Anonymisierung und Schwärzungen in Gerichtsentscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE

Amtliche Informationen, aus denen die Rechtsgrundlage für Schwärzungen und Anonymisierungen der in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE veröffentlichten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf
- im Tenor der Entscheidung
sowie hinsichtlich
- der Namen der Parteien (soweit es sich um juristische Personen handelt),
- der Namen der Richter,
- des Beschwerdewerts und
- des sachverhaltsspezifischen Ortes
hervorgeht. Bespielhaft genannt sei insoweit die veröffentlichte Fassung der Entscheidung VI-3 Kart 174/14 (V) vom 18.05.2016 (OLG Düsseldorf), https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2016/VI_3_Kart_174_14_V_Beschluss_20160518.html.

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  • Datum
    22. September 2016
  • Frist
    25. Oktober 2016
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Oberlandesgericht Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anonymisierung und Schwärzungen in Gerichtsentscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE [#17917]
Datum
22. September 2016 15:49
An
Oberlandesgericht Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Amtliche Informationen, aus denen die Rechtsgrundlage für Schwärzungen und Anonymisierungen der in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE veröffentlichten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf - im Tenor der Entscheidung sowie hinsichtlich - der Namen der Parteien (soweit es sich um juristische Personen handelt), - der Namen der Richter, - des Beschwerdewerts und - des sachverhaltsspezifischen Ortes hervorgeht. Bespielhaft genannt sei insoweit die veröffentlichte Fassung der Entscheidung VI-3 Kart 174/14 (V) vom 18.05.2016 (OLG Düsseldorf), https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2016/VI_3_Kart_174_14_V_Beschluss_20160518.html.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Oberlandesgericht Düsseldorf
Wichtiger Hinweis Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort …
Von
Oberlandesgericht Düsseldorf
Betreff
Wichtiger Hinweis
Datum
22. September 2016 15:49
Status
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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben an das Oberlandesgericht Düsseldorf eine E-Mail geschickt haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: Der Übermittlungsweg per E-Mail dient ausschließlich dazu, informelle Mitteilungen außerhalb von anhängigen Verfahren zu übersenden. In Rechtssachen können daher auf diesem Wege insbesondere keine Schriftsätze, Mitteilungen oder sonstige Einsendungen zu Verfahren übersandt werden, da die Identität des Absenders nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Aus diesem Grund erfolgt eine Bearbeitung solcher elektronischer Post nicht. Bitte benutzen Sie deshalb in diesen Angelegenheiten in Ihrem eigenen Interesse die üblichen Übermittlungswege, insbesondere auch dann, wenn durch eine Mitteilung eine Frist gewahrt werden soll. Alle übrigen Anliegen werden an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr<http://www.justiz.nrw.de/JM/online_verfahren_projekte/projekte_fuer_partner_der_justiz/elektronischer_rechtsverkehr/index.php> - soweit er in Nordrhein-Westfalen in bestimmten Fällen zugelassen ist - erhalten Sie im Justizportal. Mit freundlichen Grüßen
Oberlandesgericht Düsseldorf
Ihre Anfrage vom 22.09.2016 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre nachstehende Anfrage. Die Rechtsgrun…
Von
Oberlandesgericht Düsseldorf
Betreff
Ihre Anfrage vom 22.09.2016
Datum
27. September 2016 12:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre nachstehende Anfrage. Die Rechtsgrundlage für die Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen in der Rechtssprechungsdatenbank NRW stellt eine Rundverfügung des Justizministeriums NRW vom 30.10.2002 (1552 - I D.12) in der Fassung vom 03.04.2004 (Az. 1552 I. 12) dar. Da es sich hierbei jedoch um eine Verfügung des Justizministeriums NRW handelt, bitte ich, weitere Auskünfte dort zu erfragen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 22.09.2016 [#17917] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort vom heu…
An Oberlandesgericht Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 22.09.2016 [#17917]
Datum
27. September 2016 13:32
An
Oberlandesgericht Düsseldorf
