Anhängige Beschwerden gegen die Stadt Köln

- Anzahl laufender Beschwerden gegen IFG-pflichtige Stellen der Stadt Köln
- Korrespondenz zwischen LDI und DSB/IFG Beauftragten der Stadt Köln
- angeordnete Maßnahmen, Strafen oder ähnliches gegen IFG-pflichtige Stellen der Stadt Köln

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. Dezember 2021
  • Frist
    1. Februar 2022
  • 3 Follower:innen
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anhängige Beschwerden gegen die Stadt Köln [#236461]
Datum
29. Dezember 2021 23:47
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Anzahl laufender Beschwerden gegen IFG-pflichtige Stellen der Stadt Köln - Korrespondenz zwischen LDI und DSB/IFG Beauftragten der Stadt Köln - angeordnete Maßnahmen, Strafen oder ähnliches gegen IFG-pflichtige Stellen der Stadt Köln
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236461 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236461/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 29.12.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Anhängige Beschwerden gegen die Stadt Köln [#236461]
Datum
30. Dezember 2021 14:02
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 29.12.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 29.12.2021 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Ant…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 29.12.2021
Datum
3. Februar 2022 16:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang vom 29.12.2021 Aktenzeichen: 209.2.7-10482/21 ________________________________ Sehr geehrter [geschwärzt], vielen Dank für Ihren o.g. Informationszugangsantrag. Darin hatten Sie um Zusendung folgender Informationen gebeten: 1. Anzahl laufender Beschwerden gegen IFG-pflichtige Stellen der Stadt Köln 2. Korrespondenz zwischen LDI und DSB/IFG Beauftragten der Stadt Köln: 3. Angeordnete Maßnahmen, Strafen oder ähnliches gegen IFG-pflichtige Stellen der Stadt Köln Ihren Antrag auslegend gehe ich davon aus, dass sich alle drei Fragen allein auf den Bearbeitungsbereich „IFG“ der LDI NRW und nicht auf den Datenschutzbereich beziehen. Dies zugrunde gelegt, beantworte ich Ihre Fragen wie folgt: 1. Zum aktuellen Zeitpunkt befinden sich fünf Beschwerden gegen IFG-pflichtige Stellen der Stadt Köln in Bearbeitung bei der LDI NRW. 2. Grundsätzlich wird die Korrespondenz in Vermittlungsverfahren nicht zwischen der LDI NRW und dem Datenschutzbeauftragten der Stadt Köln geführt, sondern Auskunftsersuchen werden unmmittelbar an den jeweils zuständigen Fachbereich adressiert. In vereinzelten Fällen mag es in der Vergangenheit durchaus auch in IFG-Fällen zu einem Schriftwechsel zwischen dem Datenschutzbeauftragten der Stadt Köln und mir gekommen sein. Um Ihrem Antrag entsprechen zu können, müsste ich eine Vielzahl an Akten der letzten Jahre auf einen eventuell enthaltenen Schriftwechsel mit dem Datenschutzbeauftragten durchsuchen. Das wäre aber eine Informationsauswertung, die vom Informationszugangsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht mehr umfasst wäre. Ein solcher Anspruch gewährt nur den Zugang auf vorhandene Informationen. Von der Existenz einer/eines IFG-Beauftragten bei der Stadt Köln habe ich keine Kenntnis. Ihr Antrag dahingehend ausgelegt, dass er sich auf die Korrespondenz zwischen mir und dem jeweils zuständigen Fachbereich für den IFG-Antrag bezieht, ist eine Übersendung aus mehreren Gründen problematisch: Da Sie Ihren Antrag zeitlich nicht begrenzt haben, beziehe ich mich exemplarisch auf die vergangenen zwei Jahre. Im Jahr 2020 habe ich in 28 Fällen gegen die Stadt Köln gerichtete Beschwerden auf dem Gebiet des IFG NRW bearbeitet, im Folgejahr waren es 41. Alle diese Fallbearbeitungsakten enthalten zumindest personenbezogene Daten der Antragstellenden, weshalb eine Übermittlung ohne Einwilligung der Betroffenen bzw. Schwärzung nicht erfolgen kann. Überdies müssten allein für diese beiden Jahrgänge alle Akten auf vorhandene Korrespondenz mit der auskunftspflichtigen Stelle durchgesehen werden, da nicht in jedem Fall, in dem ich um Vermittlung gebeten werde, eine Kontaktaufnahme meinerseits mit der Stelle stattfindet. Insgesamt gehe ich bei der Bearbeitung eines solchen Informationszugangsantrags – allein bezogen auf die Akten der beiden vergangenen Jahre – von einem außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand aus, der eine Gebührenforderung nach § 11 IFG NRW in Verbindung mit Tarifstelle 1.3.3 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW in Höhe von 10 – 1000 € nach sich ziehen würde. Sollte diese Auslegung Ihres Antrags zutreffen, bitte ich um entsprechende Konkretisierung und Mitteilung, ob Sie angesichts einer eventuell zu erhebenden Gebühr Ihren Antrag aufrechterhalten. Für diesen Fall teilen Sie mir bitte eine zustellfähige Postadresse mit. Unabhängig davon finden Sie auf der Seite https://fragdenstaat.de/ zahlreiche, an die Stadt Köln adressierte IFG-Anträge, in denen ich vermittelnd tätig (geworden) bin. 3. Bei Verstößen gegen das IFG NRW habe ich nach dessen § 13 Abs. 6 die Möglichkeit, gegenüber der auskunftspflichtigen Stelle eine Beanstandung auszusprechen. Da Ihre Frage ohne Angabe eines zeitlichen Rahmens gestellt ist, teile ich Ihnen mit, dass ich zuletzt im Februar 2020 eine Beanstandung gegenüber der Stadt Köln ausgesprochen habe. Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Bei Rückfragen erreichen Sie mich gerne auch telefonisch unter der u.g. Durchwahl. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]

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AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 29.12.2021 [#236461] Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihr…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
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Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 29.12.2021 [#236461]
Datum
19. Februar 2022 11:19
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort! Ich sehe von weitere Nachfragen ab und betrachte die Anfrage als abgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 236461 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]