Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach dem Urteil des Bundessozialgericht vom 16.05.2012

Mit Erlass II B 4 – 3733 vom 15.08.2012 hat das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS) den kommunalen Grundsicherungsträgern in NRW Vorgaben gemacht, wie mir der Entscheidung des Bundessozialgerichts B 4 AS 109/11 R vom 16.05.2012 für die Vergangenheit zu verfahren sei.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153553&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

So sollten bestandskräftig gewordene Bescheide von Amts wegen ermittelt werden und die zu Unrecht nicht erbrachten Leistungen zurückerstattet werden. Ohne eine Rechtsgrundlage zu benennen, wird bei der Rückwirkung der Leistungsanspruch für das ganze Jahr 2010 ausgespart.

Gemäß SGB X § 44 (1) ist keine zeitliche Begrenzung vorgesehen, wenn die Behörde „das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist“. Viele Sozialsicherungträger haben nachweislich eigenmächtig gesetzliche Regelungen ignoriert und so einer Vielzahl von Leistungsberechtigten z.T. erhebliche Vermögensschädigungen zugefügt.

Den Grundsicherungsträger wurde auferlegt mit Fristsetzung zum 31.12.2012, diejenigen Personen ausfindig zu machen, denen rechtsgrundlos Leistungen vorenthalten wurden und die Bescheide zu korrigieren.

Über die Arbeitsergebnisse sollten die Grundsicherungsträger bis zum 30.10.2012 eine erste kurze Rückmeldung übermitteln.

Während für die Grundsicherungsträger Fristen vorgehalten wurden, besteht für die Leistungsberechtigten offensichtlich eine solche Frist nicht.