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort vom heutigen Tag. Mein Antrag vom 22.9.2016 auf Informationszugang ist an das Oberlandesgericht Düsseldorf als Landesbehörde gerichtet. Insoweit bitte ich höflich um Bescheidung meines Antrags (und ggf. Gewährung des erbetenen Informationszugangs) durch Ihr Haus. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17917 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: Ihre Anfrage vom 22.09.2016 [#17917] Sehr geehrt<< Anrede >> Bezug nehmend auf meinen Antrag …
An Oberlandesgericht Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Ihre Anfrage vom 22.09.2016 [#17917]
Datum
10. Oktober 2016 10:11
An
Oberlandesgericht Düsseldorf
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Bezug nehmend auf meinen Antrag nach IFG NRW vom 22.9.2016 und mein Scheiben vom 27.9.2016 (https://fragdenstaat.de/a/17917/#nachricht-54598) erbitte ich höflichst Sachstandsmitteilung. Bitte teilen Sie mir auch das Aktenzeichen mit, unter dem mein Antrag bei Ihnen geführt wird. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17917 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Oberlandesgericht Düsseldorf
AW: AW: Ihre Anfrage vom 22.09.2016 [#17917] Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anträge werden hier unter den Akten…
Von
Oberlandesgericht Düsseldorf
Betreff
AW: AW: Ihre Anfrage vom 22.09.2016 [#17917]
Datum
14. Oktober 2016 14:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anträge werden hier unter den Aktenzeichen 127 E - 9.1487 (Antrag Nr. 17917 vom 22.09.2017) sowie 127 E - 9.1488 (Antrag 17962 vom 27.09.2016) geführt. Beide Anträge befinden sich in der Bearbeitung. Ich werde unaufgefordert auf diese zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Ihre Anfrage gem. IFG NRW vom 22.09.2016 Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrem nachstehenden Antrag nach dem IFG …
Von
Oberlandesgericht Düsseldorf
Betreff
Ihre Anfrage gem. IFG NRW vom 22.09.2016
Datum
21. Oktober 2016 11:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrem nachstehenden Antrag nach dem IFG NRW haben Sie um amtliche Informationen gebeten, aus denen die Rechtsgrundlage für die Schwärzung und Anonymisierung der in der Rechtssprechungsdatenbank NRWE veröffentlichten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervorgeht. Nach erfolgter Rücksprache mit dem Justizministerium NRW teile ich Ihnen mit, dass Ihrem Antrag nicht entsprochen werden kann. Die Grundlage der Anonymisierung der in der Rechtssprechungsdatenbank NRWE veröffentlichten Entscheidungen auch des Oberlandesgerichts Düsseldorf stellt die Rundverfügung des Justizministeriums NRW zur "Übermittlung von Entscheidungsabschriften an Dritte und Veröffentlichung in Datenbanken" vom 30. Oktober 2002 (1552 - I D. 12) in der Fassung vom 3. März 2004 (1552 - I. 12) dar. Diese ist nicht allgemein zugänglich. Sie ist ausschließlich für den Dienstgebrauch bestimmt. Einer Herausgabe der Rundverfügung steht insoweit der Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW entgegen. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigen würde. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. Hierzu gehören alle Behörden und Gerichte (vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 und vom 18. August 2015 - 15 A 2856/12 ; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. April 2016 - 17 K 4135/15). Nachteilige Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit staatlicher Stellen, die einem Informationsanspruch entgegenstehen, sind dabei schon dann gegeben, wenn deren organisatorische Vorkehrungen zur effektiven Aufgabenerledigung gestört werden und die Arbeit der betroffenen Amtsträger dadurch beeinträchtigt bzw. erschwert wird (vgl. OVG NRW, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Rundverfügung dient der Umsetzung der bestehenden gesetzlichen datenschutzrechtlichen Vorgaben, auf die Sie bereits mit Schreiben des Justizministeriums NRW vom 22.09.2016 und 04.10.2016 hingewiesen wurden. Die Rundverfügung enthält konkrete Vorgaben dazu, wie die Anonymisierung bei NRWE vorzunehmen ist. Werden diese Vorgaben allgemein bekannt, besteht die Möglichkeit, dass die anonymisierten Passagen durch den Leser "entschlüsselt" werden. Das etablierte Anonymisierungssystem könnte nicht mehr angewandt werden. Damit wäre die Funktionsfähigkeit des Internetportals NRWE beeinträchtigt und die Justizverwaltung könnte der Aufgabe, Gerichtsentscheidungen für die Bürgerinnen und Bürger - unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben - transparent zu machen, nicht mehr nachkommen. Darüber hinaus dient das in der Rundverfügung ausgestaltete Anonymisierungsverfahren mittelbar dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten, so dass eine Herausgabe der Rundverfügung auch mit Blick auf §§ 8 und 9 IFG NRW nicht in Betracht kommt. Mit freundlichen Grüßen