Anordnungen und Richtlinien zur Zuteilung von Kennzeichen und Erkennugnsnummern

Anfrage an: Landesbetrieb Verkehr

bitte stellen sie mir alle schriftlichen Anordnungen und Richtlinien u.ä. für die Mitarbeiter des LBV für die Zuteilung von kurzen Erkennungsnummern und kurzen Kennzeichenschildern (für Fahrzeuge an denen keine Standardkennzeichen passen) zur Verfügung.
Dies bitte nach Möglichkeit in digitaler Form.

Anlage 4 FZV:
Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen Kennzeichenarten angegebenen Größtmaße überschritten werden. Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. Dezember 2020
  • Frist
    23. Januar 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte …
An Landesbetrieb Verkehr Details
Von
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Betreff
Anordnungen und Richtlinien zur Zuteilung von Kennzeichen und Erkennugnsnummern [#207039]
Datum
21. Dezember 2020 19:40
An
Landesbetrieb Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
bitte stellen sie mir alle schriftlichen Anordnungen und Richtlinien u.ä. für die Mitarbeiter des LBV für die Zuteilung von kurzen Erkennungsnummern und kurzen Kennzeichenschildern (für Fahrzeuge an denen keine Standardkennzeichen passen) zur Verfügung. Dies bitte nach Möglichkeit in digitaler Form. Anlage 4 FZV: Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen Kennzeichenarten angegebenen Größtmaße überschritten werden. Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207039/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesbetrieb Verkehr
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Landesbetrieb Verkehr
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Betreff versteckt
Datum
21. Dezember 2020 19:40
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Anordnungen und Richtlinien zur Zuteilung von Ke…
An Landesbetrieb Verkehr Details
Von
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Betreff
AW: Automatische Antwort: [EXTERN]-Anordnungen und Richtlinien zur Zuteilung von Kennzeichen und Erkennugnsnummern [#207039]
Datum
26. Januar 2021 11:11
An
Landesbetrieb Verkehr
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Anordnungen und Richtlinien zur Zuteilung von Kennzeichen und Erkennugnsnummern“ vom 21.12.2020 (#207039) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207039/
Landesbetrieb Verkehr
Sehr geehrteAntragsteller/in zunächst bitte ich die verspätete Beantwortung Ihrer Anfrage zu entschuldigen. Dies …
Von
Landesbetrieb Verkehr
Betreff
AW: [EXTERN]-Anordnungen und Richtlinien zur Zuteilung von Kennzeichen und Erkennugnsnummern [#207039]
Datum
27. Januar 2021 15:09
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Sehr geehrteAntragsteller/in zunächst bitte ich die verspätete Beantwortung Ihrer Anfrage zu entschuldigen. Dies ist leider auf die personellen Engpässe in Fachbereich Fahrzeugzulassung des Landesbetriebes Verkehr Hamburg (LBV) zurückzuführen, an den ich Ihre Anfrage weitergeleitet hatte. Es existieren beim LBV - Fachbereich Zulassung keine Richtlinien beziehungsweise verwaltungsinterne Verwaltungsvorschriften nach § 2 Abs. 8 des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) für die Zuteilung von Kennzeichen relevanten Vorschriften die §§ 8-10 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) in Verbindung mit der Anlage 4 zur FZV. Ferner existieren auch keine Anordnungen im Sinne von Dienstanweisungen für die Zuteilung von Kennzeichen beim LBV - Fahrzeugzulassung, für die eine Auskunftspflicht nach § 1 Abs. 2 HmbTG besteht. Sollten Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid benötigen, bitte ich Sie, mir dies mitzuteilen und verbleibe Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Entgegen Ihrer Antwort muss ich aber folgendes festste…
An Landesbetrieb Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN]-Anordnungen und Richtlinien zur Zuteilung von Kennzeichen und Erkennugnsnummern [#207039]
Datum
30. Januar 2021 16:07
An
Landesbetrieb Verkehr
Status
