Sehr geehrte
mit E-Mail vom 31. März 2015 beantragten Sie auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Zusendung aller Informationen und Dokumente zur Anhörung von Telekommunikations-Unternehmen der Bundesnetzagentur (BNetzA) am 09. August 2013, einschließlich der Kommunikation zwischen Bundeskanzleramt und BNetzA.
Auf ihren Antrag ergeht folgende Entscheidung:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Gründe I.
§ 1 Abs. 1 IFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, wenn und soweit kein gesetzlich normierter Versagungsgrund vorliegt. Ein Anspruch auf Zugang zu den folgend aufgeführten Dokumenten - die als einschlägig im Sinne der Anfrage ermittelt wurden - besteht nicht, da Versagungsgründe im Sinne des IFG vorliegen:
<Tabelle>
1. § 2 Nr. 1 IFG:
Amtlicher Informationen im Sinne des IFG ist gem. § 2 Nr. 1 IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu.
Dokument lfd. Nr. 1 ist ein (Vor-) Entwurf einer Mitarbeiterin des BK-Amtes, der lediglich ihrer eigenen Vorbereitung diente. Dokument lfd. Nr. 2 wurde dieser Mitarbeiterin durch die Bundesnetzagentur lediglich zu ihrer eigenen Information übermittelt. Beide Dokumente waren von vornherein nicht dazu bestimmt, dauerhaft in den Akten des BK-Amtes zu verbleiben. Sie befanden sich lediglich in einer Handakte.
Bei den Dokumenten lfd. Nr. 3 und 4 handelt es sich um Kopien der Dokumente zu lfd. Nr. 1 und 2, die zum Zwecke gefertigt wurden, vorübergehend die Übermittlung von Dokumenten an den 1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages aufgrund des Beweisbeschlusses BK-1 vom 10. April 2014 zu dokumentieren. Das IFG stellt auf bei der Behörde vorhandene amtliche Informationen ab, der Untersuchungsausschuss forderte dagegen nicht nur amtliche Informationen, sondern ging darüber hinaus. Er hat die Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die die Fragestellungen des Untersuchungsauftrags betreffen, angeordnet. Daher waren auch der (Vor-)Entwurf und das Informationsschriftstück davon umfasst. Beide Dokumente wie auch die Kopien sollten und sollen auch nach Abschluss des Untersuchungsausschusses nicht veraktet werden. Eine entsprechende Pflicht besteht nach der Registraturrichtlinie auch nicht. Sie sind damit keine amtlichen Informationen im Sinne des IFG.
Der Zugang wird daher gem. § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG versagt.
2. § 3 Nr. 1 IFG:
Die Dokumente sind nach § 3 Nr. 19 IFG zu versagen. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf ein laufendes gerichtliches, straf-‚ ordnungswidrigkeits- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens haben kann.
Die vorstehend genannten Dokumente liegen dem 1. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages aufgrund des Beweisbeschlusses BK-1 vom 10. April 2014 als Beweismittel vor.
Der Begriff des Verfahrens ist umfassend (BT-Drs. 15/4493, S. 10) und denkbar weit zu verstehen. Schutzgut des § 3 Nr. 19 IFG ist die Rechtspflege und die mit Sanktionsziel durchgeführten Vewvaltungsverfahren und quasigerichtlichen Verfahren. Hierzu gehört auch die Beweiserhebung durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss.
Beweiserhebung und Ablauf eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses folgen dem Verfahren nach der Strafprozessordnung (StPO). Die Vorschriften der StPO finden aufgrund der verfassungsrechtlichen (Art. 44 Abs. 2 GG) sowie der einfachgesetziichen Vorgaben (vgl. insb. §§ 20 ff. PUAG) im Verfahren des Untersuchungsausschusses unmittelbar Anwendung. insoweit sind im Hinblick auf § 3 Nr. 1 g IFG Verfahren im Rahmen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses einem Gerichtsverfahren nach StPO gleichzusetzen. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der lFG-Ausschlussklausel (vgl. Schirmer in: Gersdorf/Paal (Hrsg.), Beck0K lFG, § 3 Rn. 105 f.).
Das vorzeitige Bekanntwerden könnte auf die Durchführung des laufenden Verfahrens nachteilige Auswirkungen haben. Der 1. Untersuchungsausschuss, in dessen Rahmen die Dokumente als Beweismittel vorgelegt wurden, ist noch nicht abgeschlossen. 5 3 Nr. lg lFG soll sicherstellen, dass das laufende Verfahren unter Einhaltung der jeweils einschlägigen Prozessordnungen und unter Wahrung der verfassungsmäßigen Verfahrensrechte der Parteien geführt werden kann. Dies beinhaltet das Recht der Verfahrensbeteiligten - einschließlich der öffentlichen Stellen -‚ ihre prozessualen Rechte gleichberechtigt wahrnehmen zu können. Es schließt auch die Befugnis der Beteiligten ein, im Rahmen derjeweiligen Verfahrensordnungen darüber verfügen zu können, ob und in welchem Umfang sie Dritten Informationen über Gegenstand und Inhalt des von ihnen geführten Verfahrens zugänglich machen (so zutreffend Schirmer, BeckOK IFG, § 3 Nr. 106 m.w.N.). Würde der Inhalt der Dokumente vorzeitig bekannt, bestünde die Gefahr, dass nach einer öffentlichen Diskussion über die Dokumente noch zu ladende Zeugen nicht mehr unbefangen aussagen und die Neutralität der Sachverhaltsaufklärung durch den Ausschuss beeinträchtigt werden könnte. Bis zum Abschluss des Verfahrens ist der Zugang zu den Dokumenten daher nach 5 3 Nr. lg IFG zu versagen.
II.
Mit freundlichen Grüßen