Angemessenheit des Wegfalls der Maskenpflicht an Schulen ab 02.11.2021
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Entscheidung, die Maskenpflicht im Unterricht ab dem 02.11.2021 entgegen der S3-Leitlinie kann ich angesichts des sehr dynamischen Infektionsgeschehens nicht nachvollziehen und bitte Sie deswegen um die folgenden Informationen:
- Dokumentation zur Abwägungsentscheidung des Schulministeriums zur Aufhebung der Maskenpflicht im Unterricht am Sitzplatz ab dem 02.11.2021
- Belege für die in Ihrer Presseinfo vom 28.10.2021 zitierte Behauptung, dass es an den NRW-Schulen derzeit kein erhöhte Corona-Infektionsgeschehen gibt. Dies ist angesichts der Tatsache, dass sich die Inzidenzen in den Altersgruppen 5-9 und 10-14 in der Woche nach den Herbstferien mehr als verdoppelt haben für mich nicht nachvollziehbar. Diese Kinder gehen doch in die Schule, oder?
- Eine Quelle für die von Ihnen genannte Impfquote von Lehrern und Ü12-Schülern. Weil die Impfungen der Lehrer zum Großteil schon sechs Monate oder länger erfolgt sind und inzwischen bekannt ist, dass der Schutz abnimmt, bitte ich Sie mir zu erläutern, von welchem Prozentsatz von möglichen Impfdurchbrüchen Sie ausgehen.
- Erläuterung, warum die Kinder U12 (für die noch keine Impfung zugelassen ist) durch die Ü12-Impfungen geschützt sind.
- Aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung folgt, dass bei Unterschreiten des Abstands von 1,5m ein MNS getragen werden muss. An den meisten Schulen kann kein Abstand von 1.5m gehalten werden - warum ist der Wegfall der Maskenpflicht überhaupt zulässig? Und warum unterschreitet der Gesundheitsschutz an Schulen das Niveau an Arbeitsplätzen so signifikant?
- Studien sowie die Erfahrungen z.B. in Bayern haben gezeigt, dass der Wegfall der Maskenpflicht im Unterrichtsraum die Anzahl der Infektionen signifikant erhöht. Mit welcher Zunahme des Infektionsgeschehens rechnen Sie? Ich gehe davon aus, dass Ihnen Modellrechnungen vorliegen und bitte Sie, mir diese zur Verfügung zu stellen. Wurden in die Überlegungen auch die erhöhte Infektionsrate bei anderen Erkrankungen wie Atemwegserkrankungen und Influenza und die daraus folgenden Beeinträchtigungen des Schulbetriebs berücksichtigt?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum2. November 2021
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4. Dezember 2021
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