Sehr
[geschwärzt],
mit E-Mail vom 21. 01. 2021 haben Sie beantragt, Informationen nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) zu internen Beratungen und Abstimmungsprozessen (u.a. Beschlüsse, Ergebnisvermerke etc.) anlässlich der Presseveröffentlichung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Rheinland-Pfalz (LfDI) vom 06.01.2021 "Debatte über Videokonferenzsysteme an Schulen – Big Blue Button hat große Vorzüge – Nutzung von US-Produkten ist unter Auflagen bis Schuljahresende vertretbar" zu erhalten.
Angesichts der besonderen Herausforderungen der Corona-Pandemie u.a. für den Fern-/Hybridunterricht wird auch vom LfDI unter Zurückstellung grundsätzlich weiterhin bestehender datenschutzrechtlicher Bedenken neben dem von ihm als datenschutzkonform eingestuften Videokonferenzsystem Big Blue Button (BBB) eine Nutzung von außereuropäischen Systemen unter spezifischen Voraussetzungen bis zum Schuljahresende für vertretbar erachtet. Mit der ausführlichen Darstellung und Begründung dieser vorläufigen Bewertung durch den LfDI (beispielsweise auch auf seiner Webseite unter
https://www.datenschutz.rlp.de/de/themenfelder-themen/datenschutz-in-der-schule-fragen-und-antworten-fuer-lehrkraefte/#c3818) wurde die Öffentlichkeit entgegen Ihrer Auffassung bereits adäquat informiert. Im Übrigen hat der LfDI seine Haltung in der „Allgemeinen Zeitung Mainz“ vom 08.02.2021, Seite 6, nochmals verdeutlicht.
Das der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion an die Schulen hierzu ergangene Schreiben vom 07.01.2021 ist zur Erledigung Ihrer hierauf gerichteten Anfrage beigefügt. In diesem Schreiben verweist die ADD ausdrücklich auf die Vorgaben des LfDI; weder das Ministerium noch die ADD haben zur Nutzung außereuropäischer Kooperationslösungen eigenständige Regelungen jenseits der Vorgaben des LfDI aufgestellt.
Ungeachtet dessen kann ich Ihnen mitteilen, dass die weiteren im Zusammenhang mit dieser Presseveröffentlichung des LfDI angefragten Informationen jedenfalls im Ministerium für Bildung nicht vorliegen. Sie können sich ggf. mit dieser Anfrage an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz (poststelle@datenschutz.rlp.de) wenden (§ 11 Abs. 3 Satz 2 LTranspG).
Vorbehaltlich einer abschließenden Beurteilung durch den LfDI möchte ich schon jetzt vorsorglich darauf hinweisen, dass den von Ihnen erfragten Informationen aus hiesiger Sicht jedenfalls derzeit öffentliche Belange des § 14 Abs. 1 Satz 1 LTranspG entgegenstehen, da es sich bei der Abwägungsfrage, wie lange die Nutzung ausländischer Videokonferenzsysteme an den Schulen aufgrund der Corona-Pandemie sich als vertretbar erweisen wird, um einen laufenden Willensbildungsprozess im Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung handelt. Ihrem Auskunftsanspruch stünden zudem aber auch Belange des behördlichen Entscheidungsprozesses gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG entgegen, da es sich um Informationen zu einem Prozess der internen Meinungsbildung zwischen dem Ministerium für Bildung und dem LfDI handelt. Schlussendlich würde einer Informationsgewährung aber auch § 15 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG entgegenstehen, da der künftige unbefangene und freie Meinungsaustausch sowie die offene Meinungsbildung zwischen den beiden transparenzpflichtigen Stellen im behördlichen Entscheidungsprozess durch eine Veröffentlichung der angefragten Informationen beeinträchtigt werden könnte.
Sollte diese Antwort veröffentlicht werden, möchte ich Sie mit Hinweis auf die Datenschutzgrundverordnung darum bitten, personenbezogene Daten unkenntlich zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
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