Anfragen nach einem Informationsfreiheitsgesetz durch Gefangene

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

Haben Gefangene das Recht Anfragen nach einem Informationsfreiheitsgesetz zu stellen und liegen Informationen vor in welchem Umfang dieses Recht (insofern es besteht) seit Bestehen der einzelnen Gesetzes genutzt wurde? Wenn ja bitte ich um detaillierte Auskunft.

Wie viele Anfragen haben Sie als Bundesamt für Justiz nach einem VIG bekommen? Wie viele stammen davon von Gefangenen?

Wie genau würde die Ausübung dieses Rechtes durch einen Gefangenen ablaufen? Inwiefern werden Informationen z.B. aus Antworten von Anfragen eines Gefangenen dem Gefangenen vorenthalten (z.B. aus Sicherheitsgründen) und unter welchen Kriterien erfolgt dies bzw. würde dies erfolgen?

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    5. Mai 2019
  • Frist
    8. Juni 2019
  • Kosten dieser Information:
    30,00 Euro
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Haben Gefangene das…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfragen nach einem Informationsfreiheitsgesetz durch Gefangene [#136555]
Datum
5. Mai 2019 00:53
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Haben Gefangene das Recht Anfragen nach einem Informationsfreiheitsgesetz zu stellen und liegen Informationen vor in welchem Umfang dieses Recht (insofern es besteht) seit Bestehen der einzelnen Gesetzes genutzt wurde? Wenn ja bitte ich um detaillierte Auskunft. Wie viele Anfragen haben Sie als Bundesamt für Justiz nach einem VIG bekommen? Wie viele stammen davon von Gefangenen? Wie genau würde die Ausübung dieses Rechtes durch einen Gefangenen ablaufen? Inwiefern werden Informationen z.B. aus Antworten von Anfragen eines Gefangenen dem Gefangenen vorenthalten (z.B. aus Sicherheitsgründen) und unter welchen Kriterien erfolgt dies bzw. würde dies erfolgen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Justiz
Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) durch Gefangene Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 653/2019 Sehr geeh…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) durch Gefangene
Datum
9. Mai 2019 09:21
Status
Warte auf Antwort
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 653/2019 Sehr geehrteAntragsteller/in in Beantwortung Ihrer E-Mail vom 5. Mai 2019 teile ich Ihnen mit, dass nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes hat. Es handelt sich um ein sogenanntes Jedermannsrecht. Das bedeutet, dass jeder einen Antrag auf Informationszugang an die Behörden stellen kann - unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit, seinem Wohnsitz oder seiner möglichen Inhaftierung. Informationen, in welchem Umfang inhaftierte Personen Anfragen nach dem IFG gestellt haben, liegen dem Bundesamt für Justiz nicht vor. In diesem Zusammenhang weise ich jedoch darauf hin, dass das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) die Anzahl der bei den Bundesressorts, den Behörden ihres Geschäftsbereichs sowie bei den sonstigen Bundeseinrichtungen eingegangenen Anfragen nach dem IFG sowie die Art ihrer jeweiligen Erledigung jährlich statistisch erfasst. Die entsprechenden Statistiken für die Jahre 2006 bis 2017 sind in dem Internet-Auftritt des BMI (www.bmi.bund.de) eingestellt und dort unter dem Link > Service > Informationsfreiheitsgesetz abrufbar. In diesen Statistiken ist jedoch nicht erfasst, ob es sich bei dem IFG-Antragsteller um eine inhaftierte Person handelt oder nicht. Zu Ihrer weiteren Frage darf ich Ihnen mitteilen, dass im Bundesamt für Justiz bislang keine Anfragen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) eingegangen sind. Ob die Anzahl der entsprechenden Anträge nach dem VIG überhaupt bundeseinheitlich erfasst wird, entzieht sich meiner Kenntnis. Soweit Sie um Auskunft bitten, ob aus Sicherheitsgründen oder sonstigen Erwägungen inhaftierten Personen die auf eine IFG-Anfrage erteilten Informationen einer Behörde möglicherweise vorenthalten werden, stellt Ihr Informationsbegehren die Bitte um Erteilung einer Rechtsauskunft dar. Ihrem Informationsbegehren vermag ich nicht zu entsprechen, da das Bundesamt für Justiz nicht befugt ist, Rechtsauskünfte zu erteilen. Insoweit stelle ich Ihnen anheim, sich mit Ihrem Anliegen an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe zu wenden. Dieser nach dem IFG erteilte Bescheid ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) durch Gefangene [#136555] Sehr geehrteAntragsteller/in vi…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) durch Gefangene [#136555]