Bitte übersenden Sie mir

1. Ihre Auswertungen der Rückmeldungen der kommunalen Träger
2. Die vollständigen Rückmeldungen des Märkischen Kreises und des zuständigen Jobcenters
3. Den Maßnahmenkatalog und/oder (in der Ihnen vorliegenden Form) auch Einzelvorschläge zur Recherche zur Auffindung der Anspruchsberechtigten
4. Wie ist die Weisungslage bei Betroffenen, die bei der von Amts wegen zu gewährenden Rückerstattung übersehen wurden?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    16. Mai 2015
  • Frist
    19. Juni 2015
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach dem Urteil des Bundessozialgericht vom 16.05.2012 [#9823]
Datum
16. Mai 2015 13:12
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mit Erlass II B 4 – 3733 vom 15.08.2012 hat das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS) den kommunalen Grundsicherungsträgern in NRW Vorgaben gemacht, wie mir der Entscheidung des Bundessozialgerichts B 4 AS 109/11 R vom 16.05.2012 für die Vergangenheit zu verfahren sei. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153553&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= So sollten bestandskräftig gewordene Bescheide von Amts wegen ermittelt werden und die zu Unrecht nicht erbrachten Leistungen zurückerstattet werden. Ohne eine Rechtsgrundlage zu benennen, wird bei der Rückwirkung der Leistungsanspruch für das ganze Jahr 2010 ausgespart. Gemäß SGB X § 44 (1) ist keine zeitliche Begrenzung vorgesehen, wenn die Behörde „das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist“. Viele Sozialsicherungträger haben nachweislich eigenmächtig gesetzliche Regelungen ignoriert und so einer Vielzahl von Leistungsberechtigten z.T. erhebliche Vermögensschädigungen zugefügt. Den Grundsicherungsträger wurde auferlegt mit Fristsetzung zum 31.12.2012, diejenigen Personen ausfindig zu machen, denen rechtsgrundlos Leistungen vorenthalten wurden und die Bescheide zu korrigieren. Über die Arbeitsergebnisse sollten die Grundsicherungsträger bis zum 30.10.2012 eine erste kurze Rückmeldung übermitteln. Während für die Grundsicherungsträger Fristen vorgehalten wurden, besteht für die Leistungsberechtigten offensichtlich eine solche Frist nicht. Bitte übersenden Sie mir 1. Ihre Auswertungen der Rückmeldungen der kommunalen Träger 2. Die vollständigen Rückmeldungen des Märkischen Kreises und des zuständigen Jobcenters 3. Den Maßnahmenkatalog und/oder (in der Ihnen vorliegenden Form) auch Einzelvorschläge zur Recherche zur Auffindung der Anspruchsberechtigten 4. Wie ist die Weisungslage bei Betroffenen, die bei der von Amts wegen zu gewährenden Rückerstattung übersehen wurden?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, bisher habe ich nicht einmal eine Eingangsbestätigung meiner IFG-Anfrage erhalten,…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach dem Urteil des Bundessozialgericht vom 16.05.2012 [#9823]
Datum
30. Mai 2015 15:30
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, bisher habe ich nicht einmal eine Eingangsbestätigung meiner IFG-Anfrage erhalten, daher erlaube ich mir nachzufragen, ob beabsichtigt ist, meine Anfrage in der angemessenen Frist zu beantworten? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 9823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in nach dem IFG NRW teile ich entsprechend Ihrer u. s. Anfrage vom 16. Mai 2015 die von …
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach dem Urteil des Bundessozialgericht vom 16.05.2012 [#9823]
Datum
11. Juni 2015 13:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in nach dem IFG NRW teile ich entsprechend Ihrer u. s. Anfrage vom 16. Mai 2015 die von Ihnen gewünschten hier verfügbaren Informationen fristgerecht mit. Zu 1. Die Anlagen 1 und 2 enthalten eine im November/Dezember 2012 zusammengestellte vorläufige Tabelle mit den entsprechenden Rückmeldungen der kommunalen Grundsicherungsträger in NRW. Zu 2. Der gewünschte Schriftverkehr liegt nicht vor. Zu 3. Hinsichtlich des Maßnahmekatalogs zu Punkt 3. darf ich auf die beiden Erlasse vom 15.08. und 04.10.2012 (siehe Anhang) verweisen. Ansonsten (einschließlich Punkt 4.) gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Zu 4. Eine Weisung des MAIS zu Punkt 4. ist nicht erlassen worden. Im Auftrag Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> zunächst einmal bedanke ich mich für die Übersendung der Unterlagen. Bei mei…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach dem Urteil des Bundessozialgericht vom 16.05.2012 [#9823]
Datum
27. Juni 2015 11:59
