Anonymisierte Datensätze der Begleiterhebung zur Anwendung von Cannabisarzneimitteln

Die anonymisierten Datensätze der Begleiterhebung zur Anwendung von Cannabisarzneimitteln.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    3. Mai 2022
  • Frist
    8. Juni 2022
  • 2 Follower:innen
Micha Greif
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die anonymisierte…
An Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Details
Von
Micha Greif
Betreff
Anonymisierte Datensätze der Begleiterhebung zur Anwendung von Cannabisarzneimitteln [#248220]
Datum
3. Mai 2022 19:36
An
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die anonymisierten Datensätze der Begleiterhebung zur Anwendung von Cannabisarzneimitteln.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Micha Greif Anfragenr: 248220 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248220/ Postanschrift Micha Greif << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Micha Greif
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
GZ 1273-(BfArM) IFG-Anfragen 2022#0023-IFG, Hr. Greif, Cannabisarzneimittel#0004 Antwort Sehr geehrter Herr Greif,…
Von
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Betreff
GZ 1273-(BfArM) IFG-Anfragen 2022#0023-IFG, Hr. Greif, Cannabisarzneimittel#0004 Antwort
Datum
23. Mai 2022 14:01
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
564,0 KB
Sehr geehrter Herr Greif, bitte beachten Sie das beiliegende Dokument. Mit freundlichen Grüßen
Micha Greif
AW: GZ 1273-(BfArM) IFG-Anfragen 2022#0023-IFG, Hr. Greif, Cannabisarzneimittel#0004 Antwort [#248220] Sehr <&l…
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Von
Micha Greif
Betreff
AW: GZ 1273-(BfArM) IFG-Anfragen 2022#0023-IFG, Hr. Greif, Cannabisarzneimittel#0004 Antwort [#248220]
Datum
23. Mai 2022 17:13
An
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort vom 17.05.2022. Darin verweisen Sie auf die Veröffentlichung einer Zwischenauswertung und auf eine noch kommende Auswertung für das Jahr 2021/22. Meine Anfrage bezieht sich jedoch nicht auf die Auswertungen der Datensätze, sondern auf die Datensätze selbst, auf denen die Auswertung basiert. Ich bitte um Zusendung dieser Datensätze in anomysierter Form, bevorzugt als Datei per E-Mail. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Micha Greif Anfragenr: 248220 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248220/
Micha Greif
AW: GZ 1273-(BfArM) IFG-Anfragen 2022#0023-IFG, Hr. Greif, Cannabisarzneimittel#0004 Antwort [#248220] Sehr <&l…
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Von
Micha Greif
Betreff
AW: GZ 1273-(BfArM) IFG-Anfragen 2022#0023-IFG, Hr. Greif, Cannabisarzneimittel#0004 Antwort [#248220]
Datum
23. Juni 2022 18:21
An
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> sehr geehrte Damen und Herren, zu meiner IFG-Anfrage vom 03.05.2022 bitte ich um Antwort auf meine Nachricht vom 23.05.2022. Für den Fall der Ablehnung meiner Anfrage bitte ich um Zusendung eines rechtsmittelfähigen Bescheids. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Micha Greif
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
GZ 1273-(BfArM) IFG-Anfragen 2022#0023-IFG, Hr. Greif, Cannabisarzneimittel#0007 Gebührenhinweis Sehr geehrter Gre…
Von
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Betreff
GZ 1273-(BfArM) IFG-Anfragen 2022#0023-IFG, Hr. Greif, Cannabisarzneimittel#0007 Gebührenhinweis
Datum
13. Juli 2022 14:25
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
667,6 KB
Sehr geehrter Greif, bitte beachten Sie das beiliegende Dokument. Mit freundlichen Grüßen
Micha Greif
AW: GZ 1273-(BfArM) IFG-Anfragen 2022#0023-IFG, Hr. Greif, Cannabisarzneimittel#0007 Gebührenhinweis [#248220] Ihr…
An Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Details
Von
Micha Greif
Betreff
AW: GZ 1273-(BfArM) IFG-Anfragen 2022#0023-IFG, Hr. Greif, Cannabisarzneimittel#0007 Gebührenhinweis [#248220]
Datum
14. Juli 2022 18:24
An
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Zeichen: Z161.06-2022-23772 IFG 2022#0023 Sehr << Anrede >> wie gewünscht teile ich hiermit mit, dass ich einer etwaigen Gebührenübernahme zustimme. Mit freundlichen Grüßen Micha Greif Anfragenr: 248220 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248220/ Postanschrift Micha Greif << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
GZ 1273-(BfArM) IFG-Anfragen 2022#0023-IFG, Hr. Greif, Cannabisarzneimittel#0010 Antwort Sehr geehrter Herr Greif,…
Von
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Betreff
