Anfrage zur Versammlung 30.12.

Anfrage an: Polizeipräsidium Ulm

- wie viele Personen haben sich nach Einschätzung der Polizei an dem sogenannten Coronaspaziergang am 30.12.2021 um 19:00 Uhr beteiligt?
- wertet die Polizei Ulm die sogenannten Spaziergänge als Versammlungen?
- wurden Verfahren wegen Verstößen gegen das Versammlungsgesetz oder gegen die Coronaverordnungen eingeleitet? Wenn ja: Welche und wie viele?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    31. Dezember 2021
  • Frist
    2. Februar 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - wie viele Pe…
An Polizeipräsidium Ulm Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage zur Versammlung 30.12. [#236530]
Datum
31. Dezember 2021 11:25
An
Polizeipräsidium Ulm
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- wie viele Personen haben sich nach Einschätzung der Polizei an dem sogenannten Coronaspaziergang am 30.12.2021 um 19:00 Uhr beteiligt? - wertet die Polizei Ulm die sogenannten Spaziergänge als Versammlungen? - wurden Verfahren wegen Verstößen gegen das Versammlungsgesetz oder gegen die Coronaverordnungen eingeleitet? Wenn ja: Welche und wie viele?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236530 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236530/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Ulm
Az.: RuD-0221/2021/9 Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage nach Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 31.12.2021 is…
Von
Polizeipräsidium Ulm
Betreff
WG: Anfrage zur Versammlung 30.12. [#236530]
Datum
10. Januar 2022 08:03
Status
Warte auf Antwort
Az.: RuD-0221/2021/9 Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage nach Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 31.12.2021 ist im Polizeipräsidium Ulm eingegangen und wird bearbeitet. Wir prüfen derzeit den zu Grunde liegenden Sachverhalt und kommen unaufgefordert wieder auf die Angelegenheit zurück. Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Ulm
Ihre Anfrage nach dem Landesinformationsgesetz Az.: RuD-0221/2021/9 Sehr Antragsteller/in bitte konkretisieren S…
Von
Polizeipräsidium Ulm
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Landesinformationsgesetz
Datum
10. Januar 2022 09:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: RuD-0221/2021/9 Sehr Antragsteller/in bitte konkretisieren Sie noch den Ort der Veranstaltung am 30.12.2021. In welchem Ort fand diese statt? Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem Landesinformationsgesetz [#236530] Sehr << Anrede >> die Veranstaltung star…
An Polizeipräsidium Ulm Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Landesinformationsgesetz [#236530]
Datum
10. Januar 2022 09:28
An
Polizeipräsidium Ulm
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> die Veranstaltung startete um 19 Uhr am Rathausplatz. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236530 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236530/

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Polizeipräsidium Ulm
Landesinformationsfreiheitsgesetz | Ihre Anfrage vom 31.12.2021 RuD-0221/21/09 Sehr Antragsteller/in per E-Mail …
Von
Polizeipräsidium Ulm
Betreff
Landesinformationsfreiheitsgesetz | Ihre Anfrage vom 31.12.2021
Datum
13. Januar 2022 06:41
Status
RuD-0221/21/09 Sehr Antragsteller/in per E-Mail haben Sie am 31.12.2021 nachstehende Informationen beantragt: - „Wie viele Personen haben sich nach Einschätzung der Polizei an dem sogenannten Corona-Spaziergang am 30.12.2021 um 19.00 Uhr beteiligt? - Wertet die Polizei Ulm die sogenannten Spaziergänge als Versammlungen? - Wurden Verfahren wegen Verstößen gegen das Versammlungsverbot oder gegen die Corona-Verordnungen eingeleitet? Wenn ja welche und wie viele?“ Ihre Anfrage wird auf der Grundlage des Landesinformationsfreiheitsgesetz beantwortet. Hierzu ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihrem Antrag wird stattgegeben. 2. Gebühren werden keine erhoben. Begründung: Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, die angefragten Informationen unterliegen gemäß §‘2 LIFG nicht dem Anspruch, das Bekanntwerden der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die in § 4 LIFG genannten öffentlichen Belange und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund nach § 9 LIFG vor. Das ergänzend von Ihnen als Anspruchsgrundlage benannte Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) sowie das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind im Falle der angefragten Informationen nicht einschlägig, da es sich dabei weder um Umweltinformationen noch um Verbraucherinformationen im Sinne der beiden Gesetze handelt. - An dem Corona-Spaziergang am 30.12.2021 um 19.00 Uhr in Ulm haben ca. 1.200 Personen teilgenommen. - Das Polizeipräsidium Ulm wertet die sogenannten Corona-Spaziergänge als Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechts. - Der Corona-Spaziergang war nicht angemeldet, sodass wegen der Nichtanmeldung einer Versammlung nach §°26 Versammlungsgesetz eine Anzeige gegen Unbekannt an die Staatsanwaltschaft Ulm erfolgte. Weitere Anzeigen erfolgten nicht. Ebenso wurden keine Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Die Bearbeitung Ihres Antrages ergeht gebührenfrei. Die Gebührenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Polizeipräsidium Ulm, Münsterplatz 47, 89073 Ulm, Widerspruch erheben. Mit freundlichen Grüßen