Anonymisierte Standbilder aller Überwachungskameras am Alten Messplatz

Antrag nach dem LIFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Anonymisierte Standbilder (bei Tageslicht) aller Überwachungskameras am Alten Messplatz (Mannheim-Neckarstadt), auf denen sich der Aufnahmebereich erkennen lässt. Im Falle der PTZ-Kameras bitte ich um mehrere Bilder, die das komplette Sichtfeld erkennen lassen.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG).

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    20. November 2018
  • Frist
    20. Dezember 2018
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Anonymisierte Standbild…
An Polizeipräsidium Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anonymisierte Standbilder aller Überwachungskameras am Alten Messplatz [#34782]
Datum
20. November 2018 11:28
An
Polizeipräsidium Mannheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Anonymisierte Standbilder (bei Tageslicht) aller Überwachungskameras am Alten Messplatz (Mannheim-Neckarstadt), auf denen sich der Aufnahmebereich erkennen lässt. Im Falle der PTZ-Kameras bitte ich um mehrere Bilder, die das komplette Sichtfeld erkennen lassen. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG). Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Polizeipräsidium Mannheim
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres u a. Schreibens beim PP Mannheim. Freu…
Von
Polizeipräsidium Mannheim
Betreff
AW: Anonymisierte Standbilder aller Überwachungskameras am Alten Messplatz [#34782]
Datum
20. November 2018 14:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres u a. Schreibens beim PP Mannheim. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, in 5 Tagen läuft die gesetzliche Monatsfrist zur Beantwortung meiner Informationsf…
An Polizeipräsidium Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anonymisierte Standbilder aller Überwachungskameras am Alten Messplatz [#34782]
Datum
15. Dezember 2018 00:43
An
Polizeipräsidium Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, in 5 Tagen läuft die gesetzliche Monatsfrist zur Beantwortung meiner Informationsfreiheitsanfrage "Anonymisierte Standbilder aller Überwachungskameras am Alten Messplatz [#34782]" aus. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34782 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anonymisierte Standbilder aller Überwachungska…
An Polizeipräsidium Mannheim Details
Von
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Betreff
AW: Anonymisierte Standbilder aller Überwachungskameras am Alten Messplatz [#34782]
Datum
21. Dezember 2018 12:37
An
Polizeipräsidium Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anonymisierte Standbilder aller Überwachungskameras am Alten Messplatz“ vom 20.11.2018 (#34782) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34782 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anonymisierte Standbilder aller Überwachungska…
An Polizeipräsidium Mannheim Details
Von
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Betreff
AW: Anonymisierte Standbilder aller Überwachungskameras am Alten Messplatz [#34782]
Datum
27. Dezember 2018 21:30
An
Polizeipräsidium Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anonymisierte Standbilder aller Überwachungskameras am Alten Messplatz“ vom 20.11.2018 (#34782) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 8 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34782 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Polizeipräsidium Mannheim
Sehr geehrtAntragsteller/in Wir bitten die Verzögerung zu entschuldigen. Ihre Anfrage ist in Bearbeitung. Leider…
Von
Polizeipräsidium Mannheim
Betreff
AW: Anonymisierte Standbilder aller Überwachungskameras am Alten Messplatz [#34782]
Datum
28. Dezember 2018 14:26
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Wir bitten die Verzögerung zu entschuldigen. Ihre Anfrage ist in Bearbeitung. Leider sind alle beteiligten Kollegen nicht im Hause. Ich werde mich nächste Woche der Angelegenheit annehmen. Bis dahin verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Mannheim
Sehr geehrtAntragsteller/in als Anlage übersende ich Ihnen das Antwortschreiben des PP Mannheim zu Ihrer Anfrage …
Von
Polizeipräsidium Mannheim
Betreff
Ihre Anfrage "Anonymisierte Standbilder aller Überwachungskameras am Alten Messplatz"; hier: Antwortschreiben des PP MAnnheim
Datum
4. Januar 2019 11:01
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
2,1 MB
Sehr geehrtAntragsteller/in als Anlage übersende ich Ihnen das Antwortschreiben des PP Mannheim zu Ihrer Anfrage vom 20. November 2018. Wir bitten die Verspätung nochmals zu entschuldigen; dies Mail hätte schon gesendet werden müssen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
