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Anhang zu RBStV

Anfrage an: Landtag NRW

1.1.2013 hat das Land NRW eine neue Abgabe eingeführt: Rundfunkbeitrag. Dieser Rundfunkbeitrag wird im Dokument "Festsetzungsbescheid" festgesetzt. Leider finde ich nirgendwo, wie Dokument "Festsetzungsbescheid" aussehen soll. Normalerweise wird Aufbau des neuen Dokumentes im Anhang zu Gesetzen festgelegt.

Bitte schicken Sie mir Anhang (oder anderen Dokument), wo Aufbau des Dokuments "Festsetzungsbescheid" festgelegt wurde.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    29. August 2017
  • Frist
    30. September 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte sen…
An Landtag NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anhang zu RBStV [#24478]
Datum
29. August 2017 15:34
An
Landtag NRW
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1.1.2013 hat das Land NRW eine neue Abgabe eingeführt: Rundfunkbeitrag. Dieser Rundfunkbeitrag wird im Dokument "Festsetzungsbescheid" festgesetzt. Leider finde ich nirgendwo, wie Dokument "Festsetzungsbescheid" aussehen soll. Normalerweise wird Aufbau des neuen Dokumentes im Anhang zu Gesetzen festgelegt. Bitte schicken Sie mir Anhang (oder anderen Dokument), wo Aufbau des Dokuments "Festsetzungsbescheid" festgelegt wurde.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landtag NRW
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 29.08.2017. Der von Ihnen angesprochene Rundfunkbe…
Von
Landtag NRW
Betreff
WG: Anhang zu RBStV [#24478]
Datum
22. September 2017 12:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 29.08.2017. Der von Ihnen angesprochene Rundfunkbeitrag wurde durch den 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) eingeführt. Der Landtag Nordrhein-Westfalen wurde mit Antrag der Landesregierung vom 15.02.2011 um Zustimmung zum Staatsvertrag gebeten (Drs. 15/1303). Die Zustimmung wurde erteilt (vgl. GV.NRW.2011, Seite 675-682). Der Staatsvertrag enthält kein Muster "Festsetzungsbescheid" zum Rundfunkbeitrag. Für eine weitergehende Recherche nach einem solchen Dokument verweise ich auf den nachstehenden Link zur Parlamentsdatenbank des Landtags Nordrhein-Westfalen: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Navigation_R2010/040-Dokumente-und-Recherche/020-Parlamentsdatenbank/Inhalt.jsp Ein Anspruch auf Zugang zu der von Ihnen gewünschten Information besteht nicht, da Sie sich diese - sofern sie überhaupt vorhanden ist - in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen können (§ 5 Abs. 4 IFG NRW). Sollten Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid benötigen, bitte ich Sie um entsprechenden Hinweis. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.