GZ 1273-(BfArM) IFG-Anfragen 2022#0023-IFG, Hr. Greif, Cannabisarzneimittel#0010 Antwort
Datum
25. Juli 2022 10:31
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,1 MB
Sehr geehrter Herr Greif, bitte beachten Sie das beiliegende Dokument. Mit freundlichen Grüßen
Micha Greif
AW: GZ 1273-(BfArM) IFG-Anfragen 2022#0023-IFG, Hr. Greif, Cannabisarzneimittel#0010 Antwort [#248220]
Sehr <&l…
An Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Details
Von
Micha Greif
Betreff
AW: GZ 1273-(BfArM) IFG-Anfragen 2022#0023-IFG, Hr. Greif, Cannabisarzneimittel#0010 Antwort [#248220]
Datum
8. August 2022 16:02
An
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.07.2022 ein. Begründung: Angesichts der Tatsache, dass die angefragten Daten bereits in anonymsierter Form vorliegen, ist der Schutz personenbezogener Daten m. E. gewährleistet. §31 Abs. 6 Satz 7 SGB V stellt zudem m. E. keinen Ausschlusstatbestand dar. Mit der darin getroffenen Regelung wollte der Gesetzgeber gemäß dem Bundestagsantrag (Drucksache 18/8965 vom 28.06.2016, S. 32) "möglichst umfassende Erkenntnisse über die Wirkung von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu gewinnen". Es ist somit m. E. im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Daten der Öffentlichkeit und somit der Scientific Community zur Verfügung gestellt werde, damit die Erkenntnisse aus den vorliegenden Daten maximiert werden können. Ohne weitere Kosten können die bereits erhobenen Daten somit für weitere Forschungs- und Recherchearbeiten genutzt werden. Sollte hier ein Zwang zur Geheimhaltung aufgrund der Ausnahmen des IFG bestehen, so bitte ich darum, die entsprechenden Paragrafen konkret zu benennen. Sofern Ihre bisherige Ablehnung so zu verstehen sein sollte, dass das IFG gar nicht zur Anwendung kommen solle, so verweise ich auf den Kommentar von Prof. Dr. Friedrich Schoch in "IFG Informationsfreiheitsgesetz", 2. Auflage, § 1 Rn. 379: "Soweit das Fachrecht Geheimhaltungsvorschriften, Verschwiegenheitspflichten u.ä. normiert, wird im Schrifttum in Betracht gezogen, dass die Anwendung des IFG ausscheiden könnte. Die einschlägigen Regelungen betreffen z.B. die Verschwiegenheitspflicht der bei der BaFin Beschäftigten (§ 9 KWG, § 8 WpHG), die Schweigepflicht der im Dienste der Deutschen Bundesbank stehenden Personen (§ 32 BBankG), die Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch die Kartellbehörde (§ 72 Abs. 2 GWB) und die Vergabekammer (§ 111 Abs. 2 GWB) oder das Steuergeheimnis (§ 30 AO). Derartige Vorschriften mögen im konkreten Fall dem Anspruch auf Informationszugang entgegenstehen (vgl. z.B. § 3 Nr. 4, § 6 Satz 2), sie sind selbst aber keine „anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen“ i.S.d. § 1 Abs. 3, da Regelungsgegenstand jener Geheimhaltungsvorschriften (Rn. 379) ein Informationszugangsanspruch gar nicht ist. Folglich kann von ihnen keine Sperrwirkung ausgehen. Deshalb sind z.B. auch die Geheimhaltungsvorschriften der §§ 35 Abs. 1 S. 2, 91 Abs. 7 S. 7 SGB V keine (vorrangigen) Informationszugangsregelungen i.S.d. § 1 Abs. 3 IFG. Dasselbe gilt für die Datenschutzregelung des § 21 Abs. 3 KHEntG und die Vertraulichkeitsbestimmung des § 17b Abs. 2 S. 8 Hs. 2 KHG." Mit freundlichen Grüßen Micha Greif
Micha Greif
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bu…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Micha Greif
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Anonymisierte Datensätze der Begleiterhebung zur Anwendung von Cannabisarzneimitteln“ [#248220]
Datum
8. August 2022 16:07
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/248220/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil: - Die Daten bereits in anonymisierter Form vorliegen und der Schutz personenbezogener Daten somit gewährleistet ist - Kein Ausschlusstatbestand nach dem IFG benannt wurde und m. E. das IFG auch hier zur Anwendung kommen sollte - Die Formulierung im SGB nicht eindeutig als Ausschlusstatbestand formuliert ist - Es im Sinne des Gesetzgebers ist, "möglichst umfassende Erkenntnisse über die Wirkung von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu gewinnen" (Zitat aus Drucksache 18/8965 vom 28.06.2016, S. 32). Es ist somit m. E. im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Daten der Öffentlichkeit und somit der Scientific Community zur Verfügung gestellt werde, damit die Erkenntnisse aus den vorliegenden Daten maximiert werden können. Ohne weitere Kosten können die bereits erhobenen Daten somit für weitere Forschungs- und Recherchearbeiten genutzt werden. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Micha Greif Anhänge: - 248220.pdf - 2022-05-23_1-antwort.pdf - 2022-07-13_1-gebhrenhinweis.pdf - 2022-07-25_1-antwort.pdf Anfragenr: 248220 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248220/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IFG-721/004 II#0564 Sehr geehrter He…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Fwd: Vermittlung bei Anfrage „Anonymisierte Datensätze der Begleiterhebung zur Anwendung von Cannabisarzneimitteln“ [#248220] # IFG-721/004 II#0564