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Sehr geehrte Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Entgegen Ihrer Antwort muss ich aber folgendes feststellen: Im Online-Portal für die Vorabreservierung von Wunschkennzeichen wird durch den LBV unterschieden zwischen "PKW/LKW und Anhänger" mit "7-8 Zeichen" und "Kraftrad" mit "6-7 Zeichen". Diese Unterscheidung von verschiedenen Längen der Erkennungsnummer bei verschiedenen Fahrzeugarten sieht die FZV schon lange nicht mehr vor. (vgl. Anlage 2 FZV) Hier wird demnach erkennbar abweichend von der FZV gehandelt. Dazu sollte und muss es interne Vorgaben, Anordnungen oder Richtlinien geben. Kennzeichen mit "4-5 Zeichen" sind beim LBV weder online noch persönlich als Wunschkennzeichen reservierbar. Laut mündlicher Aussage mir gegenüber sind diese kurzen Erkennungsnummern besonderen Fahrzeugen vorbehalten (z.B. Importfahrzeugen). Wenn diese Aussage korrekt ist muss es hierzu interne Vorgaben, Anordnungen oder Richtlinien geben. Vorsorglich verweise ich auf die erfolgte Änderung der Anlage 2 zur FZV: Bis zum 01.07.2012 war in Anlage 2 Abs. 2 FZV geregelt, dass zwei- und dreistellige Erkennungsnummern ("kurze Nummern") reserviert sind für Fahrzeuge an denen längere Kombinationen nicht passen und nur denen zugeteilt werden dürfen. Dies wurde ersatzlos gestrichen mit der Begründung dass durch Einführung der neuen Kradkennzeichen dies nicht mehr erforderlich ist, "die Aufhebung entspricht auch dem Wusch vieler Bürger, bei der Zulassung ihres Fahrzeuges eine möglichst kurze Erkennungsnummer zugeteilt zu bekommen" (vgl. BRDrs 709/11 S.19). Da ich diese Änderung und den Grund für diese Änderung als bekannt voraussetzten kann, muss ich abschließend feststellen dass diese Änderung so beim LBV nie umgesetzt wurde und wird. Nach meiner Wahrnehmung ist es beim LBV nicht möglich für ein "Standardfahrzeug" eine kurze Erkennungsnummer als Wunschkennzeichen zu reservieren - weder online noch persönlich. Auch diese Wahrnehmung lässt sehr stark vermuten dass es interne Vorgaben, Anordnungen oder Richtlinien beim LBV geben muss. Ich würde Sie bitten hierzu noch einmal Rücksprache zu halten und mir die angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder, sollte es tatsächlich keine Unterlagen geben mitzuteilen warum die Vergabepraxis bei Wunschkennzeichen entgegen der FZV erfolgt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207039/
Landesbetrieb Verkehr
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Landesbetrieb Verkehr
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Datum
30. Januar 2021 16:07
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Landesbetrieb Verkehr
Sehr Antragsteller/in Bezug nehmend auf Ihre anliegende E-Mail vom 30.01.2021 teile ich Ihnen mit, dass mir nach …
Von
Landesbetrieb Verkehr
Betreff
WG: [EXTERN]-AW: [EXTERN]-Anordnungen und Richtlinien zur Zuteilung von Kennzeichen und Erkennugnsnummern [#207039]
Datum
15. Februar 2021 14:52
Status
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Sehr Antragsteller/in Bezug nehmend auf Ihre anliegende E-Mail vom 30.01.2021 teile ich Ihnen mit, dass mir nach erneuter Rücksprache mit dem Fachbereich Fahrzeugzulassung bestätigt wurde, dass keine Anordnungen im Sinne von Dienstanweisungen für die Zuteilung von Kennzeichen beim LBV - Fahrzeugzulassung vorliegen, für die eine Auskunftspflicht nach § 1 Abs. 2 HmbTG besteht. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass bei einer Kennzeichenreservierung kein Rechtsanspruch auf Zuteilung des reservierten Kennzeichens besteht, sofern sich nicht aus einer entsprechenden Bestätigung der Zulassungsbehörde unzweifelhaft ergibt, dass Ihnen das reservierte Kennzeichen auch tatsächlich zugeteilt werden wird. Ein subjektives Recht auf die Zuteilung eines bestimmten Kennzeichens lässt sich aus § 8 FZV und der Anlage 2 FZV weder für den Fall der erstmaligen Zuteilung eines Kennzeichens noch für den Fall, dass ein Fahrzeug abgemeldet wird und das Kennzeichen einem neu anzumeldenden Fahrzeug zugeteilt werden soll, entnehmen. Zwar wurde Anlage 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 der FZV aufgehoben, da durch die Einführung verkleinerter Kraftradkennzeichen eine Beibehaltung dieser restriktiven Regelung nicht mehr erforderlich ist. Jedoch müssen die kurzen Kennzeichenkombinationen im echten Bedarfsfall Fahrzeugen mit besonderer Kennzeichenanbringung auch zur Verfügung stehen. Aus diesem Grunde werden die kurzen Kennzeichenkombinationen grundsätzlich frei gehalten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Sinn und Zweck des HmbTG ist die Schaffung fast uneing…
