Anhörung nach § 34 Abs. 5 BBiSchulO

1. Kriterien, welche vom Schulleiter bei der Entscheidung über Wiederholung bzw. Nicht-Wiederholung einer Kursarbeit anzusetzen sind (bezogen auf § 34 Abs. 5 BBiSchulO)?
2. Ist die Anhörung des Sprechers der Lerngruppe ausreichend, oder müssen auch die Schüler einer Lerngruppe gehört werden?
3. Die Anhörung der Schüler bzw. des Sprechers der Lerngruppe unterblieb. Welche Folgen resultieren daraus?
4. Ist die Wiederholung einer Klausur aus einem anderen Unterrichtsabschnitt zulässig bzw. kann eine Wiederholung der Klausur bei nachgeholter Anhörung im neuen Schulhalbjahr zu einer Änderung einer bereits erteilten Zeugnisnote führen?
5. Entfaltet eine nachgeholte Anhörung gemäß § 34 Abs. 5 BBiSchulo eine heilende Wirkung i.S.d. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG? Ist eine Anhörung i.S.d. § 34 Abs. 5 BBiSchulO gleichzusetzen mit einer Anhörung i.S.d. § 28 VwVfG?

Die Anfrage bezieht sich auf die Qualifikationsphase beruflicher Gymnasien bzw. auf Berufsbildende Schulen.

Vielen Dank.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    20. März 2017
  • Frist
    21. April 2017
  • Ein:e Follower:in
Adrian Roth
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Kriterien, …
An Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
Adrian Roth
Betreff
Anhörung nach § 34 Abs. 5 BBiSchulO [#20743]
Datum
20. März 2017 22:42
An
Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Kriterien, welche vom Schulleiter bei der Entscheidung über Wiederholung bzw. Nicht-Wiederholung einer Kursarbeit anzusetzen sind (bezogen auf § 34 Abs. 5 BBiSchulO)? 2. Ist die Anhörung des Sprechers der Lerngruppe ausreichend, oder müssen auch die Schüler einer Lerngruppe gehört werden? 3. Die Anhörung der Schüler bzw. des Sprechers der Lerngruppe unterblieb. Welche Folgen resultieren daraus? 4. Ist die Wiederholung einer Klausur aus einem anderen Unterrichtsabschnitt zulässig bzw. kann eine Wiederholung der Klausur bei nachgeholter Anhörung im neuen Schulhalbjahr zu einer Änderung einer bereits erteilten Zeugnisnote führen? 5. Entfaltet eine nachgeholte Anhörung gemäß § 34 Abs. 5 BBiSchulo eine heilende Wirkung i.S.d. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG? Ist eine Anhörung i.S.d. § 34 Abs. 5 BBiSchulO gleichzusetzen mit einer Anhörung i.S.d. § 28 VwVfG? Die Anfrage bezieht sich auf die Qualifikationsphase beruflicher Gymnasien bzw. auf Berufsbildende Schulen. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Adrian Roth <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Adrian Roth

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Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz
Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Bezug: Ihre Anfrage vom 20. März 2017 Sehr geehrter Herr Roth, Ihre An…
Von
Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Bezug: Ihre Anfrage vom 20. März 2017
Datum
4. April 2017 13:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Roth, Ihre Anfrage wird mit dem als Anlage beigefügten Brief beantwortet. Mit freundlichen Grüßen