Angemietete Wohnungen auf St. Pauli

Anfrage an: Polizei Hamburg

In der Presse wurde um den 10. Feburar 2020 darüber berichtet, dass die Polizei Hamburg eine Wohnung in der Bernhard Nocht Straße nutzt.
1. Wie viele Wohnungen hat die Polizei Hamburg im Stadtteil St. Pauli angemietet?
2. Wie lauten die Anschriften, der durch die Polizei Hamburg angemieteten Wohnungen im Stadtteil St. Pauli?
3. Bitte übermitteln Sie die Mietverträge, der Wohnungen, die durch die Polizei Hamburg im Stadtteil St. Pauli angemietet wurden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. Februar 2020
  • Frist
    13. März 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte …
An Polizei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Angemietete Wohnungen auf St. Pauli [#180110]
Datum
11. Februar 2020 20:04
An
Polizei Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
In der Presse wurde um den 10. Feburar 2020 darüber berichtet, dass die Polizei Hamburg eine Wohnung in der Bernhard Nocht Straße nutzt. 1. Wie viele Wohnungen hat die Polizei Hamburg im Stadtteil St. Pauli angemietet? 2. Wie lauten die Anschriften, der durch die Polizei Hamburg angemieteten Wohnungen im Stadtteil St. Pauli? 3. Bitte übermitteln Sie die Mietverträge, der Wohnungen, die durch die Polizei Hamburg im Stadtteil St. Pauli angemietet wurden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 180110 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180110 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizei Hamburg
Sehr geehrteAntragsteller/in anbei die Antwort auf Ihren Antrag nach dem HmbTG vom 11.02.2020 zum Thema "Ang…
Von
Polizei Hamburg
Betreff
HmbTG: Angemietete Wohnungen auf St. Pauli
Datum
28. Februar 2020 07:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in anbei die Antwort auf Ihren Antrag nach dem HmbTG vom 11.02.2020 zum Thema "Angemietete Wohnungen auf St. Pauli". Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz …
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Angemietete Wohnungen auf St. Pauli“ [#180110] [#180110]
Datum
7. März 2020 10:19
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/180110 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil es sich mir nicht erschließt, warum keine der drei Fragen beantwortet wurde. Gerade, weil sich die Fragen auf nur einen von insgesamt 104 Hamburger Stadtteilen beziehen. Die Polizei Hamburg verweist hierzu lediglich auf eine kleine Anfrage in der Hamburger Bürgerschaft (https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/69907/polizeiliche_observation_im_umfeld_der_hafentreppe.pdf). Diese Anfrage bleibt in der Sache ebenfalls unbeantwortet, weil sich die Polizei Hamburg auf den selbstkonstruierten Umstand der Gefahrenabwehr zurück-, und damit der zivilgesellschaftlichen Kontrolle entzieht. Die Polizei bezieht sich auf § 6 Absatz 3 Nr. 1 HmbTG. Mir ist unverständlich, wie mit der Beantwortung der Fragen "die innere Sicherheit nicht unerheblich gefährden würde". Vielmehr lässt die nicht Beantwortung den Schluss zu, dass "nicht unerheblich" Hamburger Bürgerinnen und Bürger, als auch Besucherinnen und Besucher, durch die Polizei beobachtet und ihr tägliches Leben aufgezeichnet werden. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 180110.pdf - 2020-02-28_1-200227AntwortanPetentenHr.NAME.pdf Anfragenr: 180110 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180110
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Anfrage nach HmbTG (G5/905/2020) Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Eingabe vom 7.3.2020 ist bei uns eingegan…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Anfrage nach HmbTG (G5/905/2020)
Datum
25. März 2020 08:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Eingabe vom 7.3.2020 ist bei uns eingegangen. Die Sache wird hier unter dem Aktenzeichen G5/905/2020 geführt und bearbeitet. Bitte geben Sie dieses Aktenzeichen bei jedem Schriftwechsel in dieser Angelegenheit an. Sie haben unsere Behörde um Vermittlung angerufen, weil Sie der Ansicht sind, die Polizei Hamburg habe Ihren Antrag nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) zu Unrecht abgelehnt. Mit Antrag vom 11.2.2020 haben Sie von der Polizei Hamburg Auskunft darüber verlangt, wie viele Wohnungen die Polizei im Stadtteil Sankt Pauli zu Ermittlungszwecken angemietet hat und an welcher Anschrift sich diese Wohnungen befinden, ferner Einblick in die zugehörigen Mietverträge. Die Polizei hat dies mit Bescheid vom 27.2.2020 abgelehnt und dabei pauschal auf § 6 Abs. 3 Nr. 1 HmbTG verwiesen. Nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 HmbTG sind Informationen von der Informationspflicht ausgenommen, soweit und solange ihre Bekanntmachung (…) die innere Sicherheit nicht unerheblich gefährden würde. Ich habe Zweifel, dass dieser pauschale Verweis als Begründung für die Ablehnung Ihres Informationszugangsanspruchs genügt. Gleichzeitig halte ich es aber für möglich, dass Gründe vorliegen, die eine Ablehnung rechtfertigen und die die Polizei in einem möglichen Widerspruchsverfahren nachschieben könnte. Die Anrufung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit kann nicht verhindern, dass der Ablehnungsbescheid bestandskräftig wird. Hierzu müssten Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der Polizei Hamburg Widerspruch einlegen. Für ein erfolgloses Widerspruchsverfahren entstehen Gebühren. Leider vermag ich die Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens ohne Kenntnis der genauen Gründe für die Ablehnung nicht einzuschätzen. Ich bitte Sie daher zu prüfen, ob Sie Widerspruch einlegen möchten; parallel werde ich die Polizei kontaktieren und zur Mitteilung der genauen Gründe für die Ablehnung auffordern, um zur Rechtmäßigkeit der Ablehnung Stellung nehmen zu können. Mit freundlichen Grüßen