An Landesbetrieb Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: [EXTERN]-AW: [EXTERN]-Anordnungen und Richtlinien zur Zuteilung von Kennzeichen und Erkennugnsnummern [#207039]
Datum
17. Februar 2021 10:34
An
Landesbetrieb Verkehr
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Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Sinn und Zweck des HmbTG ist die Schaffung fast uneingeschränkter Transparenz auf das behördliche Handeln. Mit meiner Anfrage habe ich genau darauf abgezielt. Alle Dokumente und Anweisungen (auch mündliche) die ein behördliches (auch internes) Handeln regeln und beschreiben sind darüber einsehbar. Genau hier von mache ich Gebrauch. Entgegen Ihrer ersten Antwort gehe ich stark davon aus dass es interne Anweisungen und Dokumente gibt die die Vergabe von kurzen Erkennungsnummern regeln. Da es hier vom Gesetzgeber keine Vorgabe mehr gibt, muss sich der LBV hier "sein eingenes Recht" geschaffen haben. Wenn man offenen Auges durch die Straßen fährt sieht man immer wieder Fahrzeuge mit kurzen Erkennungsnummern die diese aber augensichtlich baulich nicht benötigen. Auch auf dem Mitarbeiterparkplatz habe ich schon eine solche kurze Kombination an einem normalen SUV wahrgenommen. Ich unterstelle demnach dem LBV dass entweder die vorhandenen Anweisungen lückenhaft sind, oder die Anweisungen immer mal wieder übergangen werden oder dass diese Anweisungen nicht rechtskräftig sind und im Einzelfall per Anwalt gekippt werden. "Aus diesem Grunde werden die kurzen Kennzeichenkombinationen grundsätzlich frei gehalten." Auch Ihre Aussage zeigt, dass entsprechende Regelungen im LBV geben muss. Das HmbTG ermöglicht dem Bürger dass diese Regeln für das behördliche Handeln offen gelegt werden müssen, egal wie diese Regeln Behörden-intern genannt werden. Ich bitte Sie dies erneut zu prüfen. Alternativ wäre auch eine Prüfung durch den Hamburger Datenschutzbeauftragten vorstellbar. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207039/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Anordnungen und Richtlinien zur Zuteilung von K…
An Landesbetrieb Verkehr Details
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AW: WG: [EXTERN]-AW: [EXTERN]-Anordnungen und Richtlinien zur Zuteilung von Kennzeichen und Erkennugnsnummern [#207039]
Datum
9. März 2021 17:28
An
Landesbetrieb Verkehr
Status
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Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Anordnungen und Richtlinien zur Zuteilung von Kennzeichen und Erkennugnsnummern“ vom 21.12.2020 (#207039) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 46 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207039/
Landesbetrieb Verkehr
Ihre E-Mail vom 09.03.2021 Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail vom 09.03.2…
Von
Landesbetrieb Verkehr
Betreff
Ihre E-Mail vom 09.03.2021
Datum
11. März 2021 09:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail vom 09.03.2021. In dieser bitten Sie um Sachstandsmitteilung zu Ihrer Anfrage vom 21.12.2020. Frau Senay Türkol hatte Ihnen diesbezüglich bereits eine entsprechende Auskunft erteilt. Für den Fall, dass Sie diese nicht erhalten haben sollten, finden Sie die E-Mail Korrespondenz als Anlage zu dieser E-Mail. Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail vom 09.03.2021 [#207039] Sehr << Anrede >> ich verweise auf meine Antwort vom 17.02. u…
An Landesbetrieb Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 09.03.2021 [#207039]
Datum
20. März 2021 12:35
An
