Anfragen zu Videoüberwachung in NRW und der DS-GVO

- Wie viele Anfragen/Beschwerden gab es zum Thema Kameraüberwachung im Bezug auf nicht-öffentliche Stellen?
- Wie viele Maßnahmen gab es Seitens des LDI zur Abschaltung von Videoüberwachung?
- Wie ist die Position des LDI zum Thema Videoüberwachung im Rahmen der DS-GVO? Ist hier eine Auflockerung zu erkennen?
- Gibt es Pro-Aktive Maßnahmen/Kontrollen zur Videoüberwachung? Insbesondere im öffentlichen Raum und in Gastronomien?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. November 2017
  • Frist
    30. Dezember 2017
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfragen zu Videoüberwachung in NRW und der DS-GVO [#25484]
Datum
28. November 2017 16:34
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Wie viele Anfragen/Beschwerden gab es zum Thema Kameraüberwachung im Bezug auf nicht-öffentliche Stellen? - Wie viele Maßnahmen gab es Seitens des LDI zur Abschaltung von Videoüberwachung? - Wie ist die Position des LDI zum Thema Videoüberwachung im Rahmen der DS-GVO? Ist hier eine Auflockerung zu erkennen? - Gibt es Pro-Aktive Maßnahmen/Kontrollen zur Videoüberwachung? Insbesondere im öffentlichen Raum und in Gastronomien?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 28.11.2017 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Anfragen zu Videoüberwachung in NRW und der DS-GVO [#25484]
Datum
29. November 2017 14:39
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 28.11.2017 wird hiermit bestätigt.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfragen zu Videoüberwachung in NRW und der DS…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Anfragen zu Videoüberwachung in NRW und der DS-GVO [#25484]
Datum
1. Januar 2018 15:51
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfragen zu Videoüberwachung in NRW und der DS-GVO“ vom 28.11.2017 (#25484) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Zur Konkretisierung meiner Anfrage: Gemeint war der Zeitraum 2017. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25484 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 01.01.2018 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: AW: Anfragen zu Videoüberwachung in NRW und der DS-GVO [#25484]
Datum
3. Januar 2018 10:39
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 01.01.2018 wird hiermit bestätigt.

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in ich danke Ihnen für Ihre Anfrage. Die aufgrund eines Büroversehrens verspätete Antw…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Anfragen zu Videoüberwachung in NRW und der DS-GVO [#25484]
Datum
12. Januar 2018 08:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in ich danke Ihnen für Ihre Anfrage. Die aufgrund eines Büroversehrens verspätete Antwort bitte ich zu entschuldigen. 1. Wie viele Anfragen/Beschwerden gab es zum Thema Kameraüberwachung in Bezug auf nicht-öffentliche Stellen? Im Jahr 2017 sind in Bezug auf nicht-öffentliche Stellen 685 (Stand 20.12.2017) schriftliche Anfragen/Beschwerden bezüglich Videoüberwachung durch Private eingegangen. Deren Zahl steigt seit Jahren kontinuierlich. Mündliche Anfragen bzw. Beratungsgespräche werden bei der LDI nicht im Einzelnen registriert. Deswegen können hierzu keine näheren Angaben gemacht werden. 2. Wie viele Maßnahmen gab es Seitens des LDI zur Abschaltung von Videoüberwachung? Die LDI wirkt im Rahmen ihrer Beratungs- und Kontrolltätigkeiten bei jeder Eingabe darauf hin, dass Videoüberwachungsanlagen den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit reicht dies von der Änderung des Erfassungsbereichs, der Einschränkung der Aktivierungszeiten bis hin zur Abschaltung von Kameras. Erfahrungsgemäß kommen verantwortliche Stellen nach eingehender rechtlicher Beratung den Aufforderungen bzw. Empfehlungen der LDI vielfach nach. Im Jahr 2017 wurde eine Verfügung erlassen, mit der konkret die Einstellung der Videoüberwachung und der Abbau der Kamera unter Androhung von Zwangsgeld angeordnet wurden. 3. Wie ist die Position des LDI zum Thema Videoüberwachung im Rahmen der DS-GVO? Ist hier eine Auflockerung zu erkennen? Die DSGVO und die damit einhergehenden Veränderungen im Datenschutz sind derzeit ein sehr aktuelles Thema. Die Datenschutzbehörden der Länder und des Bundes befinden sich hierzu in einem permanenten Austausch, um dieser Herausforderung zu begegnen und um gemeinsame Positionen zu erarbeiten. Dies betrifft selbstverständlich auch das Thema Videoüberwachung. Die Datenschutzbehörden haben ein Kurzpapier zum Thema Videoüberwachung nach der DSGVO herausgeben, das auf der Homepage der LDI NRW (https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktuelles/submenu_EU-Datenschutzreform/Inhalt/EU-Datenschutzreform/KP_15_Videoueberwachung.pdf) veröffentlicht ist. Vor Anwendung der DSGVO können noch keine weitergehenden Aussagen gemacht werden. 4. Gibt es Pro-Aktive Maßnahmen/Kontrollen zur Videoüberwachung? Insbesondere im öffentlichen Raum und in Gastronomien? Sobald der LDI NRW Sachverhalte bekannt werden, die einer datenschutzrechtlichen Prüfung bedürfen, wird nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden, in welcher Weise dies erfolgt. Dies kann auch Kontrollen vor Ort bzw. weitergehende Maßnahmen beinhalten. Die LDI NRW hat eine Broschüre mit dem Titel "Sehen und gesehen werden - Videoüberwachung durch Private in NRW. Orientierungshilfe mit Fallbeispielen" (https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/Videoueberwachung/Inhalt/_Sehen_und_gesehen_werden__-_Video__berwachung_durch_Private_in_NRW/Sehen_und_gesehen_werden1.pdf) erarbeitet, die verantwortlichen Stellen, Petenten und Interessierten zur Verfügung gestellt wird. Die Broschüre enthält typische Fallgestaltungen im Bereich der Videoüberwachung nichtöffentlicher Stellen und entsprechende datenschutzrechtliche Bewertungen. Die Broschüre wird demnächst im Hinblick auf die DSGVO aktualisiert werden. Mit freundlichen Grüßen