Angefallener Schriftverkehr bezüglich Überfluggenehmigungen am 17.01.2022 für Gefahrgutladung der Royal Air Force

Anfrage an: Luftfahrt-Bundesamt

Jegliche Anträge und oder Schriftverkehr bezüglich Überfluggenehmigungen für den 17.01.2022 bezogen auf UK Royal Air Force Transporte. (Vermutlich beladen mit Gefahrgutladung).

Hintergrund: Am 17.01.2022 ist um 16:58 GMT in Großbritannien der UK Royal Air Force Transport 6888 Richtung Kiev gestartet (RRR6888). Dieser hat sehr deutlich Deutschen Luftraum gemieden. Ich wüßte gerne, ob dieser Vermeidung Kommunikation mit deutschen Behörden oder Ministerien voranging und würde diese Kommunikation gerne sehen.

Ergebnis der Anfrage

Luftfahrt Bundesamt ist nicht zuständig → Verweis an Ministerium für Verteidigung

Information nicht vorhanden

  • Datum
    17. Januar 2022
  • Frist
    22. Februar 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Jegliche Anträge …
An Luftfahrt-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Angefallener Schriftverkehr bezüglich Überfluggenehmigungen am 17.01.2022 für Gefahrgutladung der Royal Air Force [#237872]
Datum
17. Januar 2022 23:34
An
Luftfahrt-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Jegliche Anträge und oder Schriftverkehr bezüglich Überfluggenehmigungen für den 17.01.2022 bezogen auf UK Royal Air Force Transporte. (Vermutlich beladen mit Gefahrgutladung). Hintergrund: Am 17.01.2022 ist um 16:58 GMT in Großbritannien der UK Royal Air Force Transport 6888 Richtung Kiev gestartet (RRR6888). Dieser hat sehr deutlich Deutschen Luftraum gemieden. Ich wüßte gerne, ob dieser Vermeidung Kommunikation mit deutschen Behörden oder Ministerien voranging und würde diese Kommunikation gerne sehen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 237872 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237872/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Luftfahrt-Bundesamt
Z5015 10601 220118 Antragsteller/in Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihr Schreiben an das Luftfahrt-Bundesam…
Von
Luftfahrt-Bundesamt
Betreff
Z5015 10601 220118 Antragsteller/in
Datum
18. Januar 2022 08:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihr Schreiben an das Luftfahrt-Bundesamt (LBA). Ihre Anfrage wurde an die zuständige Stelle innerhalb des LBA weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Luftfahrt-Bundesamt
Sehr Antragsteller/in bei dem Flug der UK Royal Air Force handelt es nicht um einen Flug der zivilen Luftfahrt. …
Von
Luftfahrt-Bundesamt
Betreff
IFG Angefallener Schriftverkehr bezüglich Überfluggenehmigungen am 17.01.2022 für Gefahrgutladung der Royal Air Force [#237872]
Datum
18. Januar 2022 11:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in bei dem Flug der UK Royal Air Force handelt es nicht um einen Flug der zivilen Luftfahrt. Das Luftfahrt-Bundesamt ist daher nicht zuständig und verfügt leider über keine Informationen. Ggf. kann das Verteidigungsministerium Auskunft geben. Mit freundlichen Grüßen