EmpfangsbesttigungundAblehungsbescheid_geschwaerzt.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Angebote für Elektrowagen im Rahmen eines von der EU geförderten Projekts“
Berliner Feuerwehr ZS Recht Berliner nur F e u e r w e hr 1 0 1 5 0 B e r l i n P (o s t a n s c h r i )f t Dienstgebäude ███████ p e r - ME a i l ███████ ███ ████████████ █████████████ ██████████████ ████ █▊ e-mail ███████ ██████▌████████ Internet: www.berliner-feuerwehr.de ████████ ▍ ███ ▍█ ▌██ Bearbeiter/in Telefon (030) Telefax (030) Datum Geschäftszeichen ██████ ██ ▍ █ ▍ ██ ██ ▍ █ ▍ ██ 26.07.2019 ▉███ ███ Bei Antwort bitte angeben ████ / Land Berlin Ihr Auskunftsanspruch gemäß 11.08.2019 § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom Sehr geehrter Herr ████ ▊ auf Ihren mit E- Mail vom 11. August 2019 gestellten Antrag auf Akteneinsicht / Aktenauskunft nach dem Berliner IFG , der mir am 13. August 2019 von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde, ergeht folgender Bescheid : 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Gebühren werden nicht erhoben. Begründung I. Mit Ihrer E -Mail vom 11. August 2019 bitten Sie um Übermittlung der Angebote für die Fuhrparkerweiterung der Berliner Feuerwehr mit Elektrowagen im Rahmen eines von der EU geförderten Projekts. Sie beziehen sich hierfür auf einen Presseartikel des Tagesspiegels. Dabei berufen Sie sich auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG). II. Nach § 3 Abs. 1 Satz IFG 1 Berlin hat jeder Mensch das Recht auf Einsicht in / Auskunft über den Inhalt der von öffentlichen Stellen geführten Akten. Die von Ihnen beantragte Akteneinsicht / Aktenauskunft kann jedoch nicht gewährt werden. Berliner Feuerwehr 10150 Berlin Tel.: (+49 30) 387- 111 Fax: (+49 30) 387- 30 689 Zahlungen bitte bargeldlos nur an die Landeshauptkasse Berlin, Klosterstr. 59, 10179 Berlin IBAN BIC Postbank Berlin DE47 1001 0010 0000 0581 00 PBNKDEFF100 Landesbank Berlin DE25 1005 0000 0990 0076 00 BELADEBEXXX Verkehrsverbindungen zum o.g. Dienstgebäude: u u 8 Jannowitzbrücke s 5,7, 75 Jannowitzbrücke 2 Klosterstraße - Bitte beachten Sie bei Lieferungen die Lieferanschrift und das Stellenzeichen – Öffentliche Parkplätze sind ggf. kostenpflichtig! Wir bitten um Verständnis, dass wir aus ökologischen und ökonomischen Gründen geringfügige Korrekturen handschriftlich vorneh men.
-2- Dem Anspruch auf Übermittlung der der Berliner Feuerwehr gemachten Angebote im Rahmen der Fuhrparkerweiterung mit Elektrofahrzeugen steht der Ausschlussgrund des § 7 IFG entgegen. Gemäß § 7 Satz 1 IFG besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht, soweit durch die Akteneinsicht oder Aktenauskunft Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden oder durch die Offenbarung ein nicht unwesentlicher Schaden für die Betroffenen entstehen kann und das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen nicht überwiegt. Ihr Begehr richtet sich auf die Herausgabe der Angebote, die die Berliner Feuerwehr auf ihre öffentliche Ausschreibung von Elektrofahrzeugen erhalten hat. Sie begehren damit Einsicht in Vergabeunterlagen. Die der Berliner Feuerwehr zugegangenen Angebote sind Teil des Vergabeverfahrens. Sie enthalten vertrauliche Informationen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und eine Offenbarung kann zudem zu wirtschaftlichem Schaden der Betroffenen führen. Gem. § 7 Satz 1 IFG Berlin entfällt das Recht auf Akteneinsicht und Aktenauskunft, wenn die begehrte Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbaren würde oder dem Betroffenen dadurch ein nicht unwesentlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen kann. Die im Rahmen einer Vergabeentscheidung abgegebenen Angebote unterliegen gem. §§ 13 VOL/A, 5 VGV der absoluten Vertraulichkeit, die auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens fortbesteht, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 VGV. Dieses schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse wiegt vorliegend höher als Ihr Informationsinteresse. Sie haben ein allgemeines Auskunftsinteresse geltend gemacht. Gründe, wonach sie ein gesteigertes Interesse an der Auskunft haben, sind nicht bekannt. Der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wiegt vorliegend höher. Die zu treffende Abwägung geht zu Gunsten des Geheimhaltungsinteresses. Die vorenthaltenen Angebote enthalten so viele vertrauliche und schützenswerte Details, dass eine beschränkte Akteneinsichtsgewährung vorliegend nicht möglich wäre. Zum einen würde der Inhalt, der bei einer beschränkten Akteneinsicht übrig bliebe, keine sinnvolle Information mehr enthalten. Zum anderen würde auch das schwärzen bzw. herausnehmen der schützenswerten Informationen einen so erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten, dass dieser außer Verhältnis zu den dann noch zu erteilenden Informationen stünde. Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, welcher Aufwand hier durch die Vorbereitung und Durchführung der Akteneinsicht nach dem IFG entstehen würde und welcher Nutzen dem auf Ihrer Seite gegenübersteht. Dieser Gedanke liegt auch § 24 Abs. 5 des Berliner Datenschutzgesetzes zugrunde, nach dem ein Auskunftsrecht des Betroffenen nicht besteht, wenn der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Übertragen auf das IFG ist der Verwaltungsaufwand zur Vorbereitung und Durchführung der Akteneinsicht dann übermäßig, wenn er durch das Informationsinteresse des Antragstellers nicht mehr gerechtfertigt ist. Die hiernach erforderliche Abwägung zwischen dem durch die Akteneinsicht entstehenden Verwaltungsaufwand zum einen und Ihrem Informationsinteresse zum anderen hat zum Ergebnis, dass in Bezug auf die im Rahmen des Vergabeverfahrens abgegebenen Angebote Dritter eine Abtrennung der von der Veröffentlichung ausgeschlossenen schützenswerten Daten untunlich ist. Der zur Vorbereitung der Akteneinsicht entstehende Verwaltungsaufwand wäre erheblich. Damit steht Ihnen insgesamt kein Auskunftsanspruch zu. Auch eine beschränkte Auskunft war vorliegend nicht möglich. III. Für die Ablehnung der Akteneinsicht / Aktenauskunft wird keine Gebühr erhoben. Diese Kostenentscheidung beruht auf § 16 IFG Berlin in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge und § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührenordnung, Kostenstelle 1004 des Gebührenverzeichnisses. Rechtsbehelfsbelehrung
-3- Gegen diesen Bescheid ist nach § 14 Abs. 3 IFG der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Schreibens schriftlich oder zurNiederschrift bei derBerliner Feuerwehr, Abteilung ZS Recht, Voltairestraße 2, 10179 Berlin zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Erhebung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Wider spruch innerhalb dieser Frist bei der Berliner Feuerwehr eingeht. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag ▌▌▌▌