Anordnungen nach dem PsychKG

Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß §11 PsychKG Schleswig-Holstein kann durch Amtsärzte der Kreise die vorläufige Unterbringung ("Zwangseinweisung") oder Zwangsbehandlung gegen den Willen des Betroffenen angeordnet werden. In der Folge ist zwingend das Amtsgericht einzuschalten.

Ich bitte um Beantwortung der folgenden Fragen:

1) Gibt es Dienstanweisungen in Ihrem Hause, die das Vorgehen bei Anwendung des §11 PsychKG regeln? Ich bitte mir diese in Kopie (gerne elektronisch) zur Verfügung zu stellen.

2) Sind die Amtsärzte der Kreise verpflichtet, sich persönlich VOR ORT ein Bild von der Situation zu machen und auch mit dem Betroffenen zu sprechen, bevor eine Anordnung nach dem PsychKG ergeht?

2a) Ist es rechtlich zulässig, diese Anordnung auch fernmündlich zu erteilen?

In Abhängigkeit von den Antworten behalte ich mir weitere Nachfragen vor.

Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach §3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen, und warum diese anfallen.

Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG).

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. Dezember 2017
  • Frist
    14. Januar 2018
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Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Antrag nac…
An Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anordnungen nach dem PsychKG [#25721]
Datum
15. Dezember 2017 15:49
An
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß §11 PsychKG Schleswig-Holstein kann durch Amtsärzte der Kreise die vorläufige Unterbringung ("Zwangseinweisung") oder Zwangsbehandlung gegen den Willen des Betroffenen angeordnet werden. In der Folge ist zwingend das Amtsgericht einzuschalten. Ich bitte um Beantwortung der folgenden Fragen: 1) Gibt es Dienstanweisungen in Ihrem Hause, die das Vorgehen bei Anwendung des §11 PsychKG regeln? Ich bitte mir diese in Kopie (gerne elektronisch) zur Verfügung zu stellen. 2) Sind die Amtsärzte der Kreise verpflichtet, sich persönlich VOR ORT ein Bild von der Situation zu machen und auch mit dem Betroffenen zu sprechen, bevor eine Anordnung nach dem PsychKG ergeht? 2a) Ist es rechtlich zulässig, diese Anordnung auch fernmündlich zu erteilen? In Abhängigkeit von den Antworten behalte ich mir weitere Nachfragen vor. Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach §3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen, und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach §3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen, und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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