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> zunächst einmal bedanke ich mich für die Übersendung der Unterlagen. Bei meinen weiteren Recherchen und der Sichtung Ihrer Anlagen ist mir auffällig geworden, dass einige Rückmeldungen von Leistungsträgern an Ihr Ministerium mit großer Wahrscheinlichkeit nicht korrekt sein können. Mit Schreiben vom 04.10.2012 bezieht sich das MAIS auf ein Schreiben vom 15.08.2012 und führt aus: "Das Bundessozialgericht legt in seiner Entscheidung fest, dass zur Bestimmung der angemessenen Wohnflächengröße für Leistungsberechtigte nach dem SGB II die Wohnraumbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen (WNB NRW) ab deren Inkrafttreten am 01.01.2010 maßgeblich sind." Mit dieser Argumentation weist das Ministerium die Rechtsauffassung der Vertreter des Landkreistages zurück, die sich gegen die rückwirkende Umsetzung von Amts wegen aussprechen. Noch am 15.08.2015 hatte das MAIS bedauerlicherweise unscharf ausformuliert: "II. Von Amts wegen sind bestandskräftige Leistungsbescheide nach § 22 mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 44 SGB II iVm. § 40 SGB II zurückzunehmen, wenn die Rechte der Leistungsberechtigten infolge der Nichtanwendung der ab dem 01.01.2010 geltenden WNB betroffen und Leistungen nach SGB II zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Ggf. reicht die Rückwirkung in der Regel bis zum 01.01.2011." Der Rechtsanspruch bestand aber eindeutig bereit seit Januar 2010. Und auch das BSG hat mit der Entscheidung B 4 AS 19/13 R vom 13.02.2014 klargestellt, dass bei Überprüfung von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden nach § 44 SGB X keine Jahresfrist geltend gemacht werden darf. Eine Einschränkung der Weisung des MAIS und die Umsetzung bei den Leistungsträgern werfen somit schwerwiegende rechtliche Bedenken auf. In Ihrer Rückmeldung bezeichnen Sie die übermittelte Tabelle als „vorläufig“. Bitte teilen Sie mir mit, wann mit einer abschließenden Auswertung zu rechnen ist und übersenden mir bitte auch diese Auswertung. Zu 2. kann auch hilfsweise der Schriftverkehr des Märkischen Kreises zugegriffen werden. Begehrt werden die Rückmeldungen in der vom Absender übermittelten Form.. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in   Anfragenr: 9823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Antrag auf Überprüfung relevanter Vorgänge durch die Innenrevision 2. Nach Informationen des Jobcenter Märkischer …
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Überprüfung relevanter Vorgänge durch die Innenrevision
Datum
24. September 2015
Status
Anfrage abgeschlossen
2. Nach Informationen des Jobcenter Märkischer Kreis betrug die Zahl der eingeleiteten Mietsenkungsverfahren bis zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung am 01.01.2010 bereits 5755 Bedarfsgemeinschaften, von denen 984 tatsächlich vor in Kraft treten der Gesetzesänderung umgezogen sein sollen. Rein rechnerisch blieben damit 4771 Bedarfsgemeinschaften übrig, die ihre Kosten der Unterkunft aus der Regelleistung aufstocken mussten. http://www.beispielklagen.de/klage012.html#13 Nach offizieller Rückmeldung an das MAIS im Dezember 2012 und Juni 2013 wurden aber nur 1967 Bedarfsgemeinschaften ermittelt und neu berechnet. (1860 Bedarfsgemeinschaften (31.12.2012, Anlage 1) plus 107 Bedarfsgemeinschaften (10.06.2013, Anlage 2)) https://fragdenstaat.de/anfrage/angemessenheit-der-kosten-der-unterkunft-nach-dem-urteil-des-bundessozialgericht-vom-16052012/#nachricht-28527 Die Differenz zwischen den angeblich von „Amts wegen ermittelten“ 1967 Bedarfsgemeinschaften und den noch unaufgeklärten 2804 Mietsenkungsverfahren bedarf einer sachlogischen Erklärung.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich auf meine Informationsfreiheitsanfrage "Angemessenheit der K…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach dem Urteil des Bundessozialgericht vom 16.05.2012 [#9823]
Datum
21. November 2015 11:45
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich auf meine Informationsfreiheitsanfrage "Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach dem Urteil des Bundessozialgericht vom 16.05.2012" vom 16.05.2015 (#9823) Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Sofern erste Rückmeldungen vorliegen, bitte ich um die Übersendung der Kopien auf der Grundlage dieses Gesetzes. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 9823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage wurde bereits mit Email vom 11. Juni 2015, an die Adresse - <<E-Ma…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach dem Urteil des Bundessozialgericht vom 16.05.2012 [#9823]
