Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kommunalparlamenten

Fragen:
1. Wie weit beeinflusst der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes die Unterrichtungspflicht laut § 11 LKO bzw. § 15 GemO hinsichtlich der in der Begründung erwähnten Freihandelsabkommen?
2. Welche Konsequenzen ergreifen Sie, um die Unterrichtungspflicht, insbesondere bei wichtigen Planungen, die ggfls. auch Freihandelsabkommen betreffend, zu gewährleisten?
3. Wie weit tangieren „insbesondere wichtige Planungen“ in der Kommune/kommunale Gebietskörperschaften (z.B. Ausschreibungen zu Verkehrsprojekten, zu Krankenhausplanungen) die Freihandelsabkommen CETA und TTIP?
4. Welche Maßnahmen werden zum Schutz demokratischer Rechte der Bürger hinsichtlich der Auswirkungen von den o.g. Freihandelsabkommen ergriffen?
Begründung:
CETA sowie TTIP wird unter strengster Geheimhaltung in Hinterzimmern mit Wirtschaftsvertretern und einigen ausgewählten politischen Führern – ohne jegliche Bürgerbeteiligung – ausgehandelt. Diese Abkommen sollen dann am Bürger vorbei beschlossen werden. Das bedeutet, dass demokratisch legitimierte Entscheidungen – auch in Kommunen – ausgehebelt werden. Und somit auch die Unterrichtungspflicht „über wichtige Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich“ (vergl. § 11, Abs. 1 LKO)
Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat in einem Infobrief die Auffassung vertreten, dass Kommunalparlamente kein Recht hätten, über Freihandelsabkommen wie CETA-/TTIP zu reden, d.h. den Stadt- und Gemeinderäten wird in dieser Sache ein Maulkorb auferlegt. Es ist ein Widerspruch in sich, wenn es dann heißt, dass einerseits Kommunalparlamente keinerlei Befassungs- und Beschlusskompetenzen im Hinblick auf eine politische Erörterung oder Bewertung von Freihandelsabkommen besäßen. Andererseits sei es jedoch zulässig, dass Stadt- und Gemeinderäte Entscheidungen treffen dürften, die als Folge von Freihandelsabkommen notwendig seien.
Solche Folgen jedoch können für Wirtschaft und Bevölkerung innerhalb kommunaler Grenzen bzw. Gebietskörperschaften von gravierenden Auswirkungen sein. Daher ist es notwendig – für Betriebe kleiner und mittlerer Größe überlebenswichtig – wenn vor den besagten Entscheidungen die Ursachen und Folgen von Freihandelsabkommen innerhalb kommunaler Parlamente diskutiert werden.
Die Gesetzgebung in Rheinland-Pfalz (Gemeindeordnung, Landkreisordnung) lässt nämlich andere Schlüsse als der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zu, wie den jeweiligen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 11, Abs. 1 LKO und § 15, Abs. 1 GemO zu entnehmen ist. Diese VVn sind nahezu identisch, daher wird nur aus der VV der LKO zitiert:
1. Die Unterrichtungspflicht bezieht sich insbesondere auf wichtige Planungen ( Verkehrsplanung oder Sportstättenplanung) und Vorhaben der Kreisverwaltung ( Bau von Straßen, Schulen oder Krankenhäusern), die für die weitere Entwicklung des Landkreises bedeutsam sind. Soweit Rechtsvorschriften ( das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Kommunalabgabengesetz) besondere Bestimmungen über die Unterrichtung der Kreiseinwohner enthalten, gehen sie den Bestimmungen der Landkreisordnung vor.
Die Unterrichtungspflicht „bezieht sich insbesondere auf wichtige Planungen“. Erfahrungsgemäß und vor dem Hintergrund, dass in immer größerem Umfang EU-Verordnungen bei Ausschreibungen auch bei Kommunen anhängen, Fördermittel für kommunale Einrichtungen und Aufgaben sich aus EU-Töpfen speisen, muss diese „Unterrichtungspflicht“ weiterhin konsequent beibehalten werden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. April 2015
  • Frist
    16. Mai 2015
  • Ein:e Follower:in
Marie Salm
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Fragen: 1. W…
An Verbandsgemeindeverwaltung Pellenz Details
Von
Marie Salm
Betreff
Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kommunalparlamenten [#9362]
Datum
14. April 2015 12:24
An