Datum
9. Mai 2019 10:06
An
Bundesamt für Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage per Mail. Ich möchte eine Rückfrage bezüglich folgender Aussage Ihrerseits stellen: "Soweit Sie um Auskunft bitten, ob aus Sicherheitsgründen oder sonstigen Erwägungen inhaftierten Personen die auf eine IFG-Anfrage erteilten Informationen einer Behörde möglicherweise vorenthalten werden, stellt Ihr Informationsbegehren die Bitte um Erteilung einer Rechtsauskunft dar. Ihrem Informationsbegehren vermag ich nicht zu entsprechen, da das Bundesamt für Justiz nicht befugt ist, Rechtsauskünfte zu erteilen. Insoweit stelle ich Ihnen anheim, sich mit Ihrem Anliegen an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe zu wenden." Diese Aussage bezieht sich wahrscheinlich auf folgende Frage meinerseits: "Inwiefern werden Informationen z.B. aus Antworten von Anfragen eines Gefangenen dem Gefangenen vorenthalten (z.B. aus Sicherheitsgründen) und unter welchen Kriterien erfolgt dies bzw. würde dies erfolgen?". Dabei vertrete ich nicht die Meinung dass mein Informationsbegehren eine Anfrage auf Rechtsauskunft darstellt. Ich widerspreche dem hiermit und lege *Widerspruch* ein. Ich erlaube mir meine Frage genauer zu erläutern: Meine Frage bezieht sich auch und insbesondere auf Dienstanweisung, Vorschriften oder Vorgaben diesbezüglich. Meine Anfrage bezieht sich auch ganz allgemein auf vorenthalten von Informationen welche in Antworten zu (auch anderen als nach IFG/VIG) Anfragen von Inhaftierten stehen. Ich bitte daher erneut um Beantwortung meiner Frage unter Wahrung der ursprünglichen Frist und die Bestätigung der Kenntnisnahme des Widerspruchs. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 136555 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesamt für Justiz
Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) durch Gefangene Az.: I 5 – 1530/2 – A 2 – 653/2019 Sehr geeh…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) durch Gefangene
Datum
15. Mai 2019 10:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: I 5 – 1530/2 – A 2 – 653/2019 Sehr geehrteAntragsteller/in ich komme zurück auf Ihre E-Mail vom 9. Mai 2019, mit der Sie um Übersendung der Dienstanweisungen, Vorschriften oder derjenigen Vorgaben bitten, aus denen sich ergibt, ob und unter welchen Voraussetzungen inhaftierten Personen erteilte schriftliche Informationen einer Behörde möglicherweise vorenthalten werden. Das Bundesamt für Justiz hat keine Erkenntnisse, ob aus Sicherheitsgründen oder sonstigen Erwägungen inhaftierten Personen möglicherweise Informationen vorenthalten werden. Auch aus diesem Grund habe ich Ihnen mit meiner E-Mail vom 9. Mai 2019 geraten, sich mit Ihrem Anliegen an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe zu wenden. Des Weiteren liegen dem Bundesamt für Justiz einschlägige Dienstanweisungen, Vorschriften oder sonstige Vorgaben, aus denen sich die von Ihnen erbetenen Informationen möglicherweise ergeben, nicht vor. Denn das Bundesamt für Justiz ist für Fragen des Strafvollzugs nicht zuständig. Zuständig sind vielmehr die Landesjustizverwaltungen. Da nach dem IFG auch keine Informationsbeschaffungspflicht besteht, wäre Ihr mit Ihrer E-Mail vom 9. Mai 2019 erhobener Widerspruch förmlich als unbegründet zurückweisen. Darüber hinaus wäre Ihr Widerspruch auch nicht zulässig. Denn ein Widerspruch ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch (mit qualifizierter elektronischer Signatur oder per DE-Mail) zu erheben. Diesen Formerfordernissen genügt Ihre E-Mail vom 9. Mai 2019 nicht. Aus Kostenersparnisgründen bin ich bereit, Ihre E-Mail vom 9. Mai 2019 noch nicht als Widerspruch anzusehen. Denn im Fall der vollständigen Zurückweisung des Widerspruchs ist vorliegend eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 30,00 € anzusetzen, Teil A Nummer 5 der Anlage zu § 1 Absatz 1 Informationsgebührenverordnung. Da Sie überdies mit Ihrer E-Mail vom 5. Mai 2019 ausdrücklich gebeten haben, Sie vorab über mögliche Gebühren anlässlich des Informationszugangs zu informieren, dürfte es auch aus diesem Grund in Ihrem Interesse liegen, Ihre E-Mail vom 9. Mai 2019 noch nicht als Widerspruch anzusehen. Ich werde den Vorgang nach allem als erledigt ansehen, soweit Sie bis zum 31. Mai 2019 nichts Gegenteiliges mitteilen. Mit freundlichen Grüßen