Sehr
geehrteAntragsteller/in
Ich nehme Bezug auf Ihre Eingabe vom 7.3.2020. Sie haben mitgeteilt, Sie hätten von der Polizei Hamburg mit E-Mail vom 11.2.2020 über
fragdenstaat.de Auskunft verlangt über die Anzahl, die genauen Anschriften und die Mietverträge von Wohnungen in St. Pauli, die von der Polizei genutzt werden. Die Polizei habe dies mit Schreiben vom 27.2.2020 abgelehnt und die Ablehnung damit begründet, dass diese Informationen zum Schutz öffentlicher Belange nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 HmbTG von der Informationspflicht ausgenommen seien.
Ich habe mich hierzu an die Polizei gewandt und um genauere Erläuterung gebeten, da mir die Begründung zweifelhaft erschien. Da § 6 Abs. 3 Nr. 1 HmbTG nach seinem Wortlaut die innere Sicherheit schützt, greift er in dieser Tatbestandsvariante nur ein, wenn der Staatsschutz berührt ist. Dies ist nicht bereits bei Ermittlungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Alltagskriminalität, Eigentums- und Rauschgiftdelikten der Fall, was indes als Beispiele für die Nutzung dieser Wohnungen in der Antwort auf die kleine Anfrage unter Bü-Drs. 21/20133 genannt wird.
Die Polizei hat mir nunmehr allerdings mitgeteilt, dass die von Ihnen begehrten Informationen zudem nach § 7 der Hamburgischen Verschlusssachenanweisung (HmbVSA) als Verschlusssache eingestuft sind. Diese Einstufung erscheint mir nachvollziehbar. Wären genauere Informationen insbesondere über die Lage der betroffenen Wohnungen von der Informationspflicht umfasst, würde der Polizei diese Ermittlungsmethode praktisch genommen. Täter könnten ihre Aktivitäten dann gezielt an andere Orte verlagern, wodurch die Observation aus diesen Wohnungen heraus sinnlos würde. Einer Herausgabe dieser Informationen steht dann § 6 Abs. 2 Nr. 2 HmbTG entgegen. Diese Norm nimmt Unterlagen, die durch die Verschlusssachenanweisung für die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg geschützt sind, von der Informationspflicht aus.
Auch wenn der Bescheid, den die Polizei Ihnen zugesandt hat, hinsichtlich der dort gegebenen Begründung für die Ablehnung hinter den rechtlichen Anforderungen zurückbleibt, scheint mir ein weiteres Vorgehen in dieser Frage daher im Ergebnis nicht erfolgversprechend. Es ist unwahrscheinlich, dass Sie im Wege einer verwaltungsgerichtlichen Klage Zugang zu den begehrten Informationen erreichen können.
Mit freundlichen Grüßen