Verbandsgemeindeverwaltung Pellenz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Fragen: 1. Wie weit beeinflusst der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes die Unterrichtungspflicht laut § 11 LKO bzw. § 15 GemO hinsichtlich der in der Begründung erwähnten Freihandelsabkommen? 2. Welche Konsequenzen ergreifen Sie, um die Unterrichtungspflicht, insbesondere bei wichtigen Planungen, die ggfls. auch Freihandelsabkommen betreffend, zu gewährleisten? 3. Wie weit tangieren „insbesondere wichtige Planungen“ in der Kommune/kommunale Gebietskörperschaften (z.B. Ausschreibungen zu Verkehrsprojekten, zu Krankenhausplanungen) die Freihandelsabkommen CETA und TTIP? 4. Welche Maßnahmen werden zum Schutz demokratischer Rechte der Bürger hinsichtlich der Auswirkungen von den o.g. Freihandelsabkommen ergriffen? Begründung: CETA sowie TTIP wird unter strengster Geheimhaltung in Hinterzimmern mit Wirtschaftsvertretern und einigen ausgewählten politischen Führern – ohne jegliche Bürgerbeteiligung – ausgehandelt. Diese Abkommen sollen dann am Bürger vorbei beschlossen werden. Das bedeutet, dass demokratisch legitimierte Entscheidungen – auch in Kommunen – ausgehebelt werden. Und somit auch die Unterrichtungspflicht „über wichtige Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich“ (vergl. § 11, Abs. 1 LKO) Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat in einem Infobrief die Auffassung vertreten, dass Kommunalparlamente kein Recht hätten, über Freihandelsabkommen wie CETA-/TTIP zu reden, d.h. den Stadt- und Gemeinderäten wird in dieser Sache ein Maulkorb auferlegt. Es ist ein Widerspruch in sich, wenn es dann heißt, dass einerseits Kommunalparlamente keinerlei Befassungs- und Beschlusskompetenzen im Hinblick auf eine politische Erörterung oder Bewertung von Freihandelsabkommen besäßen. Andererseits sei es jedoch zulässig, dass Stadt- und Gemeinderäte Entscheidungen treffen dürften, die als Folge von Freihandelsabkommen notwendig seien. Solche Folgen jedoch können für Wirtschaft und Bevölkerung innerhalb kommunaler Grenzen bzw. Gebietskörperschaften von gravierenden Auswirkungen sein. Daher ist es notwendig – für Betriebe kleiner und mittlerer Größe überlebenswichtig – wenn vor den besagten Entscheidungen die Ursachen und Folgen von Freihandelsabkommen innerhalb kommunaler Parlamente diskutiert werden. Die Gesetzgebung in Rheinland-Pfalz (Gemeindeordnung, Landkreisordnung) lässt nämlich andere Schlüsse als der Infobrief des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zu, wie den jeweiligen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 11, Abs. 1 LKO und § 15, Abs. 1 GemO zu entnehmen ist. Diese VVn sind nahezu identisch, daher wird nur aus der VV der LKO zitiert: 1. Die Unterrichtungspflicht bezieht sich insbesondere auf wichtige Planungen ( Verkehrsplanung oder Sportstättenplanung) und Vorhaben der Kreisverwaltung ( Bau von Straßen, Schulen oder Krankenhäusern), die für die weitere Entwicklung des Landkreises bedeutsam sind. Soweit Rechtsvorschriften ( das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Kommunalabgabengesetz) besondere Bestimmungen über die Unterrichtung der Kreiseinwohner enthalten, gehen sie den Bestimmungen der Landkreisordnung vor. Die Unterrichtungspflicht „bezieht sich insbesondere auf wichtige Planungen“. Erfahrungsgemäß und vor dem Hintergrund, dass in immer größerem Umfang EU-Verordnungen bei Ausschreibungen auch bei Kommunen anhängen, Fördermittel für kommunale Einrichtungen und Aufgaben sich aus EU-Töpfen speisen, muss diese „Unterrichtungspflicht“ weiterhin konsequent beibehalten werden.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marie Salm <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Marie Salm

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Verbandsgemeindeverwaltung Pellenz
Sehr geehrte Frau Salm, als Anlage erhalten Sie unsere Antwort auf die von Ihnen gestellten Fragen. Mit freundli…
Von
Verbandsgemeindeverwaltung Pellenz
Betreff
AW: Anfrage zur Unterrichtungspflicht von Kommunalparlamenten [#9362]
Datum
13. Mai 2015 14:45
Status
Anfrage abgeschlossen
296,0 KB
geschwärzt
1,0 MB
image001.jpg
3,4 KB
image002.jpg
2,2 KB
image003.png
11,1 KB
3,2 KB
image005.png
3,9 KB
image006.png
5,4 KB


Sehr geehrte Frau Salm, als Anlage erhalten Sie unsere Antwort auf die von Ihnen gestellten Fragen. Mit freundlichen Grüßen