Anhörung nach § 34 Abs. 5 BBiSchulO
1. Kriterien, welche vom Schulleiter bei der Entscheidung über Wiederholung bzw. Nicht-Wiederholung einer Kursarbeit anzusetzen sind (bezogen auf § 34 Abs. 5 BBiSchulO)?
2. Ist die Anhörung des Sprechers der Lerngruppe ausreichend, oder müssen auch die Schüler einer Lerngruppe gehört werden?
3. Die Anhörung der Schüler bzw. des Sprechers der Lerngruppe unterblieb. Welche Folgen resultieren daraus?
4. Ist die Wiederholung einer Klausur aus einem anderen Unterrichtsabschnitt zulässig bzw. kann eine Wiederholung der Klausur bei nachgeholter Anhörung im neuen Schulhalbjahr zu einer Änderung einer bereits erteilten Zeugnisnote führen?
5. Entfaltet eine nachgeholte Anhörung gemäß § 34 Abs. 5 BBiSchulo eine heilende Wirkung i.S.d. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG? Ist eine Anhörung i.S.d. § 34 Abs. 5 BBiSchulO gleichzusetzen mit einer Anhörung i.S.d. § 28 VwVfG?
Die Anfrage bezieht sich auf die Qualifikationsphase beruflicher Gymnasien bzw. auf Berufsbildende Schulen.
Vielen Dank.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum20. März 2017
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21. April 2017
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