Anordnung zur Versagung von Auskünften zum Strafverfahren auf Grundlage § 475 Abs.4, § 491 StPO
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG, DSGVO,
Sehr geehrter Herr Ohlenschläger, sehr geehrter Herr Ruß,
ich beantrage die Auskunft bzw. Akteneinsicht in Ihre Anordnung/Verfügung zur Versagung von Auskünften auf Grundlage der Opferschutzreformgesetze bzw. ergänzende telefonische Auskünften zu meinen Strafanzeigen/Strafanträgen (1116 Js 11089/18) vom 15.6.2018 wegen Abgabe falscher Eidesstattlicher Versicherungen am AG Bamberg, AG München und AG Freiburg.
Seit 16 Wochen finden keine Ermittlungen bei der StA Bamberg statt. Das Urteil des OLG Bamberg gegen den Beschuldigten vom 29.11.2017 (3 U 78/17) liegt, wie weitere Beweismittel, seitdem vor. Es wurden mehrfache Auskunftsanfragen nach Opferschutzreformgesetzen gestellt, die nicht beantwortet wurden. Die anwaltliche Die Akteneinsicht ergab, dass die Staatsanwältinnen Erlwein und Dr. Götz überhaupt keine Ermittlungen seit 15.6.2018 veranlasst haben und seit 3.7.2018 das LG Bamberg und das OLG Bamberg die Zusendung der weiteren beweiserheblichen Akten versagen. Eine Vorladung und Vernehmung des Beschuldigten fand bis heute ebenso wenig statt, wie eine Vernehmung der Geschädigten.
Im Strafverfahren gilt das Legalitätsprinzip. Danach sind die Strafverfolgungsbehörden – Staatsanwaltschaft, Polizei, Finanzbehörden und Hauptzollamt – verpflichtet, Straftaten bei Bestehen eines Anfangsverdachts von Amts wegen zu verfolgen. Sie haben die Pflicht zum Einschreiten.
Nun haben Sie eine Anordnung/Verfügung erlassen, dass zum Strafverfahren gegen den Beschuldigten überhaupt keine Auskünfte mehr erteilt werden und auch keine Telefonanrufe angenommen oder durchgestellt werden.
Ich beantrage Akteneinsicht bzw. Auskunft in diese Anordnung/Verfügung, die Gründe, die Rechtsgrundlagen für diese Anordnung und Versagung der Rechte aus den Opferschutzreformgesetzen.
Ihre Anordnung oder Verfügung ist ein Verwaltungsakt. Nach Art. 15 DSGVO bzw. Art. 39 BayDSG sind Sie zur Auskunft und kostenfreien Kopie (Art. 15 Abs. 4 DSGVO) verpflichtet. Eine Auskunftsanfrage auf Grundlage eines Informationsfreiheitsgesetzes ist nicht möglich, weil Bayern bis jetzt kein IFG hat.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum19. November 2018
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19. Dezember 2018
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