Anordnung und Antrag der "Strategischen Fahndung" §12a PolG NRW

Sämtliche Anträge und Anordnungen zur Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW, die seit 2018 gestellt wurden.

Sollten Sie der Ansicht sein, dass Teile der angefragten Informationen geschwärzt werden müssen bitte ich Sie darum darzulegen, welche Teile dies betrifft und aus welchem Grund diese Informationen geschwärzt werden müssten.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    30. November 2022
  • Frist
    3. Januar 2023
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Polizeipräsidium Dortmund Details
Von
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Betreff
Anordnung und Antrag der "Strategischen Fahndung" §12a PolG NRW [#264414]
Datum
30. November 2022 00:48
An
Polizeipräsidium Dortmund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Anträge und Anordnungen zur Strategischen Fahndung nach § 12a PolG NRW, die seit 2018 gestellt wurden. Sollten Sie der Ansicht sein, dass Teile der angefragten Informationen geschwärzt werden müssen bitte ich Sie darum darzulegen, welche Teile dies betrifft und aus welchem Grund diese Informationen geschwärzt werden müssten.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264414 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264414/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Dortmund
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage vom 30.11.2022. Die Prü…
Von
Polizeipräsidium Dortmund
Betreff
AW: Anordnung und Antrag der "Strategischen Fahndung" §12a PolG NRW [#264414]
Datum
30. November 2022 14:00
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage vom 30.11.2022. Die Prüfung Ihres Antrages habe ich hier im Hause eingeleitet. Das Ergebnis der Prüfung werde ich Ihnen mitteilen, sobald mir die benötigten Informationen vorliegen. Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Dortmund
Sehr << Antragsteller:in >> eine erste Prüfung Ihrer Anfrage hat ergeben, dass die Bearbeitung Ihrer…
Von
Polizeipräsidium Dortmund
Betreff
AW: Anordnung und Antrag der "Strategischen Fahndung" §12a PolG NRW [#264414]
Datum
28. Dezember 2022 09:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> eine erste Prüfung Ihrer Anfrage hat ergeben, dass die Bearbeitung Ihrer Anfrage mit einem außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand verbunden ist. Zur Beantwortung Ihres Antrages müssen 65 Anordnungen (28 Erstanordnungen und 37 Verlängerungen) gesichtet, geprüft und gegebenenfalls geschwärzt werden. Gemäß § 6 Bst. a IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, „soweit und solange das Bekanntwerden der Information […] die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, beeinträchtigen würde […]“. Eine Beeinträchtigung der Tätigkeit der Polizei ist gegeben, wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben der Gefahrenabwehr aus § 1 Abs. 1 PolG NRW erschwert würde. Zudem kann eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowohl dann vorliegen, wenn ein Schaden zu befürchten ist, als auch schon dann, wenn irgendein Nachteil droht. Anordnungen zur Strategischen Fahndung enthalten Informationen über polizeiinterne Abläufe sowie polizeitaktische und strategische Erwägungen. Demnach würden durch die vollumfängliche und nicht geschwärzte Übersendung der Anordnungen Arbeitsweisen und Methoden der Polizei bekannt werden. Diese könnten zukünftig von Dritten verwendet werden und somit die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen. Aus diesem Grund müssen Anordnungen der Strategischen Fahndung zumindest teilweise geschwärzt werden. Daher möchte ich Sie vorab darauf hinweisen, dass für die Bearbeitung Ihrer Anfrage gem. § 11 Abs. 1 S. 1 IFG NRW i.V.m. §§ 2, 9 GebG NRW i.V.m. §§ 1 ff. VerwGebO IFG NRW i.V.m. Ziffer 1.3.3 Gebührentarif Gebühren in Höhe von 500 Euro bis zu 1.000 Euro anfallen würden. Für die Festsetzung der Höhe der Gebühr ist § 9 Abs. 1 GebG NRW maßgeblich. Danach sind bei der Festsetzung einer Gebühr, für die Rahmensätze vorgesehen sind, einerseits der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, andererseits der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der Amtshandlung zu berücksichtigen. Für die Berechnung des zeitlichen Aufwands kann auf die Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands in dem entsprechenden Runderlass des Innenministeriums zurückgegriffen werden (RdErl. d. IM v. 17.04.2018 – 14-36.08.06), z.B. pro Stunde für den höheren Dienst: 84 Euro, für den gehobenen Dienst: 70 Euro, für den mittleren Dienst: 61 Euro. https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=80620180611151354786 Die Sichtung, Prüfung und eventuelle Schwärzung wird sowohl vom gehobenen als auch vom höheren Dienst durchgeführt. Legt man eine niedrig angelegte durchschnittliche Bearbeitungsdauer