Angaben zur Wirksamkeit der Masernimpfstoffe auf Ihrer Homepage 92%,98%,99%

Anfrage an: Robert Koch-Institut

ich bitte um Mitteilung, ob es sich bei Ihren Angaben um ein rel. oder Absolute Wirksamkeit handelt. Aus einem Dokument aus Ihrem Haus aus 2003 entnehme ich "Laboruntersuchungen klären Impfversagen" einen rel. hohen Anteil an Impfversagen bzw. Masernfälle kurz nah Impfung.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    18. August 2022
  • Frist
    20. September 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich bitte um Mitt…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Angaben zur Wirksamkeit der Masernimpfstoffe auf Ihrer Homepage 92%,98%,99% [#257340]
Datum
18. August 2022 15:24
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich bitte um Mitteilung, ob es sich bei Ihren Angaben um ein rel. oder Absolute Wirksamkeit handelt. Aus einem Dokument aus Ihrem Haus aus 2003 entnehme ich "Laboruntersuchungen klären Impfversagen" einen rel. hohen Anteil an Impfversagen bzw. Masernfälle kurz nah Impfung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 257340 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257340/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 18.08.2022 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 18.08.2022
Datum
23. August 2022 18:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0004#0243. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 18.08.2022 [Az. 2.13.04/0004#0243] [#257340] Sehr << A…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 18.08.2022 [Az. 2.13.04/0004#0243] [#257340]
Datum
21. September 2022 17:51
Status
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Bei den Angaben zur Wirksamkeit (Effektivität) der Masernimpfstoffe handelt es sich um Daten aus Kohortenstudien, die die Wirksamkeit der Impfstoffe bei Geimpften im Vergleich zu Ungeimpften zum Beispiel im Rahmen von Masernausbrüchen berechneten. Bei Kohortenstudien entspricht die Effektivität der prozentualen Reduktion der Inzidenzrate der Zielerkrankung unter Geimpften im Vergleich zu Ungeimpften. Die Masernimpfstoffe schützen sehr gut gegen die Masernerkrankung. Trotzdem werden Masernerkrankungen nach Impfungen gegen Masern beobachtet. Das kann verschiedene Ursachen haben (siehe dazu auch https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Impfen/MMR/FAQ_Uebersicht_MSG.html ): • Bei hohen Impfquoten in der Bevölkerung werden Masernfälle unter Geimpften (bei einer insgesamt aufgrund der Impfungen deutlich reduzierten Inzidenz auf zum Teil nur noch wenige Fälle) relativ häufiger beobachtet. Meistens handelt es sich um ein primäres Impfversagen, dass bei einer Effektivität von <100% auch immer noch auftreten kann. • Es handelt sich um ein sekundäres Impfversagen nach einer nach Impfung erfolgten Immunreaktion, die allerdings mit der Zeit schwächer wurde (waning immunity) und eine (dann in aller Regel leichte) Erkrankung nicht verhindern konnte. Dieses Phänomen tritt weiterhin selten auf. • Es handelt sich insbesondere bei einer einmaligen Impfung um eine Riegelungsimpfung nach Kontakt mit einem an den Masern Erkrankten, die zu spät erfolgte und eine klassische Erkrankung nicht mehr verhindern konnte. Mit freundlichen Grüßen