Datum
9. August 2022 13:01
Status
Warte auf Antwort
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IFG-721/004 II#0564 Sehr geehrter Herr Greif, angefügtes Schreiben übersende ich zu Ihrer Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
30. August 2022 09:00
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Micha Greif
Sehr << Anrede >> danke für die Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme. Angesichts der Tatsache, da…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Micha Greif
Betreff
AW: Ihre Bitte um Vermittlung bei Ihrer Anfrage „Anonymisierte Datensätze der Begleiterhebung zur Anwendung von Cannabisarzneimitteln“ [#248220]) # IFG-721/004 II#0564 [#248220]
Datum
9. September 2022 11:57
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wird verschickt...
Sehr << Anrede >> danke für die Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme. Angesichts der Tatsache, dass die angefragten Daten bereits in anonymisierter Form vorliegen, ist der Schutz personenbezogener Daten m. E. gewährleistet. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sollte durch die bereits erfolgte Anonymisierung der Daten sowie die zuvor bereits erfolgte Information zur Datenerhebung ausreichende gewährleistet sein. §31 Abs. 6 Satz 7 SGB V stellt zudem m. E. keinen Ausschlusstatbestand dar. Da ein Weitergabeverbot der anonymisierten Datensätze nicht geeignet ist, der vom Gesetzgeber erwünschten Forschung mit dem Ziel “möglichst umfassende Erkenntnisse über die Wirkung von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu gewinnen” (Zitat aus Drucksache 18/8965 vom 28.06.2016, S. 32) Rechnung zu tragen, erhebt sich die Frage, ob ein solches Verbot verfassungswidrig wäre und ob es überhaupt der Forschungszweckbindung widerspreche, wenn die bereits anonymisierten Datensätze auch anderen Forschenden zur Verfügung gestellt wird. Es ist bekannt, dass es eine Ergebnisveröffentlichung seitens des BfArM gibt. Es ist auch bekannt, dass oftmals aus gleichen Basisdaten unterschiedliche Ergebnisse von unterschiedlichen Forschenden interpretiert werden können. Zudem erhöht es die wissenschaftlicher Arbeit, wenn Validität und Objektivität durch die Scientific Community überprüft werden können. Es ist m. E. somit im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Daten zur Verfügung gestellt werden, damit die Erkenntnisse aus den vorliegenden Daten maximiert werden können. Ohne weitere staatliche Kosten können die bereits erhobenen Daten somit für weitere Forschungs- und Recherchearbeiten genutzt werden. Die Weitergabe der Rohdaten entspräche somit der zitierten Intention des zugrundeliegenden Gesetzes. Es wurde kein Ausschlussgrund nach dem IFG benannt. Zur Ansicht der Behörde, dass das IFG gar nicht zur Anwendung kommen solle, verweise ich auf den Kommentar von Prof. Dr. Friedrich Schoch in "IFG Informationsfreiheitsgesetz", 2. Auflage, § 1 Rn. 379: "Soweit das Fachrecht Geheimhaltungsvorschriften, Verschwiegenheitspflichten u.ä. normiert, wird im Schrifttum in Betracht gezogen, dass die Anwendung des IFG ausscheiden könnte. Die einschlägigen Regelungen betreffen z.B. die Verschwiegenheitspflicht der bei der BaFin Beschäftigten (§ 9 KWG, § 8 WpHG), die Schweigepflicht der im Dienste der Deutschen Bundesbank stehenden Personen (§ 32 BBankG), die Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch die Kartellbehörde (§ 72 Abs. 2 GWB) und die Vergabekammer (§ 111 Abs. 2 GWB) oder das Steuergeheimnis (§ 30 AO). Derartige Vorschriften mögen im konkreten Fall dem Anspruch auf Informationszugang entgegenstehen (vgl. z.B. § 3 Nr. 4, § 6 Satz 2), sie sind selbst aber keine „anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen“ i.S.d. § 1 Abs. 3, da Regelungsgegenstand jener Geheimhaltungsvorschriften (Rn. 379) ein Informationszugangsanspruch gar nicht ist. Folglich kann von ihnen keine Sperrwirkung ausgehen. Deshalb sind z.B. auch die Geheimhaltungsvorschriften der §§ 35 Abs. 1 S. 2, 91 Abs. 7 S. 7 SGB V keine (vorrangigen) Informationszugangsregelungen i.S.d. § 1 Abs. 3 IFG. Dasselbe gilt für die Datenschutzregelung des § 21 Abs. 3 KHEntG und die Vertraulichkeitsbestimmung des § 17b Abs. 2 S. 8 Hs. 2 KHG." Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Arbeit und verbleibe mit freundlichen Grüßen Micha Greif Anfragenr: 248220 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248220/ Postanschrift Micha Greif << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: IFG-721/004 II#0564 Sehr…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Bitte um Vermittlung bei Ihrer Anfrage „Anonymisierte Datensätze der Begleiterhebung zur Anwendung von Cannabisarzneimitteln“ [#248220]) # IFG-721/004 II#0564
Datum
14. September 2022 13:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: IFG-721/004 II#0564 Sehr geehrter Herr Greif, in oben genannter Angelegenheit erhalten Sie beiliegendes Schreiben. Mit freundlichen Grüßen
Micha Greif
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre ausführliche Erklärung. Sie schreiben, dass es auf die Ident…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Micha Greif
Betreff
AW: Ihre Bitte um Vermittlung bei Ihrer Anfrage „Anonymisierte Datensätze der Begleiterhebung zur Anwendung von Cannabisarzneimitteln“ [#248220]) # IFG-721/004 II#0564 [#248220]
Datum
15. September 2022 12:49
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre ausführliche Erklärung. Sie schreiben, dass es auf die Identifizierbarkeit der Personen ankomme. M. E. ist die Identifzierbarkeit der Beteiligten Personen auf Basis der verwendeten Daten (keine Namen, keine Adressen, keine Gebursdaten [außer Altersangabe], keine Fotos, keine Ausweisangaben etc.) nicht möglich. Bezüglich des Aspekts der erforderlichen Einwilligung zur Datenweitergabe halte ich fest, dass hierzu ein Informationsblatt (siehe www.kbv.de/media/sp/Infoblatt_Patienten_Cannabis.pdf) an die Patientinnen und Patienten ausgehändigt wird, wodurch die Rechte der Beteiligten für die Begleiterhebung als ausreichend gewahrt eingestuft werden. Abschließend bitte ich noch um Zusendung der Stellungnahme der Behörde. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Micha Greif Anfragenr: 248220 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248220/ Postanschrift Micha Greif << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ihr IFG-Antrag vom 15.09.2022 # IFG-780/010 II#0975 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informations…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihr IFG-Antrag vom 15.09.2022 # IFG-780/010 II#0975
Datum
23. September 2022 10:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. IFG-780/010 II#0975 Sehr geehrter Herr Greif, in oben genannter Angelegenheit erhalten Sie beiliegendes Schreiben. Mit freundlichen Grüßen
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Ihr Widerspruch vom 08. August 2022 gegen unseren Bescheid vom 21.07.2022 bzgl. Ihres Auskunftsbegehrens zu "…
Von
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Betreff
Z161.09-2022-40637 | Ihr Widerspruch vom 08.08.2022 zu GZ 1273-(BfArM) IFG-Anfragen 2022#0023-IFG | Anonymisierte Datensätze der Begleiterhebung zur Anwendung von Cannabisarzneimitteln [#248220]
Datum
10. November 2022 14:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihr Widerspruch vom 08. August 2022 gegen unseren Bescheid vom 21.07.2022 bzgl. Ihres Auskunftsbegehrens zu "Anonymisierte Datensätze der Begleiterhebung zur Anwendung von Cannabisarzneimitteln [#248220]", Geschäftszeichen: Z161.06-2022-23772 Sehr geehrter Herr Greif, bitte beachten Sie das anliegende Dokument in oben genannter Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen

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Micha Greif
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 10.11.2022. Hiermit ziehe ich meinen Widerspruch …
An Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Details
Von
Micha Greif
Betreff
AW: Z161.09-2022-40637 | Ihr Widerspruch vom 08.08.2022 zu GZ 1273-(BfArM) IFG-Anfragen 2022#0023-IFG | Anonymisierte Datensätze der Begleiterhebung zur Anwendung von Cannabisarzneimitteln [#248220]
Datum
24. November 2022 11:22
An
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 10.11.2022. Hiermit ziehe ich meinen Widerspruch zurück. Mit freundlichen Grüßen Micha Greif Anfragenr: 248220 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248220/ Postanschrift Micha Greif << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>