von 1 Stunde durch den gehobenen Dienst zugrunde, ist hiermit schon die maximale Gebühr bei einem außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro erreicht. Bei dieser Berechnung wurde weder eine eventuell längere Bearbeitungszeit noch die notwendige Beteiligung durch den höheren Dienst berücksichtigt. Bsp.: 65 Anordnungen x 1 Stunde Bearbeitung x 70 Euro Stundensatz gehobener Dienst = 4.550 Euro Bitte geben Sie mir eine kurze Rückmeldung, wenn Ihr Antrag trotz der anfallenden Kosten weiter bearbeitet werden soll. Alternativ könnte ich Ihnen einen Auflistung der Anordnungen zur Strategischen Fahndung für den von Ihnen genannten Zeitraum zusenden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, I. Übersicht herzlichen Dank für Ihre Antwort! Ich möchte gerne Ihr Angebot anneh…
An Polizeipräsidium Dortmund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anordnung und Antrag der "Strategischen Fahndung" §12a PolG NRW [#264414]
Datum
7. Januar 2023 20:01
An
Polizeipräsidium Dortmund
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, I. Übersicht herzlichen Dank für Ihre Antwort! Ich möchte gerne Ihr Angebot annehmen, mir eine Auflistung der Anordnungen zuzuschicken, aus der Datum/Dauer und Grund (z.B. "Rock-Konzert am XX.XX.XXXX") der jeweiligen Anordnung hervorgeht und gehe davon aus, dass diese Anfrage keine Gebühren auslöst - bitte informieren Sie mich vorab, sollte dem nicht so sein. II. Schwärzungen 1. Im Übrigen bin ich der Meinung, dass eine Schwärzung von „Informationen über polizeiinterne Abläufe sowie polizeitaktische und strategische Erwägungen“ nicht erforderlich und damit rechtswidrig ist. Gem. § 12a Abs. 1 S. Nr. 1 und 2 PolG NRW ist es gerade Sinn der strategischen Fahndung, Straftaten zu verhüten und damit präventive Wirkung zu entfalten. Durch die (ungeschwärzte) Veröffentlichung der Anordnungen kann rein denklogisch keine Einschränkung dieser präventiven Wirkung erfolgen, im Gegenteil würde die Veröffentlichung der Anordnungen ja gerade die präventive Wirkung derselben verstärken, weil potentielle Straftäter:innen in den von den jeweiligen Anordnungen abgedeckten Bereichen abgeschreckt werden. Ihre allgemeinen Ausführungen zur Beeinträchtigung der Fähigkeit der Polizei zur Gefahrenabwehr vermag ich daher nicht nachzuvollziehen. Zu den Anforderungen des § 3 Nr. 2 IFG des Bundes führen Gersdorf/Paal im Beck’schen Online-Kommentar aus: „Im Anschluss an die polizei- bzw. gefahrenabwehrrechtliche Regelungstechnik reicht nicht irgendeine abstrakte Gefahr für das Schutzgut aus. Wegen der notwendigen Beurteilung der Umstände des Einzelfalls muss für die öffentliche Sicherheit eine konkrete Gefahr vorliegen (vgl. Jastrow/Schlatmann Rn. 66; OVG Münster DVBl 2015, Seite 1262 (DVBL Jahr 2015 1264)).“ (§ 3 Rn. 123). Angesichts der Ähnlichkeit des § 3 Nr. 2 IFG des Bundes zum § 6 lit. a) IFG NRW lassen sich diese Ausführungen auf das Landesrecht übertragen. „Irgendein Nachteil“, wie Sie es schreiben, ist demnach nicht ausreichend. Ich möchte Sie daher bitten darzulegen, welche konkreten Beeinträchtigungen für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Sie bei Bekanntwerden der ungeschwärzten Anordnungen besorgen. Das gilt insbesondere, weil die Anordnungen eine weitreichende faktische Ebene haben („Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen“, vgl. § 12a Abs. 1 S. 4 PolG NRW), die bereits in den Polizeilichen Kriminalstatistiken veröffentlicht wird und auch ersichtlich keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedeuten kann. Die Polizei Bonn hat mir auf meine IFG-Anfrage hin die Anordnung aus dem November 2022 und die Verlängerung aus dem Dezember 2022 zur Verfügung gestellt: Die Anordnung aus dem November 2022 wurde dabei gar nicht geschwärzt (https://fragdenstaat.de/anfrage/anordnung-und-antrag-der-strategischen-fahndung-ss12a-polg-nrw/), in der Verlängerung wurden lediglich personenbezogene Daten geschwärzt (https://fragdenstaat.de/anfrage/anordnung-und-antrag-der-strategischen-fahndung-ss12a-polg-nrw/), diese Schwärzung halte ich auch für nicht erforderlich und damit rechtswidrig, aber das nur nebenbei. Auch deswegen war ich ein bisschen überrascht, dass Sie der Meinung sind, dass die Anordnungen geschwärzt werden müssen. 2. Sollten Sie nach all dem weiterhin der Meinung sein, dass Schwärzungen notwendig sind, wäre ich Ihnen für folgendes dankbar: Könnten Sie mir ganz allgemein sagen, wie viele Seiten die Anordnungen im Durchschnitt umfassen (eine ganz grobe Angabe ist völlig ausreichend!), nur damit ich einen Überblick darüber habe, wie viel Arbeit und Zeitaufwand für die Schwärzung plausibel erscheint. Und könnten Sie mir vielleicht nicht doch wenigstens einige (3 oder 5 vielleicht?) der Anordnungen schicken, mit den Schwärzungen, die Sie für dringend erforderlich halten, sodass ich sehen kann, ob sich daraus überhaupt Erkenntnisse für mich ziehen lassen und ich die Anordnungen mit der Anordnung aus dem November 2022 aus Bonn vergleichen kann? Das ist mein Hauptinteresse. Wenn Sie möchten, könnten wir auch die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit um Vermittlung bitten, vielleicht kann Sie uns noch Hinweise zu notwendigen Schwärzungen etc. geben. Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Mühen, und bitte entschuldigen Sie die Umstände (ich möchte Ihnen nicht Ihre Zeit stehlen!), ich würde mich freuen, wenn wir hier auf einen grünen Zweig kommen könnten! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264414 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264414/
Polizeipräsidium Dortmund
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage vom 07.01.2023. Die Prüfu…
Von
Polizeipräsidium Dortmund
Betreff
AW: Anordnung und Antrag der "Strategischen Fahndung" §12a PolG NRW [#264414]
Datum
9. Januar 2023 08:01
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage vom 07.01.2023. Die Prüfung Ihres Antrages habe ich hier im Hause eingeleitet. Das Ergebnis der Prüfung werde ich Ihnen mitteilen, sobald mir die benötigten Informationen vorliegen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich möchte höflich an die Bearbeitung meiner Anfrage in Gestalt meiner E-Mail vom 7.1.2023 erinnern un…
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Von
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Betreff
AW: Anordnung und Antrag der "Strategischen Fahndung" §12a PolG NRW [#264414]
Datum
15. Februar 2023 20:06
An
Polizeipräsidium Dortmund
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich möchte höflich an die Bearbeitung meiner Anfrage in Gestalt meiner E-Mail vom 7.1.2023 erinnern und danke Ihnen für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Polizeipräsidium Dortmund
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail. Mir fehlt noch die Rückmeldung einer Direkti…
Von
Polizeipräsidium Dortmund
Betreff
AW: Anordnung und Antrag der "Strategischen Fahndung" §12a PolG NRW [#264414]
Datum
16. Februar 2023 08:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail. Mir fehlt noch die Rückmeldung einer Direktion, damit ich Ihre Anfrage beantworten kann. Ich hoffe, dass ich Ihnen meine Antwort bis Mitte nächster Woche zu kommen lassen kann. Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Dortmund
Sehr << Antragsteller:in >> Ihrer Bitte vom 07.01.2023 komme ich gerne nach. Im Anhang habe ich Ihn…
Von
Polizeipräsidium Dortmund
Betreff
Anordnung und Antrag der "Strategischen Fahndung" §12a PolG NRW [#264414]
Datum
22. Februar 2023 10:56
Status
Sehr << Antragsteller:in >> Ihrer Bitte vom 07.01.2023 komme ich gerne nach. Im Anhang habe ich Ihnen eine Liste aller Anordnungen zur Strategischen Fahndung und exemplarisch vier Anordnungen zur Strategischen Fahndung beigefügt. Diese sind, wie in meiner E-Mail vom 28.12.2022 beschrieben, teilweise geschwärzt. Des Weiteren teile ich Ihnen mit, dass die Anordnungen zur Strategischen Fahndung im Schnitt 4 – 5 Seiten umfassen. Zur Nachvollziehbarkeit möchte ich Ihnen außerdem kurz den Ablauf zur Prüfung der Herausgabe einer Anordnung zur Strategischen Fahndung erläutern. Die Zuständigkeit der Bearbeitung von Anfragen nach dem IFG NRW liegt bei der Direktion ZA beim Sachgebiet ZA 15. Von hier aus wurde die Anfrage anschließend an die hier im Hause sachberührten Dienststellen weitergeleitet und um weitere Bearbeitung gebeten. Die zuständige Sachbearbeitung hat, wie von Ihnen gewünscht, exemplarisch vier Anordnungen zur Strategischen Fahndung gesichtet, geprüft und daraufhin teilweise geschwärzt. Anschließend wurden die jeweiligen Anordnungen zur weiteren Prüfung an den dortigen Sachgebietsleiter, den Leiter der Führungsstelle und den Leiter der Direktion weitergeleitet. Nach Abschluss der Bearbeitung durch die Fachdienststelle wurden die Anordnungen zurück an das Sachgebiet ZA 15 geschickt, hier wurden anschließend die endgültigen Schwärzungen vorgenommen. Von der zuständigen Fachdienststelle wurde mir zudem mitgeteilt, dass die jeweilige Bearbeitung einer Anordnung einen Zeiteinsatz von insgesamt einer Stunde erforderte. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, herzlichen Dank für die Auskunft! Mit freundlichen Grüßen << Antragstelle…
An Polizeipräsidium Dortmund Details
Von
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Betreff
AW: Anordnung und Antrag der "Strategischen Fahndung" §12a PolG NRW [#264414]
Datum
4. März 2023 15:47
An
Polizeipräsidium Dortmund
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, herzlichen Dank für die Auskunft! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264414 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264414/