswirkungen sein. Daher ist es notwendig – für Betriebe kleiner und mittlerer Größe überlebenswichtig – wenn vor den besagten Entscheidungen die Ursachen und Folgen von Freihandelsabkommen innerhalb kommunaler Parlamente diskutiert werden. Die Gesetzgebung in Rheinland-Pfalz (Gemeindeordnung, Landkreisordnung) lässt nämlich andere Schlüsse als der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zu, wie den jeweiligen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 11, Abs. 1 LKO und § 15, Abs. 1 GemO zu entnehmen ist. Diese VVn sind nahezu identisch, daher wird nur aus der VV der LKO zitiert: 1. Die Unterrichtungspflicht bezieht sich insbesondere auf wichtige Planungen ( Verkehrsplanung oder Sportstättenplanung) und Vorhaben der Kreisverwaltung ( Bau von Straßen, Schulen oder Krankenhäusern), die für die weitere Entwicklung des Landkreises bedeutsam sind. Soweit Rechtsvorschriften ( das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Kommunalabgabengesetz) besondere Bestimmungen über die Unterrichtung der Kreiseinwohner enthalten, gehen sie den Bestimmungen der Landkreisordnung vor. Die Unterrichtungspflicht „bezieht sich insbesondere auf wichtige Planungen“. Erfahrungsgemäß und vor dem Hintergrund, dass in immer größerem Umfang EU-Verordnungen bei Ausschreibungen auch bei Kommunen anhängen, Fördermittel für kommunale Einrichtungen und Aufgaben sich aus EU-Töpfen speisen, muss diese „Unterrichtungspflicht“ weiterhin konsequent beibehalten werden.
Marie Salm <<E-Mail-Adresse>>
Marie Salm
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kom…
An Verbandsgemeindeverwaltung Untermosel Details
Von
Marie Salm
Betreff
AW: Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kommunalparlamenten [#9361]
Datum
16. Mai 2015 07:52
An
Verbandsgemeindeverwaltung Untermosel
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kommunalparlamenten" vom 14.04.2015 (#9361) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Marie Salm Anfragenr: 9361 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Marie Salm
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kom…
An Verbandsgemeindeverwaltung Untermosel Details
Von
Marie Salm
Betreff
AW: AW: Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kommunalparlamenten [#9361]
Datum
16. Mai 2015 07:55
An
Verbandsgemeindeverwaltung Untermosel
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kommunalparlamenten" vom 14.04.2015 (#9361) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Marie Salm Anfragenr: 9361 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>