(Per Fax) Widerspruch / Ihr Zeichen: PP MA 0221.4 Herr _________ Ihr Zeichen: PP MA 0221.4 Herr _________ Sehr g…
An Polizeipräsidium Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
(Per Fax) Widerspruch / Ihr Zeichen: PP MA 0221.4 Herr _________
Datum
17. Januar 2019
An
Polizeipräsidium Mannheim
Status
Ihr Zeichen: PP MA 0221.4 Herr _________ Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrem Bescheid vom 19.12.2018, welcher mir erst am 04.01.2019 zuging, berufen Sie sich auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG BW und führen aus, dass nicht auszuschließen sei, dass durch die „gewünschten Detailinformationen” „sensible Informationen über polizeitaktische Vorgehensweisen gewonnen werden” könnten. Die Polizeitaktik ist in diesem Fall jedoch auch unabhängig vom detaillierten Wissen über den überwachten Bereich leicht nachzuvollziehen: Sieht ein Beamter etwas Verdächtiges auf den Bildschirmen, schickt er eine der Situation angemessene Anzahl an Streifenwagen. Zweck der Videoüberwachung soll die Prävention von Straftaten im überwachten Bereich sein. Der Bereich ändert sich nicht dadurch, dass dieser bekannt wird. Straftäter werden den Bereich nicht auf den Zentimeter genau vermeiden. Ausweislich den Aussagen der verantwortlichen Behördenleiter (Polizeipräsident Köber, Sicherheitsdezernent Specht) ist das erklärte Ziel, dass allgemein bekannt ist, welcher Bereich überwacht wird, weshalb der Bereich auch deutlich mit Hinweisschildern ausgewiesen ist. Eine „Berechenbarkeit der Videokameras” besteht darüberhinaus bereits aufgrund der Sichtbarkeit der Kameras, der Spezifikationen üblicher Überwachungstechnik und der Beschilderung. Offensichtlich ein gewollter Effekt, denn Kriminelle sollen auch präventiv abgeschreckt werden. Die Argumentation, dass die gewünschten Informationen – deren Bekanntwerden angeblich die Maßnahme gefährdet – auf anderem Weg, nämlich durch die Inaugenscheinnahme durch Pressevertreter, schon der Öffentlichkeit verfügbar gemacht wurde, ist ein Widerspruch in sich. Ihrer Behauptung, dass mir die begehrten Informationen bereits vorlägen, widerspreche ich ausdrücklich. Es ist richtig, dass ich als Wortberichterstatter bei der Pressekonferenz anwesend war, allerdings erschien mein Fotograf an diesem Morgen nicht, so dass mir eben kein solches Bildmaterial vorliegt. Ich selbst hatte für diesen Zweck keine taugliche Kamera dabei, da ich mich auf meinen Fotografen verließ. Außerdem wurde ich aufgrund des großen Medienandrangs und des engen Zeitrahmens aus dem Raum gebeten, bevor ich mir jede Kameraeinstellung in dem notwendigen Maße anschauen konnte. Wenn mir die begehrte Information bereits vorläge, bräuchte ich diesen Antrag nicht zu stellen. Ich halte deshalb an meinem Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) vom 20. November 2018 fest. Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Mannheim
Bescheid des PP Mannheim vom 19.12.2019 / Ihr Widerspruch vom 17.01.2019 / hier: Anhörung Ihr Antrag nach dem Land…
Von
Polizeipräsidium Mannheim
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid des PP Mannheim vom 19.12.2019 / Ihr Widerspruch vom 17.01.2019 / hier: Anhörung
Datum
8. Februar 2019
Status
Warte auf Antwort
Ihr Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg "Übersendung von anonymisierten Standbildern aller Überwachungskameras am Alten Messplatz" vom 20.11.2019 Bescheid des PP Mannheim vom 19.12.2019 - Ihr Widerspruch vom 17.01.2019 hier: Anhörung Sehr geehrtAntragsteller/in ihr Widerspruch ist am 17.01.2019 beim Polizeipräsidium Mannheim eingegangen. Das Widerspruchsverfahren wird hier unter dem Aktenzeichen LIFG-01/2019 geführt. Nach einer ersten summarischen Prüfung der Sach- und Aktenlage beabsichtigen wir, Ihrem Widerspruch nicht stattzugeben. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG BW) ist ein Informationszugang zu versagen, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Belange der öffentlichen Sicherheit haben kann. Gemäß § 21 Abs. 3 Polizeigesetz Baden-Württemberg können an öffentlich zugänglichen Orten Bildaufzeichnungen angefertigt werden, wenn sich die Kriminalitätsbelastung dort von der des Gemeindegebiets deutlich abhebt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch künftig mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist. Es ist zutreffend, dass es sich bei der Videobeobachtung um eine präventive Maßnahme der Gefahrenabwehr handelt. Die Videobeobachtung ist insoweit eine geeignete Maßnahme, um drohende Straftaten abzuwehren und die