Landesbetrieb Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich verweise auf meine Antwort vom 17.02. und stelle erneut fest dass mir mein Recht nach dem HmbTG durch den LBV verwehrt wird. Ich habe deshalb eine Beschwerde beim zuständigen Datenschutzbeauftragten eingereicht. Bis zur Entscheidung werde ich diese Anfrage hier nicht abschließen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207039/
Landesbetrieb Verkehr
AW: [SPAMVERDACHT]AW: Ihre E-Mail vom 09.03.2021 [#207039] Sehr Antragsteller/in nach entsprechender Kommunikatio…
Von
Landesbetrieb Verkehr
Betreff
AW: [SPAMVERDACHT]AW: Ihre E-Mail vom 09.03.2021 [#207039]
Datum
23. Juni 2021 16:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in nach entsprechender Kommunikation mit dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit stelle ich Ihnen das anliegende Dokument zur Verfügung. Dieses beinhaltet das Ihnen bereits Mitgeteilte in anderer Form. Über diese Information hinausgehende Anweisungen o.ä. sind hier nicht vorhanden. Viele Grüße,
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG).…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Anordnungen und Richtlinien zur Zuteilung von Kennzeichen und Erkennugnsnummern“ [#207039]
Datum
23. Dezember 2023 16:37
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/207039/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde damals nicht komplett beantwortet und jetzt habe ich den Beweis dafür! Darüber möchte ich mich beschweren. Das überlassene Dokument (eine Folie vermutlich aus einer Präsentation stammend) ist nicht das einzig dazu existierende Dokument. Nun wurde in einer anderen Anfrage an den LBV eine neunseitige Arbeitsanweisung Kennzeichen - "AA Kennzeichen" veröffentlicht: https://fragdenstaat.de/anfrage/kennzeichengroesse-zugelassene-kleinkraftraeder/856983/anhang/20231206140453364.pdf Dort findet sich auf den Seiten 2,3,5 und 6 Angaben für die Zuteilung von kurzen Erkennungsnummern und kurzen Kennzeichenschildern. Solche Angaben bzw. Dokumente hatte ich mit meiner Anfrage einsehen wollen. Dies wurde mir unmöglich gemacht obwohl diese Arbeitsanweisung nachweislich schon vor dem Anfragetag vorhanden war. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 207039.pdf - 2021-03-11_1-WGEXTERN-AWEXTERN-AnordnungenundRic.eml - 2021-06-23_1-ZuteilungKurzeKennnzeichen.pdf Anfragenr: 207039 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207039/
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Anfrage wg. LBV Az.: J3/02.04-3720/2023 Sehr [geschwärzt], Ihre E-Mail vom 23.12.2023 ist bei uns eingegang…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Anfrage wg. LBV
Datum
25. Januar 2024 11:37
Status
Warte auf Antwort
Az.: J3/02.04-3720/2023 Sehr [geschwärzt], Ihre E-Mail vom 23.12.2023 ist bei uns eingegangen. Ihre Eingabe wird hier unter dem Aktenzeichen J3/02.04-3720/2023 bearbeitet. Bitte geben Sie dieses Aktenzeichen bei jedem Schriftwechsel mit unserer Behörde an. Für den interessanten Hinweis auf eine mögliche Falschbearbeitung Ihrer Anfrage durch den LBV bedanke ich mich. Ich habe hierzu bereits Kontakt mit dem LBV aufgenommen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Referat Justiziariat, Inneres, Informationsfreiheit Referentin, J3 Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Ludwig-Erhard-Str. 22, [geschwärzt] Telefon: +49 40 428 [geschwärzt] (Durchwahl), +49 40 428 54-4040 (Zentrale) Fax: +49 40 428 54-4000 (Zentrale) E-Mail: [geschwärzt] Internet: https://www.datenschutz-hamburg.de Hinweis: Abhängig vom Anlass Ihrer oder unserer Kontaktaufnahme werden Ihre personenbezogenen Daten von uns zu dem Zweck der Wahrnehmung unserer Aufsichts- und Kontrollbefugnisse verarbeitet. Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist "Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" (Ludwig-Erhard-Str. 22, 20459 Hamburg, Tel.: 040/42854-4040, Fax: 040/42854-4000, E-Mail: mailbox@datenschutz.hamburg.de, Internet: https://www.datenschutz-hamburg.de/). Sie haben uns gegenüber Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter https://datenschutz-hamburg.de/pages/informationen_art13_14/. Sollten Sie die Informationen schriftlich benötigen oder bevorzugen, so senden wir sie Ihnen zu, wenn Sie uns dies mitteilen.

