Anmeldung und Bewillung des Schwerpunkteinsatzes zur Durchsetzung des Verweilsverbots auf dem Akademiehof in Ludwigsburg

Die Anmeldung und Bewilligung des Schwerpunkteinsatzes des Polizeipräsidium Ludwigsburg zur Durchsetzung des Verweilverbots auf dem Akademiehof in Ludwigsburg (https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.akademiehof-in-ludwigsburg-platz-wird-an-wochenenden-gesperrt.80faff95-5ebb-47b6-8d22-9b415d1feea4.html)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. Oktober 2021
  • Frist
    20. November 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Anmeldung …
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anmeldung und Bewillung des Schwerpunkteinsatzes zur Durchsetzung des Verweilsverbots auf dem Akademiehof in Ludwigsburg [#231301]
Datum
17. Oktober 2021 14:30
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Anmeldung und Bewilligung des Schwerpunkteinsatzes des Polizeipräsidium Ludwigsburg zur Durchsetzung des Verweilverbots auf dem Akademiehof in Ludwigsburg (https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.akademiehof-in-ludwigsburg-platz-wird-an-wochenenden-gesperrt.80faff95-5ebb-47b6-8d22-9b415d1feea4.html)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231301 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231301/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr [geschwärzt], Ihre Anfrage vom 17. Oktober 2021 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle z…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Anmeldung und Bewillung des Schwerpunkteinsatzes zur Durchsetzung des Verweilsverbots auf dem Akademiehof in Ludwigsburg [#231301]
Datum
18. Oktober 2021 15:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], Ihre Anfrage vom 17. Oktober 2021 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Abteilung 1 Personal, Finanzen, Organisation, Dienstrecht Referat 15 Organisation Willy-Brandt-Straße 41 70173 Stuttgart [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) <[geschwärzt]> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Anmeldung und Bewilligung des Schwerpunkteinsatzes zur Durchsetzung des Verweilverbots auf dem Akademiehof in Ludw…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
Anmeldung und Bewilligung des Schwerpunkteinsatzes zur Durchsetzung des Verweilverbots auf dem Akademiehof in Ludwigsburg [#231301] - hier: Ablehnung
Datum
4. November 2021 06:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in auf Ihren u. s. Antrag vom 17. Oktober 2021 ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Begründung: Zu 1.: Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem LIFG. Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, die angefragten Informationen unterliegen gemäß § 2 LIFG nicht dem Anspruch, das Bekanntwerden der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die in § 4 LIFG genannten öffentlichen Belange und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund nach § 9 LIFG vor. Sie begehren die „Übersendung der Anmeldung und Bewilligung des Schwerpunkteinsatzes des Polizeipräsidium Ludwigsburg zur Durchsetzung des Verweilverbots auf dem Akademiehof in Ludwigsburg“. Damit beziehen sie sich auf Dokumente, die unter anderem konkrete taktische Maßnahmen, Einsatzzeiten oder genaue Kräfteumfänge polizeilicher Maßnahmen beinhalten. Das Bekanntwerden dieser Informationen kann dazu führen, dass polizeiliche Maßnahmen künftig umgangen werden oder weniger wirksam sind. Dies kann zu nachteiligen Auswirkungen auf die Belange der öffentlichen Sicherheit führen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG liegt damit ein Ablehnungsgrund vor, die Beantwortung der Frage ist somit ausgeschlossen. Gemäß § 9 Abs. 2 LIFG wird mitgeteilt, dass der gewünschte Informationszugang auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich ist Das ergänzend von Ihnen als Anspruchsgrundlage benannte Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), das ebenfalls benannte Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) und das Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) sind im Falle der angefragten Informationen nicht einschlägig, da es sich dabei weder um Umweltinformationen noch um Verbraucherinformationen im Sinne der beiden Gesetze handelt. Zu 2.: Die Gebührenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Anmeldung und Bewillung des Schwerpunkteinsatzes zur Durchsetzung des Verweilsverbots auf dem Akademiehof in Ludwigsburg“ [#231301]
Datum
4. November 2021 19:26
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/231301/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Behörde den Zugang gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG rechtswidrig und in rechtsverletztender Weise ablehnt. § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG bestimmt: "Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf [...] die Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit[...]". Die Behörde schreibt: "Damit beziehen sie sich auf Dokumente, die unter anderem konkrete taktische Maßnahmen, Einsatzzeiten oder genaue Kräfteumfänge polizeilicher Maßnahmen beinhalten." Die Formulierung "unter anderem" zeigt klar auf, dass es weitere Dokumente oder Teile von Dokumenten gibt, die nicht von diesem Ausschlussgrund erfasst sind. § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG schließt den Informationszugang jedoch nur "soweit" aus, wie nachteilige Auswirkungen eintreten können. Ferner verwendet die Behörde nur Textbausteine, um die negativen Auswirkungen zu begründen. "Das Bekanntwerden dieser Informationen kann dazu führen, dass polizeiliche Maßnahmen künftig umgangen werden oder weniger wirksam sind. Dies kann zu nachteiligen Auswirkungen auf die Belange der öffentlichen Sicherheit führen." Hierbei handelt es sich nicht um die nach § 39 Abs. 1 S. 2 LVwVfG vorgeschriebene Begründung. Diese muss die "tatsächlichen und rechtlichen Gründe" enthalten. Ermessensentscheidungen sollen zudem die Gesichtspunkte erkennbar sein, von denen sich die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens hat leiten lassen. Außerdem gibt die Behörde gemäß § 9 Abs. 2 LIFG an, dass der Zugang auch in Zukunft nicht möglich sei. Dass die infrage stehenden "konkrete[n]taktische Maßnahmen, Einsatzzeiten oder genaue Kräfteumfänge polizeilicher Maßnahmen" bereits innerhalb weniger Monate obsolet sein dürften, ist auch für einen objektiven Betrachter offensichtlich. Polizeiliche Maßnahmen sind immer lageangepasst und werden damit fast ausschließlich nur einmalig in dieser Form angewandt. Überdies gibt die Behörde an, dass das UVwG und das UIG nicht anwendbar sind. Die nach § 39 Abs. 1 S. 2 LVwVfG erforderlichen "tatsächlichen und rechtlichen Gründe" sind nicht ersichtlich. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist es allgemein bekannt, dass bei polizeilichen Maßnahmen in einer Vielzahl von Fällen PKW betrieben werden. Diese haben zweifelsohne Auswirkungen auf die Umwelt und somit können Umweltinformationen vorliegen. Das gleiche gilt für weitere Einsatzmittel wie Pfefferspray oder ähnliches. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 231301.pdf Anfragenr: 231301 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231301/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Anmeldung und Bewillung des Schwerpunkteinsatzes zur Durchsetzung des Verweilsverbots auf dem Akademiehof in Ludwigsburg“ [#231301]
Datum
4. November 2021 19:26
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Wird Ihr Anliegen zwischenzeitlich anderweitig beantwortet oder Ihrer Beschwerde abgeholfen, bitten wir um eine Mitteilung an uns. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Poststelle Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] (+[geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] (+[geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]

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