Angemeldete Versammlungen in KW02/2024 (08.01.-14.01.2024)

Anfrage an: Stadt Mannheim

Alle Ihnen vorliegende Dokumente und Informationen zu Versammlungen, die in Ihrem Zuständigkeitsbereich für die KW02 (08.01.-14.01.2024) angemeldet wurden bzw. in diesem Zeitraum stattfinden, d.h. insbesondere
- alle Auflagen,
- Thema,
- ggf. beschränkende Verfügungen
- ggf. mit der Versammlungsleitung vereinbarten Ablauf der Versammlungen
- ebenso derartige Dokumente von anderen (Versammlungs-)Behörden, die Ihnen ggf. zugänglich gemacht wurden
Personenbezogene Daten (bspw. Name/Adresse des Anmeldenden) werden nicht begehrt und können gerne geschwärzt werden.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    10. Januar 2024
  • Frist
    13. Februar 2024
  • Kosten dieser Information:
    124,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
Sebastian Fuhrmann
Sebastian Fuhrmann
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Ihnen vorliegende Dokumente u…
An Stadt Mannheim Details
Von
Sebastian Fuhrmann
Betreff
Angemeldete Versammlungen in KW02/2024 (08.01.-14.01.2024) [#296799]
Datum
10. Januar 2024 15:29
An
Stadt Mannheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Ihnen vorliegende Dokumente und Informationen zu Versammlungen, die in Ihrem Zuständigkeitsbereich für die KW02 (08.01.-14.01.2024) angemeldet wurden bzw. in diesem Zeitraum stattfinden, d.h. insbesondere - alle Auflagen, - Thema, - ggf. beschränkende Verfügungen - ggf. mit der Versammlungsleitung vereinbarten Ablauf der Versammlungen - ebenso derartige Dokumente von anderen (Versammlungs-)Behörden, die Ihnen ggf. zugänglich gemacht wurden Personenbezogene Daten (bspw. Name/Adresse des Anmeldenden) werden nicht begehrt und können gerne geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Fuhrmann Anfragenr: 296799 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296799/ Postanschrift Sebastian Fuhrmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Fuhrmann
Sebastian Fuhrmann
Sebastian Fuhrmann
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Angemeldete Versammlungen in KW02/2024 (08.01.-14.01.2024)“ vom 10…
An Stadt Mannheim Details
Von
Sebastian Fuhrmann
Betreff
AW: Angemeldete Versammlungen in KW02/2024 (08.01.-14.01.2024) [#296799]
Datum
13. Februar 2024 09:56
An
Stadt Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Angemeldete Versammlungen in KW02/2024 (08.01.-14.01.2024)“ vom 10.01.2024 (#296799) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Fuhrmann

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Stadt Mannheim
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrter Herr Fuhrmann, wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 10.01.24. Die Verzögerung…
Von
Stadt Mannheim
Betreff
Antrag nach dem LIFG
Datum
26. Februar 2024 14:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Fuhrmann, wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 10.01.24. Die Verzögerung der Rückmeldung bitten wir zu entschuldigen. Ihre Anfrage ist als Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) zu werten. Das LIFG gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, ohne dass es der Darlegung eines Informationsinteresses bedarf (§ 1 Abs. 1 LIFG). Der Anspruch auf Informationszugang ist jedoch nur gegeben, wenn keine Auskunftsversagungsgründe vorliegen. Diese umfassen: 1. den Schutz von öffentlichen Belangen nach § 4 LIFG; 2. den Schutz personenbezogener Daten nach § 5 LIFG; 3. den Schutz von geistigem Eigentum und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 6 LIFG; 4. die Ablehnungsgründe nach § 9 Abs. 3 LIFG. Für eine Auskunftserteilung, mittels derer Zugang zu amtlichen Informationen nach dem LIFG gewährt wird, ist gemäß § 10 Abs. 1 LIFG in Verbindung mit Tarifstelle 5 des Gebührenverzeichnis 1 der Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren vom 19. Dezember 2006 (Verwaltungsgebührensatzung) eine Gebühr zu erheben. Für die von Ihnen begehrte Auskunft wird ein Verwaltungsaufwand von 7 angefangenen 15 Minuten prognostiziert, der bei einer Gebührenmessung nach der Verwaltungsgebührensatzung zugrunde zu legen ist. Eine zu erhebende Gebühr beträgt hiernach höchstens € 123, 90. Bitte teilen Sie uns gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 LIFG mit, ob Sie den Antrag unter diesen Voraussetzungen unverändert weiterverfolgen möchten. Mit freundlichen Grüßen