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Ihre Anfrage wg. LBV Az. J3/02.04-3720/2023 Sehr [geschwärzt], ich komme zurück auf Ihre Nachricht vom 23.12.202…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Anfrage wg. LBV
Datum
4. April 2024 13:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Az. J3/02.04-3720/2023 Sehr [geschwärzt], ich komme zurück auf Ihre Nachricht vom 23.12.2023. Sie hatten uns mitgeteilt, dass der Landesbetrieb Verkehr (LBV) eine bereits länger zurückliegende Anfrage von Ihnen unvollständig beantwortet hat. Sie hatten am 23.6.2021 auf Ihre Frage nach „Anordnungen und Richtlinien u.ä. für die Mitarbeiter des LBV für die Zuteilung von kurzen Erkennungsnummern und kurzen Kennzeichenschildern“ lediglich eine einzelne Folie aus einer Präsentation erhalten. Sie haben uns auf ein bei „Frag den Staat“ dokumentiertes Auskunftsverfahren einer anderen Person hingewiesen, in dem Informationen offengelegt wurden, die Sie damals nicht erhalten haben. Dort wurde zu einer ähnlichen Frage am 11.12.2023 eine neunseitige Arbeitsanweisung herausgegeben. Das Dokument trägt den Titel „QM-Handbuch LBV – Fahrzeug-Zulassung, AA-Kennzeichen“ und existiert nach seinem Änderungslog seit dem 14.12.2020. Dem Änderungslog ist zu entnehmen, dass die Änderungen zu „Kennzeichen 2+2, kl. Kennzeichen Motorräder vor 1.1.1959“ am 24.2.2022 in das Dokument eingefügt wurden. Ich habe mich an den LBV gewandt, um aufzuklären, inwieweit diese Informationen bereits zum Zeitpunkt der Bearbeitung Ihrer Anfrage vorlagen. Der LBV hat mitgeteilt, dass bei der Beantwortung Ihrer Anfrage die Zuständigkeit innerhalb des LBV noch nicht geklärt war. Zwar gab es einen Vermerk der Abteilungsleitung Ausnahmegenehmigungsmanagement (AL-AGM) vom 3.7.2020, der sich mit der Vergabe „kleiner Kennzeichen“ beschäftigt (und der im nun herausgegebenen „QM-Handbuch“ zitiert wird). Diesen habe man Ihnen nicht vorgelegt, weil er aufgrund der ungeklärten internen Zuständigkeit für die Beschäftigten des LBV noch keine allgemeine Gültigkeit gehabt habe. Dies sei erst am 17.8.2021 beschlossen worden. Den internen Mailverkehr hierzu hat mir der LBV als Beleg übersendet. Danach wurde der Vermerk vom 3.7.2020 intern versendet, aber unmittelbar von einer anderen Abteilung in Frage gestellt. Es bestanden danach Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Abteilung AGM auch dann zuständig sein sollte, wenn es nur um eine Ausnahme für das Kennzeichen hinten geht. Erst durch E-Mail vom 17.8.2021 wurde die interne Einigung verkündet und das Vorgehen laut Vermerk festgelegt. Mir scheint danach rechtlich vertretbar, dass man Ihnen die E-Mail vom 3.7.2020 auf Ihren Auskunftsantrag nicht vorgelegt hat. Ihre Anfrage war so zu verstehen, dass es Ihnen um geltende interne Vorgaben ging. Dazu gehörte die E-Mail nicht, weil sie ohne eine Einigung oder eine Entscheidung eines übergeordneten Vorgesetzten nicht für alle Beschäftigten galt. Ärgerlich ist natürlich, dass die weiterführenden Informationen wenige Wochen nach Beantwortung Ihrer Anfrage vorlagen, die bereits eine längere Bearbeitungszeit hinter sich hatte. Ich gehe aber davon aus, dass die beteiligten Sachbearbeiter:innen das nicht vorhersehen konnten. Auch wenn hier kein Fehlverhalten nachweisbar war, ist es sicher sinnvoll, solchen Unstimmigkeiten nachzugehen. Wenn Auskünfte von Behörden mit der Begründung abgelehnt werden, es seien keine oder nur wenige Informationen hierzu vorhanden, haben wir im Regelfall wenig Möglichkeiten, dies zu überprüfen und müssen häufig den Behörden einfach glauben. Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass diese Begründung vorgeschoben wird. Insofern bedanke ich mich für Ihren Hinweis. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Referat JI – Justiziariat, Inneres und Informationsfreiheit Referentin, J3 Freie und Hansestadt Hamburg Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Postanschrift: Ludwig-Erhard-Str. 22 · 20459 Hamburg Telefon:  +49 (0)40 428 54-4040 (Telefonischer HamburgService)   Fax: +49 (0)40 428 54-4000 Durchwahl: +49 (0)40 428 [geschwärzt] E-Mail: [geschwärzt]<[geschwärzt]> Webauftritt:  datenschutz-hamburg.de<https://www.datenschutz-hamburg.de/> Abhängig vom Anlass Ihrer oder unserer Kontaktaufnahme werden Ihre personenbezogenen Daten von uns verarbeitet. Nähere Informationen dazu erhalten Sie hier<https://datenschutz-hamburg.de/datenschutzerklaerung> oder auf Nachfrage bei unserer behördlichen Datenschutzbeauftragten. Bitte beachten Sie auch, dass vertrauliche Informationen auf elektronischem Wege nur verschlüsselt an uns übermittelt werden sollten.