Datum
23. November 2015 13:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage wurde bereits mit Email vom 11. Juni 2015, an die Adresse - <<E-Mail-Adresse>> - gesendet um 13.50 Uhr, beantwortet. Da mir keine Fehlermeldung der Übertagung vorliegt gehe ich davon aus, dass diese Email bei Ihnen auch ordnungsgemäß angekommen ist. Sollte dies nicht der Fall sein, kann ich Ihnen eine entsprechende Kopie übersenden. Im Auftrag Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> Ihre Rückmeldung habe ich erhalten. Herzlichen Dank dafür. Weitergehende Re…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach dem Urteil des Bundessozialgericht vom 16.05.2012 [#9823]
Datum
2. Dezember 2015 22:24
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Ihre Rückmeldung habe ich erhalten. Herzlichen Dank dafür. Weitergehende Recherchen hatten mich veranlasst, das MAIS per fax zu kontaktieren. Möglicherweise hatten Sie von dem Schreiben keine Kenntnis. https://fragdenstaat.de/anfrage/angemessenheit-der-kosten-der-unterkunft-nach-dem-urteil-des-bundessozialgericht-vom-16052012-1/#nachricht-36139 Das Thema bleibt aktuell. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 9823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Antrag auf Überprüfung relevanter Vorgänge durch die Innenrevision Mit Fax vom 24.09.2015 wandte sich der Frageste…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Überprüfung relevanter Vorgänge durch die Innenrevision
Datum
3. Dezember 2015
Status
Anfrage abgeschlossen
Mit Fax vom 24.09.2015 wandte sich der Fragesteller erneut und diesmal direkt an das MAIS, um seine weitergehenden Recherchen vorzulegen. siehe Anlage.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag auf Überprüfung relevanter Vorgänge durch die Innenrevision [#9823] Sehr geehrt<< Anrede >>…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag auf Überprüfung relevanter Vorgänge durch die Innenrevision [#9823]
Datum
4. Dezember 2015 16:52
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> mein Anschreiben an das MAIS aufgrund Ihrer Informationen habe ich in meinem vorherigen Beitrag eingestellt. Ich würde mich freuen, wenn Sie mich über den Fortgang der Ermittlungen unterrichten würden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 9823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
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<< Anfragesteller:in >>
Az.: II B 4-1244, Antrag auf Überprüfung relevanter Vorgänge durch die Innenrevision [#9823] Sehr geehrt<< A…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Az.: II B 4-1244, Antrag auf Überprüfung relevanter Vorgänge durch die Innenrevision [#9823]
Datum
14. Dezember 2015 12:41
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> für Ihr Schreiben vom 04.12.2015 bedanke ich mich. Leider ist Ihrem Schreiben nicht zu entnehmen, welche konkreten Schritte Sie unternommen haben, um mein Anliegen auf überprüfbare Fakten hin zu prüfen. Ihre Ausführungen beschränken sich nach meinem Verständnis auf die Wiederholung der bekannten Weisungslage und einiger weniger nicht näher begründeter Schlussfolgerungen. Möglicherweise habe ich mich etwas unverständlich ausgedrückt. Auch mir geht es um die nachvollziehbare Sachaufklärung der erheblichen Differenz zwischen Mietsenkungsverfahren und den vom Jobcenter ermittelten Bedarfsgemeinschaften für meine private journalistische Arbeit. Laut Medienberichterstattung wird bei der Bundesagentur für Arbeit eine statistische Erfassung über die tatsächlichen und anerkannten Kosten der Unterkunft geführt. „Bei ihrer statistischen Erfassung unterscheidet die Bundesagentur für Arbeit zwischen den tatsächlichen Wohnkosten und den anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung. Sie orientieren sich an den örtlichen Richtlinien und sind im Einzelfall niedriger als die tatsächlichen Wohnkosten.“ http://www.saarbruecker-zeitung.de/nachrichten/politik/Berlin-Euro-Hartz-IV-Empfaenger-Jobcenter-Mietkosten-Wohnkosten;art2815,5997644 Sofern Sie beim Jobcenter Märkischer Kreis und dem Märkischen Kreis als Träger der Grundsicherung weiterführende Informationen eingeholt haben, bitte ich Sie um die Übersendung Ihrer Anschreiben an die Geschäftsführung und den Landrat des Märkischen Kreises, als auch de Antwortschreiben der Behörden. Das meiner Anfrage zugrunde liegende Problem ist keineswegs gelöst. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 9823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>