Polizei in die Lage zu versetzen, im Falle der drohenden Begehung einer Straftat an dem videoüberwachten Kriminalitätsschwerpunkt schnell und wirksam einzugreifen. Relevante Ereignisse können am Bildschirm durch einen Polizeibeamten frühzeitig erkannt und bewertet werden und Interventionszeiten, beispielsweise vom Beauftragen einer Polizeistreife bis zum Eintreffen der Streife an der maßgeblichen Örtlichkeit, erheblich verkürzt werden. Darüber hinaus kann die Videoüberwachung zur Aufklärung von Straftaten beitragen. Um den datenschutzrechtlich erforderlichen Transparenz- und Informationspflichten nachzukommen, wurde der Alte Messplatz durch Hinweisschilder entsprechend gekennzeichnet. Die von Ihnen erwähnte Pressekonferenz, auf welcher Bildschirmarbeitsplätze und somit auch einzelne Kamerasequenzen in Augenschein genommen werden konnten, diente ebenfalls dazu, dem Grundsatz nach Transparenz gerecht zu werden und Medienvertreter und damit die Bürgerschaft über die Videoüberwachung zu informieren. Eine flüchtige und momentane Inaugenscheinnahme von Kamerasequenzen während einer Pressekonferenz steht meines Erachtens in keinem Widerspruch zu Ihrem nicht entsprochenen Informationsbegehren nach detaillierten, im Falle der PTZ-Kameras sogar mehreren, das komplette Sichtfeld erkennenden Standbildern in elektronischer Form, die ggf. technisch bearbeitet werden können. Eine Preisgabe von Qualität der Aufzeichnungen, des Sichtfeldes und des Aufnahmebereiches der auf dem Alten Messplatz installierten Kameras - durch Überlassen der begehrten Standbilder - fallen unter den Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Nr. 2; bei Bekanntgabe der detaillierten Daten ist nicht auszuschließen, dass sensible Daten über polizeitaktische Vorgehensweisen beim Einsatz der Videobeobachtung gewonnen werden können, was nachteilige Auswirkungen auf die Belange der öffentlichen Sicherheit haben kann. Wir möchten Ihnen hiermit nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22.02.2019 einräumen, schriftlich Ihre Widerspruchsbegründung zu ergänzen oder Ihren Widerspruch schriftlich zurückzuziehen. Nach Ablauf der gesetzten Frist wird über den Widerspruch nach derzeitiger Sach- und Aktenlage zu entscheiden sein. Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass eine formelle Widerspruchsbescheidung seinerseits gebührenpflichtig ist, sofern Ihr Widerspruch ganz oder teilweise zurückgewiesen wird. Für Fragen stehe ich Ihnen gerne unter der obengenannten Telefonnummer zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Zeichen: LIFG-01/2019 [#34782] Sehr geehrte Damen und Herren, bei meiner Informationsfreiheitsanfrage „Anonym…
An Polizeipräsidium Mannheim Details
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Betreff
Ihr Zeichen: LIFG-01/2019 [#34782]
Datum
16. Februar 2019 13:42
An
Polizeipräsidium Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bei meiner Informationsfreiheitsanfrage „Anonymisierte Standbilder aller Überwachungskameras am Alten Messplatz“ vom 20.11.2018 (#34782) haben Sie mir eine Frist zur Stellungnahme bis zum 22.02.2019 eingeräumt. Ich möchte Sie bitten, mir vor der gebührenpflichtigen Bescheidung eine Fristverlängerung bis zum 22.03.2019 zu gewähren. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34782 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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AW: Ihr Zeichen: LIFG-01/2019 [#34782] Sehr geehrte Damen und Herren, da ich derzeit an einer anderen Art des Inf…
An Polizeipräsidium Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Zeichen: LIFG-01/2019 [#34782]
Datum
11. März 2019 11:15
An
Polizeipräsidium Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, da ich derzeit an einer anderen Art des Informationszugangs mit der Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit und den Projektverantwortlichen arbeite, möchte ich meine Informationsfreiheitsanfrage „Anonymisierte Standbilder aller Überwachungskameras am Alten Messplatz“ vom 20.11.2018 (#34782) bis auf weiteres ruhen lassen. Ich würde sie ggfs. wieder aufnehmen, falls sich der Informationszugang über den o.g. Weg nicht zu meiner Zufriedenheit ergibt. Ich bitte höflichst um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34782 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Polizeipräsidium Mannheim
Ihr Zeichen: LIFG-01/2019 [#34782] Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Schr…
Von
Polizeipräsidium Mannheim
Betreff
Ihr Zeichen: LIFG-01/2019 [#34782]
Datum
12. März 2019 12:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Schreibens (E-Mail) vom 11. März 2019. Freundliche Grüße