Angemeldete Demonstrationen 2021

Anfrage an: Polizei Berlin

Bitte senden sie mir eine Liste aller angemeldeten Demonstrationen im Jahr 2021 in Berlin zu.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. Dezember 2020
  • Frist
    19. Januar 2021
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Angemeldete Demonstrationen 2021 [#206564]
Datum
16. Dezember 2020 08:47
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte senden sie mir eine Liste aller angemeldeten Demonstrationen im Jahr 2021 in Berlin zu.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 206564 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/206564/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Polizei Berlin
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Angemeldete Demonstrationen 2021 [#206564] Ihre E-Mail…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
18. Dezember 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Angemeldete Demonstrationen 2021 [#206564] Ihre E-Mail vom 16. Dezember über www.fragdenstaat.de Sehr geehrteAntragsteller/in mit der zuvor genannten Email beantragen Sie die Übersendung einer Liste aller angemeldeten Demonstrationen im Jahr 2021 in Berlin. Ihre Anfrage ist an mich zur Bearbeitung übergeben worden. Auf ihren Antrag ergeht folgender Bescheid 1. Ihren Antrag lehne ich ab. 2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Zu1. Jeder Mensch hat gem. § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG) nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von öffentlichen Stelle geführten Akten. Gemäß § 10 IFG besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft bis zum Abschluss eines Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung (s. § 10 Abs 2 Satz 1 IFG). Die Voraussetzungen dieses Versagungsgrund liegen hier leider vor. Hinsichtlich der für die Zukunft angemeldeten Versammlungen ist das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der noch andauernden SARS-CoV-2-Pandemie. Im Rahmen der sog. Kooperationsgespräche werden mit den Versammlungsanmeldenden grundsätzlich die Rahmenbedingungen der jeweiligen Versammlungen besprochen. Vor dem Hintergrund der Pandemielage schließt dies zusätzlich ausführliche Erörterung der jeweiligen Hygienekonzepte und Infektionsschutzmaßnahmen mit ein. Erst nach dem Abschluss der Gespräche kann behördlicherseits die endgültige Entscheidung über ggf. anzuordnende Auflagen oder sogar Versammlungsverbote ergehen. Da sich die Rahmenbedingungen zumeist äußerst kurzfristig ändern und zum Teil für das Jahr 2021 sogar noch gar nicht abgesehen werden können, sind entsprechende Verwaltungsverfahren zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Ein Abschluss kann deshalb zumeist auch erst kurz vor dem Versammlungsbeginn erfolgen. Zum Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses ist eine Beauskunftung deshalb leider zu versagen. Umstände die ausnahmsweise eine andere Entscheidung begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zu2. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge in Verbindung mit § 5 der Verwaltungsgebührenordnung Berlin (VGebO) sowie der Anlage der VGebO ( Gebührenverzeichniss) Anmerkung zur Tarifstelle 1004 wird bei der Ablehnung der Akteneinsicht oder Auskunft gem. § 6 Abs. 1 VGebO erhoben. Rechtsbehelfsbehlehrung Gegen diesen Bescheid ist der Wiederspruch zulässig. Dieser ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Polizeipräsidenten in Berlin, Justiziariat, Keibelstraße 36, 10178 Berlin, zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Wiederspruchs die Wiederspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Wiederspruch innerhalb der Frist eingegangen ist. Mit feundlichen Grüßen