Sehr
Antragsteller/in
ich nehme Bezug auf Ihren Antrag auf Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) vom 06.04.2021, mit dem Sie zum Thema "Selbsttests an den Schulen" anfragen, auf "welcher Wissenschaftlicher Grundlage begründen Sie die Anlasslosen Tests an Grundschulen?"
Wie Sie wissen, ist zwischenzeitlich das “Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ des Bundes (sog. „Notbremse-Gesetz“) in Kraft getreten, das u.a. gesetzlich regelt, dass Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte bei Teilnahme am Präsenzunterricht zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen sind.
Anlässlich der Umsetzung dieser gesetzlichen Verpflichtung gewähre ich Ihnen im Rahmen der dem Ministerium für Bildung (BM) obliegenden Transparenzpflicht gem. §§ 11 i.V.m. 4 LTranspG Zugang zu folgenden verkörperten Informationen:
• Anschreiben an die Eltern und Schulen vom 22.04.2021
• Einsatzkonzept von Antigen Selbsttests an den Schulen vom 22.04.2021
· Datenschutzinformation zu den Selbsttests vom 22.04.2021
· Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für Schulen
Darüber hinaus möchte ich Sie darauf hinweisen, dass über die Homepages des Ministerium für Bildung (
www.bm.rlp.de<
http://www.bm.rlp.de>) bzw. der Landesregierung (
www.corona.rlp.de<
http://www.corona.rlp.de>) die jeweils aktuellen Informationen zum Thema “Selbsttests an den Schulen“ unter dem angefügten Link abrufbar sind:
https://corona.rlp.de/de/selbsttests-...
Mit den regelmäßigen Tests an den Schulen sollen Infektionen ohne Krankheitssymptome frühzeitig erkannt und Infektionsketten unterbrochen werden. Sie ergänzen die bestehenden Abstands- und Hygieneregeln und sollen das Infektionsrisiko an den Schulen weiter minimieren. Das Testkonzept wurde mit den Experten der Universitätsmedizin Mainz unter Einbeziehung der beigefügten Empfehlungen des RKI abgestimmt.
Aus dem neuen „Notbremse-Gesetz“ ergibt sich als Umsetzungspflicht auch für Rheinland-Pfalz, dass Schülerinnen und Schüler nur noch am Präsenzunterricht in der Schule teilnehmen dürfen, wenn sie zweimal pro Woche auf das Coronavirus getestet wurden. In den Schulen findet dafür auch weiterhin zweimal wöchentlich ein Selbsttest statt. Die Testkits stellt das Land den Schulen zur Verfügung. Die Tests bleiben für die Schülerinnen und Schüler kostenlos. Das Gesetz erlaubt auch andere Testnachweise neben den Selbsttests in den Schulen: Auch Testungen in den anerkannten Testzentren und Testeinrichtungen oder bei Ärztinnen und Ärzten sind zulässig. Die Testnachweise dürfen nicht älter als 24 Stunden sein. Die Schulgemeinschaft kann darüber hinaus auch gemeinsam beschließen, dass ausnahmsweise Nachweise von Eltern und Sorgeberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern über Tests, die zuhause unter Verwendung von selbst beschafften Testkits durchgeführt wurden, akzeptiert werden. Ein spezielles Formular, das dafür verwendet werden muss, haben die Schulen erhalten. Auch für diese sog. „qualifizierten Selbstauskünfte“ gilt, dass sie nicht älter als 24 Stunden sein dürfen.
Die gesetzliche Testpflicht aufgrund des „Notbremse-Gesetzes“ wird in den Schulen in Rheinland-Pfalz ab dem 26.04.2021 umgesetzt.
Sollte diese Antwort veröffentlicht werden, möchte ich Sie mit Hinweis auf die Datenschutzgrundverordnung darum bitten, personenbezogene Daten unkenntlich zu machen.
Kosten gemäß § 24 LTranspG werden nicht erhoben.
Mit freundlichen Grüßen