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Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Eingabe nach HmbTG (G5/905/2020) Sehr geehrteAntragsteller/in Ich nehme Bezug auf Ihre Eingabe vom 7.3.2020. …
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Eingabe nach HmbTG (G5/905/2020)
Datum
29. Juli 2020 09:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ich nehme Bezug auf Ihre Eingabe vom 7.3.2020. Sie haben mitgeteilt, Sie hätten von der Polizei Hamburg mit E-Mail vom 11.2.2020 über fragdenstaat.de Auskunft verlangt über die Anzahl, die genauen Anschriften und die Mietverträge von Wohnungen in St. Pauli, die von der Polizei genutzt werden. Die Polizei habe dies mit Schreiben vom 27.2.2020 abgelehnt und die Ablehnung damit begründet, dass diese Informationen zum Schutz öffentlicher Belange nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 HmbTG von der Informationspflicht ausgenommen seien. Ich habe mich hierzu an die Polizei gewandt und um genauere Erläuterung gebeten, da mir die Begründung zweifelhaft erschien. Da § 6 Abs. 3 Nr. 1 HmbTG nach seinem Wortlaut die innere Sicherheit schützt, greift er in dieser Tatbestandsvariante nur ein, wenn der Staatsschutz berührt ist. Dies ist nicht bereits bei Ermittlungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Alltagskriminalität, Eigentums- und Rauschgiftdelikten der Fall, was indes als Beispiele für die Nutzung dieser Wohnungen in der Antwort auf die kleine Anfrage unter Bü-Drs. 21/20133 genannt wird. Die Polizei hat mir nunmehr allerdings mitgeteilt, dass die von Ihnen begehrten Informationen zudem nach § 7 der Hamburgischen Verschlusssachenanweisung (HmbVSA) als Verschlusssache eingestuft sind. Diese Einstufung erscheint mir nachvollziehbar. Wären genauere Informationen insbesondere über die Lage der betroffenen Wohnungen von der Informationspflicht umfasst, würde der Polizei diese Ermittlungsmethode praktisch genommen. Täter könnten ihre Aktivitäten dann gezielt an andere Orte verlagern, wodurch die Observation aus diesen Wohnungen heraus sinnlos würde. Einer Herausgabe dieser Informationen steht dann § 6 Abs. 2 Nr. 2 HmbTG entgegen. Diese Norm nimmt Unterlagen, die durch die Verschlusssachenanweisung für die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg geschützt sind, von der Informationspflicht aus. Auch wenn der Bescheid, den die Polizei Ihnen zugesandt hat, hinsichtlich der dort gegebenen Begründung für die Ablehnung hinter den rechtlichen Anforderungen zurückbleibt, scheint mir ein weiteres Vorgehen in dieser Frage daher im Ergebnis nicht erfolgversprechend. Es ist unwahrscheinlich, dass Sie im Wege einer verwaltungsgerichtlichen Klage Zugang zu den begehrten Informationen erreichen können. Mit freundlichen Grüßen