Anordnungen nach dem PsychKG

Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß §11 PsychKG Schleswig-Holstein kann durch Amtsärzte des Kreises die vorläufige Unterbringung ("Zwangseinweisung") oder Zwangsbehandlung gegen den Willen des Betroffenen angeordnet werden. In der Folge ist zwingend das Amtsgericht einzuschalten.

Ich bitte um Beantwortung der folgenden Fragen:

1) Gibt es Dienstanweisungen in Ihrem Hause, die das Vorgehen bei Anwendung des §11 PsychKG regeln? Ich bitte mir diese in Kopie (gerne elektronisch) zur Verfügung zu stellen.

2) Sind die Amtsärzte verpflichtet, sich persönlich VOR ORT ein Bild von der Situation zu machen und auch mit dem Betroffenen zu sprechen, bevor eine Anordnung nach dem PsychKG ergeht?

2a) Ist es rechtlich zulässig, diese Anordnung auch fernmündlich zu erteilen?

In Abhängigkeit von den Antworten behalte ich mir weitere Nachfragen vor.

Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach §3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen, und warum diese anfallen.

Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG).

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. Dezember 2017
  • Frist
    14. Januar 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Antrag nac…
An Landrat des Kreises Ostholstein Fachdienst Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anordnungen nach dem PsychKG [#25719]
Datum
15. Dezember 2017 15:46
An
Landrat des Kreises Ostholstein Fachdienst Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß §11 PsychKG Schleswig-Holstein kann durch Amtsärzte des Kreises die vorläufige Unterbringung ("Zwangseinweisung") oder Zwangsbehandlung gegen den Willen des Betroffenen angeordnet werden. In der Folge ist zwingend das Amtsgericht einzuschalten. Ich bitte um Beantwortung der folgenden Fragen: 1) Gibt es Dienstanweisungen in Ihrem Hause, die das Vorgehen bei Anwendung des §11 PsychKG regeln? Ich bitte mir diese in Kopie (gerne elektronisch) zur Verfügung zu stellen. 2) Sind die Amtsärzte verpflichtet, sich persönlich VOR ORT ein Bild von der Situation zu machen und auch mit dem Betroffenen zu sprechen, bevor eine Anordnung nach dem PsychKG ergeht? 2a) Ist es rechtlich zulässig, diese Anordnung auch fernmündlich zu erteilen? In Abhängigkeit von den Antworten behalte ich mir weitere Nachfragen vor. Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach §3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen, und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach §3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen, und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landrat des Kreises Ostholstein Fachdienst Gesundheit
Sehr geehrtAntragsteller/in gern bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage. Mit den Antworten zu Ihren Fragen werde…
Von
Landrat des Kreises Ostholstein Fachdienst Gesundheit
Betreff
Re: Anordnungen nach dem PsychKG [#25719]
Datum
22. Dezember 2017 10:35
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in gern bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage. Mit den Antworten zu Ihren Fragen werde ich mich bei Ihnen melden. Freundliche Grüße,
Landrat des Kreises Ostholstein Fachdienst Gesundheit
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihrer nachfolgenden E-Mail vom 15.12.2017 entnehme ich, dass Sie in Lütjenburg wohnen…
Von
Landrat des Kreises Ostholstein Fachdienst Gesundheit
Betreff
Anordnungen nach dem PsychKG [#25719]
Datum
2. Januar 2018 12:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihrer nachfolgenden E-Mail vom 15.12.2017 entnehme ich, dass Sie in Lütjenburg wohnen, Ihre Anfrage daher in den Zuständigkeitsbereich des Kreises Plön fällt. Da Sie nach organisatorischen Regelungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Psychisch-Kranken-Gesetzes fragen, können die Antworten nur durch den Kreis Plön erfolgen. Bitte stellen Sie die Fragen dort erneut <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich habe meine Anfrage bewusst an den Kreis OH ge…
An Landrat des Kreises Ostholstein Fachdienst Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anordnungen nach dem PsychKG [#25719]
Datum
2. Januar 2018 19:44
An
Landrat des Kreises Ostholstein Fachdienst Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich habe meine Anfrage bewusst an den Kreis OH gerichtet, da ich im Kreis Ostholstein arbeite und von der Auslegung / Anwendung des PsychKG durch den Kreis Ostholstein schon einiges mitbekommen habe. Insofern bitte ich um Beantwortung meiner Anfrage durch den Kreis Ostholstein. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25719 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landrat des Kreises Ostholstein Fachdienst Gesundheit
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Fragen beantworte ich wie nachfolgend in grün gekennzeichnet. Mit freundlichen …
Von
Landrat des Kreises Ostholstein Fachdienst Gesundheit
Betreff
Re-2: Anordnungen nach dem PsychKG [#25719]
Datum
19. Januar 2018 12:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Fragen beantworte ich wie nachfolgend in grün gekennzeichnet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Sie schreiben "Wenn sich der/die Pati…
An Landrat des Kreises Ostholstein Fachdienst Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re-2: Anordnungen nach dem PsychKG [#25719]
Datum
20. Januar 2018 15:55
An
Landrat des Kreises Ostholstein Fachdienst Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Sie schreiben "Wenn sich der/die PatientIn bereits in einer Klinik befindet und die Voraussetzungen von einer/einem entsprechend qualifizierter/-en Ärztin/Arzt festgestellt und mitgeteilt wurden, ist eine Prüfung vor Ort durch die/den Amtsärztin/-arzt nicht erforderlich, die Anordnung erfolgt dann telefonisch." Wie überprüft der Kreis, ob die Klinikärzte, die den Fachdienst Gesundheit einschalten, die entsprechende Qualifikation gemäß Landesverordnung haben? Oder verlassen Sie sich darauf, dass nur psychiatrieerfahrene Ärzte ein entsprechendes ärztliches Zeugnis erstellen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25719 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Landrat des Kreises Ostholstein Fachdienst Gesundheit
Sehr geehrtAntragsteller/in hier die Antwort auf die folgende Frage: Wie überprüft der Kreis Ostholstein, ob die…
Von
Landrat des Kreises Ostholstein Fachdienst Gesundheit
Betreff
Anordnungen nach dem PsychKG [#25719]
Datum
7. Februar 2018 08:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in hier die Antwort auf die folgende Frage: Wie überprüft der Kreis Ostholstein, ob die Klinikärzte, die den Fachdienst Gesundheit einschalten, die entsprechende Qualifikation gemäß der Landesverordnung? Antwort: Alle ärztlichen Gutachten der Klinikärzte, die zu einer vorläufigen Unterbringung nach § 11 Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG) führen, werden von Amtsärzten des Fachdienstes Gesundheit auf Qualität und Plausibilität geprüft, bevor der Unterbringungsantrag vom Kreis als zuständiger Behörde gestellt wird. Klinikintern werden die Ärztinnen und Ärzte in Neustadt und Heiligenhafen durch Oberärztinnen und Oberärzte für diese Aufgabe qualifiziert und deren Gutachten anfangs gegengezeichnet. Mit freundlichen Grüßen