Angabe von Zeugennamen

Auf welcher Rechtsgrundlage gibt die Stadt Köln den vollen Namen eines Zeugen auf Verwarnungen und Bußgeldbescheiden an?

Die Datenschutzbeauftragte des Landes NRW ist der Ansicht, dass dies nicht zulässig ist.
https://martin-ueding.de/posts/datenweitergabe-privatanzeige/

Bitte legen Sie Ihre abweichende Rechtsgrundlage offen. Sollten Sie die Vorgehensweise ändern, veröffentlichen Sie hier bitte den Zeitplan dafür.

Ergebnis der Anfrage

Die Stadt Köln reagierte nicht auf diese Anfrage. Die Landesdatenschutzbeauftragte verweist auf die fehlende IFG-Tauglichkeit. Daher wurde nun der Datenschutzbeauftragte der Stadt Köln eingeschaltet.

Ergebnis: „ Das Verwaltungsverfahren wird zukünftig so gestaltet, dass zunächst an die Fahrzeughaltenden eine Verwarnung ohne Anhörung und ohne Zeugenbenennung und bei Nichtzahlung eine Anhörung unter Benennung des/r anzeigenden Zeugen*in versendet wird. Hierzu ist zunächst eine Anpassung der genutzten IT-Fachanwendung notwendig.“

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    2. April 2022
  • Frist
    6. Mai 2022
  • 16 Follower:innen
Christoph Schmidt
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
Christoph Schmidt
Betreff
Angabe von Zeugennamen [#245326]
Datum
2. April 2022 12:30
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf welcher Rechtsgrundlage gibt die Stadt Köln den vollen Namen eines Zeugen auf Verwarnungen und Bußgeldbescheiden an? Die Datenschutzbeauftragte des Landes NRW ist der Ansicht, dass dies nicht zulässig ist. https://martin-ueding.de/posts/datenweitergabe-privatanzeige/ Bitte legen Sie Ihre abweichende Rechtsgrundlage offen. Sollten Sie die Vorgehensweise ändern, veröffentlichen Sie hier bitte den Zeitplan dafür.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 245326 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245326/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Christoph Schmidt << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Christoph Schmidt
Christoph Schmidt
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Angabe von Zeugennamen“ vom 02.04.2022 (#24532…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
Christoph Schmidt
Betreff
AW: Angabe von Zeugennamen [#245326]
Datum
13. Mai 2022 00:03
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Angabe von Zeugennamen“ vom 02.04.2022 (#245326) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 8 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Christoph Schmidt
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Christoph Schmidt
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Angabe von Zeugennamen“ [#245326]
Datum
23. Mai 2022 18:37
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/245326/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Stadt bei Fremdanzeigen zum Einen mit der Weitergabe von persönlichen Daten des Anzeigenden an z.B. Falschparker gegen geltende Datenschutzregeln verstößt. Zum Anderen wurde diese IFG-Anfrage dazu nicht beantwortet. Ich bitte Sie, die Stadt dazu aufzufordern, datenschutzrechtlich einwandfrei zu arbeiten und ihre Arbeitsweise so umzustellen, dass bei Fremdanzeigen nicht mehr der Name des Anzeigenden an den „Täter“ weitergegeben wird. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anhänge: - 245326.pdf Anfragenr: 245326 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245326/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 23.05.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Angabe von Zeugennamen“ [#245326]
Datum
24. Mai 2022 07:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 23.05.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.0-3785/22 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihre Anfrage an den Ordnungs- und Ver…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.0-3785/22 „Angabe von Zeugennamen“#245326
Datum
25. Mai 2022 12:01
Status
209.2.3.0-3785/22 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihre Anfrage an den Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln bzgl. Angabe von Zeugennamen Ihre E-Mail vom 24.05.2022 [geschwärzt], Sie wenden sich gem. § 13 Abs.2 IFG NRW an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW, da Ihnen der Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln bislang keine Antwort zu Ihrer Frage: „Auf welcher Rechtsgrundlage gibt die Stadt Köln den vollen Namen eines Zeugen auf Verwarnungen und Bußgeldbescheiden an?“ bislang keine Antwort erteilt haben soll. Bei der von Ihnen gestellten Frage handelt es sich zum einen nicht um eine informationsfreiheitsrechtliche Frage, zum anderen ist das IFG NRW während eines ordnungsbehördlichen Verfahrens gem. § 4 Abs.2 IFG NRW nicht anwendbar. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gehen besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen den Vorschriften des IFG NRW vor. Vorliegend könnte eine solche spezielle Auskunftsregelung die Regelung des § 49 b) OwiG i.V.m. § 475 Abs. 4 STPO sein. Ich werde den Vorgang daher aus informtaionsfreihietsrechtlicher Sicht nicht gegenüber der Stadt Köln aufgreifen. Ich empfehle Ihnen, sich zunächst an den Datenschutzbeauftragten der Stadt Köln zu wenden: [geschwärzt]<[geschwärzt]> (siehe: https://www.stadt-koeln.de/service/adressen/00224/index.html ) Da es sich hierbei um eine datenschutzrechtliche Angelegenheit handelt, bitte ich Sie dies nicht über diese Plattform zu kommunizieren. Sollten Sie vom Datenschutzbeauftragten keine Antwort erhalten, können Sie sich über unser Kontaktformular an die uns wenden: https://www.ldi.nrw.de/kontakt/ihre-beschwerde. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den vorgenannten Erläuterungen weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]>[geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]