Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 29.12.2021
Aktenzeichen: 209.2.7-10482/21
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Sehr geehrter
[geschwärzt],
vielen Dank für Ihren o.g. Informationszugangsantrag. Darin hatten Sie um Zusendung folgender Informationen gebeten:
1. Anzahl laufender Beschwerden gegen IFG-pflichtige Stellen der Stadt Köln
2. Korrespondenz zwischen LDI und DSB/IFG Beauftragten der Stadt Köln:
3. Angeordnete Maßnahmen, Strafen oder ähnliches gegen IFG-pflichtige Stellen der Stadt Köln
Ihren Antrag auslegend gehe ich davon aus, dass sich alle drei Fragen allein auf den Bearbeitungsbereich „IFG“ der LDI NRW und nicht auf den Datenschutzbereich beziehen. Dies zugrunde gelegt, beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Zum aktuellen Zeitpunkt befinden sich fünf Beschwerden gegen IFG-pflichtige Stellen der Stadt Köln in Bearbeitung bei der LDI NRW.
2. Grundsätzlich wird die Korrespondenz in Vermittlungsverfahren nicht zwischen der LDI NRW und dem Datenschutzbeauftragten der Stadt Köln geführt, sondern Auskunftsersuchen werden unmmittelbar an den jeweils zuständigen Fachbereich adressiert. In vereinzelten Fällen mag es in der Vergangenheit durchaus auch in IFG-Fällen zu einem Schriftwechsel zwischen dem Datenschutzbeauftragten der Stadt Köln und mir gekommen sein. Um Ihrem Antrag entsprechen zu können, müsste ich eine Vielzahl an Akten der letzten Jahre auf einen eventuell enthaltenen Schriftwechsel mit dem Datenschutzbeauftragten durchsuchen. Das wäre aber eine Informationsauswertung, die vom Informationszugangsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht mehr umfasst wäre. Ein solcher Anspruch gewährt nur den Zugang auf vorhandene Informationen.
Von der Existenz einer/eines IFG-Beauftragten bei der Stadt Köln habe ich keine Kenntnis.
Ihr Antrag dahingehend ausgelegt, dass er sich auf die Korrespondenz zwischen mir und dem jeweils zuständigen Fachbereich für den IFG-Antrag bezieht, ist eine Übersendung aus mehreren Gründen problematisch: Da Sie Ihren Antrag zeitlich nicht begrenzt haben, beziehe ich mich exemplarisch auf die vergangenen zwei Jahre. Im Jahr 2020 habe ich in 28 Fällen gegen die Stadt Köln gerichtete Beschwerden auf dem Gebiet des IFG NRW bearbeitet, im Folgejahr waren es 41. Alle diese Fallbearbeitungsakten enthalten zumindest personenbezogene Daten der Antragstellenden, weshalb eine Übermittlung ohne Einwilligung der Betroffenen bzw. Schwärzung nicht erfolgen kann. Überdies müssten allein für diese beiden Jahrgänge alle Akten auf vorhandene Korrespondenz mit der auskunftspflichtigen Stelle durchgesehen werden, da nicht in jedem Fall, in dem ich um Vermittlung gebeten werde, eine Kontaktaufnahme meinerseits mit der Stelle stattfindet. Insgesamt gehe ich bei der Bearbeitung eines solchen Informationszugangsantrags – allein bezogen auf die Akten der beiden vergangenen Jahre – von einem außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand aus, der eine Gebührenforderung nach § 11 IFG NRW in Verbindung mit Tarifstelle 1.3.3 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW in Höhe von 10 – 1000 € nach sich ziehen würde. Sollte diese Auslegung Ihres Antrags zutreffen, bitte ich um entsprechende Konkretisierung und Mitteilung, ob Sie angesichts einer eventuell zu erhebenden Gebühr Ihren Antrag aufrechterhalten. Für diesen Fall teilen Sie mir bitte eine zustellfähige Postadresse mit.
Unabhängig davon finden Sie auf der Seite
https://fragdenstaat.de/ zahlreiche, an die Stadt Köln adressierte IFG-Anträge, in denen ich vermittelnd tätig (geworden) bin.
3. Bei Verstößen gegen das IFG NRW habe ich nach dessen § 13 Abs. 6 die Möglichkeit, gegenüber der auskunftspflichtigen Stelle eine Beanstandung auszusprechen. Da Ihre Frage ohne Angabe eines zeitlichen Rahmens gestellt ist, teile ich Ihnen mit, dass ich zuletzt im Februar 2020 eine Beanstandung gegenüber der Stadt Köln ausgesprochen habe.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Bei Rückfragen erreichen Sie mich gerne auch telefonisch unter der u.g. Durchwahl.
Mit freundlichen Grüßen
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